* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 stk 157/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 stk 157/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 11. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das ist nicht angängig, § 129 StGB hat nur solche strafbaren Handlungen im Sinn, die tatbestandsmässig nicht bereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss und seiner Aufrechterhaltung zusammenfallen, sondern ihm zeitlich und logiach nachfolgen. Es gilt auch; wie das Landgericht zutreffend annimmt> für eine politische Vereinigung, die planmässig die Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§97 StGB) betreibt oder ihre Mitglieder dazu anhält, durch Ab-reissen gegnerischer Plakate und Schmier- und Klebeaktionen Sachbeschädigungen zu begehen. Dagegen ist die Gründung und die Mitgliedschaft bei einer Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen ins Werk zu setzen, als ein Verbrechen nach § 81 StGB zu beurteilen, ohne dass es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 81 StGB einer weiteren zusätzlichen Tätigkeit der Mitglieder bedürfte. Ist aber in diesem Palle bereits der organisatorische Zusammenschluss als solcher ein Verbrechen, so kann dieses Verbrechen nicht mehr hiervon losgelöst zugleich als ein durch besondere und selbständige Einzelhandlungen zu bewirkendes Ziel im Sinne des § 129 StGB angesprochen werden. 2.) Die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ im Sinne des § 90 a StGB begründet tos Landgericht nur mit dem allgemeinen Hinweis, dass nach seinen früheren, auch vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteilen die FDJ eine Vereinigung sei, deren Zwecke oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten. Die Unterlassung ist über den Verstoss gegen § 267 Abs. 1 StPO hinaus ein sachlichrechtlicher Ilangel, weil die lückenhafte Feststellung der Tatsachen dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich macht, ob der Tatrichter das sachliche Recht richtig angewendet hatDer Rechtsfehler muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen. Leugnen und dadurch verschuldete Verlängerung der Untersuchungshaft können jedoch zur Begründung der Nichtanrechnung nur dann herangezogen werden, wenn der Richter wegen einer im Leugnen zu dem Ausdruck kommenden Einsichtslosigkeit des Täters den Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe nicht als durch die erlittene Untersuchungshaft schon teilweise erfüllt ansieht (vgl. 86 StGB ausgesprochen, so muss eine diesen Ausspruch tragende Begründung gegeben werden, aus der u.a, ersichtlich ist, in welchem Zusammenhänge die von der Einziehung betroffenen Gegenstände mit der Tat des Angeklagten stehen.

Zitierte Normen: § 129 StGB § 74a GVG § 244 StPO § 129 StGB § 267 StPO § 1 JGG
FeststellungsinnenStGBAngeklagteTatsacheUntersuchungshaftRechtLandgerichtVerbrechenVereinigung

Volltext der Entscheidung

tf''/ •>.
*-v
Gesetz:	StaB	§§ 81, 129.	.	||
Rechtssatz: Das Verbrechen der Vorbereitung eines hochverrä- y-terischen Unternehmens gehört nicht zu den strafv y:
baren Handlungen, an die §129 StGB anknüpft. ■ |
» * * « "
t
Aktenzeichen: Urteil des BGH
v' T;	- *	<.
V

6 stk 157/54 ,r-vom 19. Mai 1954
X,G Lüneburg
f
*Ä
2

6 StR 157/54
31
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Maschinenschlosser Walter G
aus
 dort geboren am 
wegen Vergehens gegen § 90 a StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19« Mai 1954, an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Dr. Geier	 *
als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br.. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br Baldus Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Lundgerichtsrat Br- Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 11. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
 Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
r
G, r ü n d e :
Dag Landgericht hat den Angeklagten, der seit Kitte Juli 1952 erster Kreissekretär und vorher zweiter Kreissekretär des Kreisverbandes FDJ war, wegen Vergehens nach § 129 Abs, 1 und 2 in’ Tateinheit mit Vergehen nach §§ 90 a, 128 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt- Die Revision des Angeklag^ ten rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.	Verfahrensrügen.
Die Rüge der Unzuständigkeit ist offensichtlich unbegründet. Dass die Vorschrift des § 74 a GVG mit Artikel 101 GrundG nicht in Widerspruch steht, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 1 StPO ist unbeachtlich, weil sie mit der blossen Verweisung auf die Sitzungsniederschrift nicht der Vorschrift des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO genügt. Zu einer Aussetzung des Verfahrens bestand, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, keine Veranlassung.
II.	Die Sachrüge greift durch.
1.) Zu Bedenken Anlass gibt, dass die Strafkammer auch den Hochverrat zu den strafbaren Handlungen rechnet, an die der Tatbestand des § 129 StGB anknüpft (ebenso LG Bamberg HJY/ 53? 998). Das ist nicht angängig, § 129 StGB hat nur solche strafbaren Handlungen im Sinn, die tatbestandsmässig nicht bereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss und seiner Aufrechterhaltung zusammenfallen, sondern ihm zeitlich und logiach nachfolgen. Das trifft z.B. für eine Vereinigung zu, die der gegenseitigen Törderung der
k
Begehung von Diebstählen ihrer Mitglieder dient. Es gilt auch; wie das Landgericht zutreffend annimmt> für eine politische Vereinigung, die planmässig die Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§97 StGB) betreibt oder ihre Mitglieder dazu anhält, durch Ab-reissen gegnerischer Plakate und Schmier- und Klebeaktionen Sachbeschädigungen zu begehen. Dagegen ist die Gründung und die Mitgliedschaft bei einer Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen ins Werk zu setzen, als ein Verbrechen nach § 81 StGB zu beurteilen, ohne dass es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 81 StGB einer weiteren zusätzlichen Tätigkeit der Mitglieder bedürfte. Ist aber in diesem Palle bereits der organisatorische Zusammenschluss als solcher ein Verbrechen, so kann dieses Verbrechen nicht mehr hiervon losgelöst zugleich als ein durch besondere und selbständige Einzelhandlungen zu bewirkendes Ziel im Sinne des § 129 StGB angesprochen werden. Da die weiteren Feststellungen des Landgerichts die Anwendung des § 129 StGB tragen, berührt jedoch dieser Fehler den Bestand des Urteils nicht.
2.) Die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ im Sinne des § 90 a StGB begründet tos Landgericht nur mit dem allgemeinen Hinweis, dass nach seinen früheren, auch vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteilen die FDJ eine Vereinigung sei, deren Zwecke oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten. Das ist unzulässig. Das Urteil muss die auf Grund der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Es muss dies insbesondere im Hinblick auf die innere Tatseite auch dann tun, wenn es sich im Einzelfalle um allgemeinkundige Tatsachen handeln
 sollte. Die Unterlassung ist über den Verstoss gegen § 267 Abs. 1 StPO hinaus ein sachlichrechtlicher Ilangel, weil die lückenhafte Feststellung der Tatsachen dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich macht, ob der Tatrichter das sachliche Recht richtig angewendet hatDer Rechtsfehler muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
3 ) Das Landgericht hat die erlittene Untersuchungshaft nicht in voller Höhe angerechnet, weil der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis abgelegt und bis dahin die Inuitfclungen durch hinhaltendes Bestreiten erschwert hat. Das erweckt den Verdacht, dass die Strafkammer das Leugnen um seiner selbst willen als Grund für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft verwertet hat. Leugnen und dadurch verschuldete Verlängerung der Untersuchungshaft können jedoch zur Begründung der Nichtanrechnung nur dann herangezogen werden, wenn der Richter wegen einer im Leugnen zu dem Ausdruck kommenden Einsichtslosigkeit des Täters den Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe nicht als durch die erlittene Untersuchungshaft schon teilweise erfüllt ansieht (vgl. BGHSt Bd. I S* 103 und 105)-
III.	Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:
Beruft sich der Angeklagte auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums, so ist zuerst rein tatsächlich festzustellen, ob der Angeklagte sich in einem solchen Irrtum befunden hat oder ob ihm dies nicht zu widerlegen ist. Gelangt der Tatrichter dabei zu dem Ergebnis, dass ein Verbotsirrtum nicht vorliegt, so hat er nicht die mindeste Veranlassung, sich noch mit der Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums zu befassen.
Der Angeklagte hat erst am 17 8.1953 das 21» Lebensjahr vollendet, ist also während eines Teiles der Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG gewesen. Bei der Bestimmung der Strafe wird deshalb die Feststellung von Bedeutung sein, ob der Schwerpunkt der Tatverwirklichung in die zeit vor oder nach der Altersgrenze fällt.»
Wird eine Einziehung gemäss § 40 oder §§ 98,
86 StGB ausgesprochen, so muss eine diesen Ausspruch tragende Begründung gegeben werden, aus der u.a, ersichtlich ist, in welchem Zusammenhänge die von der Einziehung betroffenen Gegenstände mit der Tat des Angeklagten stehen.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Baldus	Willms