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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 4, Januar 1954 insoweit aufgehoben? 97 StG®)" verurteilt und zwar die Angeklagten SchiflHHHfe und zu je vier, den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis, Aus den Gründen des Urteils ergibt sich die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten die genannten Strafvorschriften durch eine und dieselbe Tat verletzt haben. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an der Verfahrensvoraussetzung sowohl eines wirksamen Antrags auf Strafverfolgung wegen Beleidigung (§ 194 StG®) als auch einer rechtswirksamen Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB. Denn sie beteiligten sich den Feststellungen des Landgerichts zufolge vorsätzlich an der Verbreitung eines Flugblatts "Das ist der Generalvertrag! Selbst wenn, worauf die Revision hinweist, der Strafantrag in seinen Eingangsworten eine andere Aktion zur Verbreitung des bezeichneten Flugblattes, nicht aber diejenige der Angeklagten erwähnt; hat die Strafkammer doch mit Becht aus der weiten Passung des übrigen Inhalts des Strafantrags den Willen #des Antragstellers entnommen, es solle die Verbreitungstätigkeit Metwa sonst verantwortlicher Personen*', also auch die der Angeklagten, verfolgt werden. Die Revision der Angeklagten hält einen Verfahrens-verstoss und zwar eine Verletzung des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO für gegeben, weil das Urteil keine genügenden Pest-. 1) Zwar hält die Revision <iie Feststellungen der Strafkammer zu dem inneren Tatbestand des § 185 StGB für unzureichend. nis des Unrechts erforderliche Gewissensanspannung hätte von den Angeklagten nur dann verlangt werden dürfen, wenn sie das Flugblatt zuvor gelesen hätten» Indes kann der Mangel der Gewissensanspannung, wie die Strafkammer in vorliegendem Fall anniramt, auch darin liegen, dass ein Angeklagter ein Flugblatt beleidigenden CharakteTsjfcii&ji • ohne es gelesen zu haben, auf die Gefahr seines etnafr-%,/ gen strafbaren Inhalts hin und unter Billigung dieser Möglichkeit verbreitet» Durch Art 21 Abs 2 des GrundG war die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, gehindert, die zur Beurteilung der Frage erforderlichen Feststellungen zu treffen, ob die Angeklagten als Mitglieder der KH) in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben. Denn, wie der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 19» Mai 1954 - 6 StR 19/54 - zu § 94 StGB ausgeführt hat, darf der Strafrichter die Absicht, von der sich der Täter bei der Begehung einer Straftat hat leiten lassen, auch dann als verfassungswidrig im Sinne dieser Vorschrift beurteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht gehandelt, den Zielen seiner Partei zu dienen. Zu der Präge einer etwaigen bedingten Strafaussetzung nach §§ 23 ff StGB äussert sich die Strafkammer nicht Die vorerwähnten mehrfachen strafmildernden Gesichtspunkte, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen könnten, machen es wahrscheinlich, dass die.Strafkammer eine Entscheidung nach §§ 23 ff versehentlich unterlassen hat.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 267 StPO § 185 StGB
FeststellungStGBAngeklagteFlugblattInhaltBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

2292 049
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6_StR 159/54 I m
amen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den Bergmann Horst S
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2 0 den Schneider Heinrich R
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30 den AnstreicherHans^U
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 wegen Staatsgefährdung u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1954? an der teilgenommen habens
 Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Arndt
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter?
Landgerichtsrat Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter #01
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle?
für Hecht erkannt*
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 4, Januar 1954 insoweit aufgehoben? als es sich um die Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung handelt *
*•
Bie weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
5?
Gr r ü n d e 3
Die Strafkammer hat die Angeklagten je "wegen staatsgefährdender Verunglimpfung des Bundeskanzlers Dr,Adenauer (§§ 185? 97 StG®)" verurteilt und zwar die Angeklagten SchiflHHHfe und	zu	je	vier, den Angeklagten
 zu drei Monaten Gefängnis, Aus den Gründen des Urteils ergibt sich die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten die genannten Strafvorschriften durch eine und dieselbe Tat verletzt haben.
I. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an der Verfahrensvoraussetzung sowohl eines wirksamen Antrags auf Strafverfolgung wegen Beleidigung (§ 194 StG®) als auch einer rechtswirksamen Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB.
Wie die Strafkammer feststellt, sind in dem Strafantrag des Bundeskanzlers ausdrücklich die §§ 97 und 185 StGB aufgeführt. Zutreffend entnimmt sie daraus, dass der Strafantrag im vorliegenden Fall zugleich die Ermächtigung aus § 97 Abs 2 StGB enthielt. Rechtsfehlerfrei ist es auch, dass sie aus dem Wortlaut des "Strafantrags", der sich gegen "das Mitglied des landtags Nordrhein-Westfalen Karl SchflH) aus	und	sämtliche	etwa	sonst	verant-
wortliche Personen" richtete, geschlossen hat, er wolle auch das Verhalten der Angeklagten treffen. Denn sie beteiligten sich den Feststellungen des Landgerichts zufolge vorsätzlich an der Verbreitung eines Flugblatts "Das ist der Generalvertrag! Gemietete Mordorganisation", in dessen Inhalt der Bundeskanzler eine Beleidigung und staatsgefährdende Verunglimpfung der Bundesregierung und seiner Person gesehen hat. Selbst wenn, worauf die Revision hinweist, der Strafantrag in seinen Eingangsworten eine andere Aktion zur Verbreitung des bezeichneten Flugblattes,
 nicht aber diejenige der Angeklagten erwähnt; hat die Strafkammer doch mit Becht aus der weiten Passung des übrigen Inhalts des Strafantrags den Willen #des Antragstellers entnommen, es solle die Verbreitungstätigkeit Metwa sonst verantwortlicher Personen*', also auch die der Angeklagten, verfolgt werden.
II.	Die Revision der Angeklagten hält einen Verfahrens-verstoss und zwar eine Verletzung des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO für gegeben, weil das Urteil keine genügenden Pest-. Stellungen zu dem inneren Tatbestand der Beleidigung enthal-r te, Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, läge nicht der gerügte Verfahrensmangel vor. Denn für § 267 Abs 1 Satz 1 StPO genügt es, dass der Tatrichter überhaupt Feststellungen trifft und sie für die Verurteilung für ausreichend hält (vgl 3 StB 195/53 vom 2. Juli 1953). Allerdings litte das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel, wenn die Feststellungen zu dem inneren Tatbestand ungenügend wären.
III.	Jedoch ist auch das nicht der Fall<
1) Zwar hält die Revision <iie Feststellungen der Strafkammer zu dem inneren Tatbestand des § 185 StGB für unzureichend. Jedoch zu Unrecht. Sie tragen $|mlich die Annahme des Landge-
richts, die Angeklagten hätten mp: bedingtem Vorsatz der Ehren kränkung gehandelt. Rechtlich unangreifbar sind auch die Aus- , führungen des Landgerichts zur Frage des Verbotsirrtums. Es geht zwar davon aus, die Angeklagten hätten Über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens geirrt, sie hält diesen Irrtum jedoch für verschuldet. Vergebens wendet die Revision gegen.
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diese Annahme ein, die für die Kenntnis oder mögliche Kennt-?/ nis des Unrechts erforderliche Gewissensanspannung hätte von den Angeklagten nur dann verlangt werden dürfen, wenn sie das
 Flugblatt zuvor gelesen hätten» Indes kann der Mangel der Gewissensanspannung, wie die Strafkammer in vorliegendem Fall anniramt, auch darin liegen, dass ein Angeklagter ein Flugblatt beleidigenden CharakteTsjfcii&ji • ohne es gelesen zu haben, auf die Gefahr seines etnafr-%,/ gen strafbaren Inhalts hin und unter Billigung dieser Möglichkeit verbreitet»
2,) Auch die Verurteilung aus § 97 StGB ist fehlerfrei •
Durch Art 21 Abs 2 des GrundG war die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, gehindert, die zur Beurteilung der Frage erforderlichen Feststellungen zu treffen, ob die Angeklagten als Mitglieder der KH) in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben. Denn, wie der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 19» Mai 1954 - 6 StR 19/54 - zu § 94 StGB ausgeführt hat, darf der Strafrichter die Absicht, von der sich der Täter bei der Begehung einer Straftat hat leiten lassen, auch dann als verfassungswidrig im Sinne dieser Vorschrift beurteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht gehandelt, den Zielen seiner Partei zu dienen. Gleichgültig ist, ob das Bundesverfassungsgericht die Partei gemäss Art 21 GrundG schon für verfassungswidrig erklärt hat oder nicht und ob die Tatsachen, auf die der Strafrichter im einzelnen seine Überzeugung gründet, auch dem Bun desverfassungsgericht zup^Stütz.e-’fÜr eine Entscheidung gemäss Art 21 GrundG dienen: könnten« Durch Art 21 GrundG wird der Kreis der Tatsachen; die der Strafrichter ermit teln und feststellen darf, nicht eingeschränkt.
 
Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Anwendung des
§ 97 StGB,
3.) In ihren, für sich genommen, rechtlich einwandfreien Strafzu demessungserwägungen hat die Strafkammer gegen jeden Angeklagten zwar die völlige Uneinsichtigkeit strafschärfend, andererseits aber strafmildernd berücksichtigt, dass zwei von ihnen überhaupt noch nicht und einer noch nicht einschlägig vorbestraft ist, ausserdem, dass sie als "irregeleitete Überzeugungstäter" in die Plugblattverteilungsaktion rein zufällig hineingeraten - • und dass ihre Verfehlungen in die erste Zeit der Strafverfolgung solcher Straftaten gefallen seien.
Zu der Präge einer etwaigen bedingten Strafaussetzung nach §§ 23 ff StGB äussert sich die Strafkammer nicht Die vorerwähnten mehrfachen strafmildernden Gesichtspunkte, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen könnten, machen es wahrscheinlich, dass die.Strafkammer eine Entscheidung nach §§ 23 ff versehentlich unterlassen hat. Dieser sachlichrechtliche Mangel muss insoweit zur Aufhebung des Urteils führen.
Seharpenseel
 Dr. Geier
 Dr, Arndt
 Dr, Sauer
 Willms