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BGH · 6 StR 162/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 162/54

Von Rechts wegen fr Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 90 a in Tateinheit mit Vergehen nach C§ 128, 129 StGB, ausserdem wegen zweier selbständiger Vergehen der Sachbeschädigung und je eines selbständigen Vergehens des Hausfriedensbruchs, der versuchten Nötigung und des V/i der Standes gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Bei einem Vergehen der Sachbeschädigung und dem des Hausfriedensbruchs hat sie den Erschwerungsgrund des § 94 StGB bejaht. kammer zwar keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben würde, dass die Verfassung oder der Zweck der FDJ vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll* Sie erwähnt jedoch bei der Schilderung des Verhaltens des Angeklagten, dass er einem Jugendlichen gegenüber, den er für die FDJ warb, strengste Geheimhaltung der Arbeit für die FDJ verlangte und sich das Propagandamaterial über zwei getarnte An-Schriften zuleiten lassen wollte. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Willms

Zitierte Normen: § 90a StGB
RechtVergehenStGBAngeklagteVerfassungFDJFrageBundesrichterBrRevision

Volltext der Entscheidung

2292 053
6 StR 162/54
s*r
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den berufslosen Horst-Rüdiger B	aus
, dort
 geboren am V.
wegen Vergehens gegen § 90 a StGB u.a.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16- Juni 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
/
Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br.. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br. fPP
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 7. Januar 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
 
Von Rechts wegen
 fr
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 90 a in Tateinheit mit Vergehen nach C§ 128, 129 StGB, ausserdem wegen zweier selbständiger Vergehen der Sachbeschädigung und je eines selbständigen Vergehens des Hausfriedensbruchs, der versuchten Nötigung und des V/i der Standes gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Bei einem Vergehen der Sachbeschädigung und dem des Hausfriedensbruchs hat sie den Erschwerungsgrund des § 94 StGB bejaht.
Die auf angebliche Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben-
1») Die Meinung der Revision, das Landgericht hätte sein Verfahren aussetzen müssen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit der PDJ entschieden habe, geht offensichtlich fehl,
2.) Die Annahme der Strafkammer, dass die FDJ eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a sei, wird von den Feststellungen getragen, dass es das Ziel ihrer Mitglieder ist, in der Bundesrepublik an die Stelle einer rechtsstaatlichen Ordnung ein Willkürsystem sowjetischer Prägung zu setzen und die in der SBZ herrschende Staatsform.in Westdeutschland einzuführen.
Bei Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte nach § 128 StGB strafbar gemacht hat, hat die Straf-
kammer zwar keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergeben würde, dass die Verfassung oder der Zweck der FDJ vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll* Sie erwähnt jedoch bei der Schilderung des Verhaltens des Angeklagten, dass er einem Jugendlichen gegenüber, den er für die FDJ warb, strengste Geheimhaltung der Arbeit für die FDJ verlangte und sich das Propagandamaterial über zwei getarnte An-Schriften zuleiten lassen wollte. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Verfassung der FDJ-Gruppe in G^|^, die der Angeklagte neu aufzubauen bestrebt war, vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollte. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes der Straftat nach § 128 StGB lässt das auf sorgfältige Tarnung seiner eigenen FDJ-Arbeit bedachte Verhalten des Angeklagten erkennen, dass er sich des geheimbündlerischen Charakters der FDJ bewusst war.
Auch'die für die Verurteilung des Angeklagten aus §.129 StGB erforderlichen Feststellungen enthält-
das Urteil sowohl zu dem äusseren wie zu dem inneren Tatbestand* Us unterliegt auch im übrigen keinen Bedenken.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Willms