Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23« Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben . Der Angeklagte ist wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden; die Vollstrek-kung der Strafe wurde zur Bewährung auf die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt« Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist zu dem Strafausspruch begründet. Die Revision übersieht zunächst, dass der Angeklagte nicht wegen Vergehens nach § 90 a StGB bestraft worden ist, sondern nur wegen Geheimbündelei. Das ist in der Tat offenkundig, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedurfte. Auch das "Verbot der PDJ durch die Bundesregierung" ist allgemein bekanntEs ist nicht ersichtlich’, warum es in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen. Ob und unter welchen Voraussetzungen*, der Begriff der Teilnahme im Sinne des § 128 StGB schon durch die$ Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 24-März 1954 (6 StR 84/54) entschieden, dass § 32 JGG auch für fort-gesetzte Straftaten gilt. Sofern also der Tatrichter nach § 105 JGG zu dem Ergebnis kommt, dass auf den vor die Vollendung des .
6 StR 154/54 2291 o:o Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 4 den Tischlergeseilen Rolf Beter dort geboren amfll« aus wegen Geheimbündelei hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.April 1954, an der teilgenommen habens ; ' '•** -**; y* ' . * * * ' » Senatspräsident Br, Geier :x als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br, Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br.Br^flHBl ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangest^llter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ' «SS. V» y für Recht erkannt8 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23« Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben . Bie weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \ , , '/ t V / • ] Von Rechts wegen ff Cr r ü n d e ü Der Angeklagte ist wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden; die Vollstrek-kung der Strafe wurde zur Bewährung auf die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt« Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist zu dem Strafausspruch begründet. I -*s 1.) Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Revision, dass die Strafkammer keine Beweise über die "Verfassungsfeindlichkeit" der EDJ erhoben, sondern diese Tatsache als offenkundig bezeichnet habe. Dabei sei der Begriff der Offenkundigkeit verkannt worden, Die Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht zunächst, dass der Angeklagte nicht wegen Vergehens nach § 90 a StGB bestraft worden ist, sondern nur wegen Geheimbündelei. Schon aus diesem Grunde bedurfte es keiner Beweiserhebung Über die "Verfassungsfeindlickkeit" der ?DJ, Soweit die Strafkam- ' • ; s mer es ausserdem als offenkundig bezeichnet, dass Verfassung und Zweck der PDJ vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, ist kein Rechtsfehler erkennbar« Das ist in der Tat offenkundig, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedurfte. Im übrigen hat die Strafkammer nicht,- wie die Revision meint, die Offenkundigkeit aus ihren Erfahrungen in früheren Strafverfahren hergeleitet, sondern nur bemerkt, dass die Offenkundigkeit in früheren Strafverfahren bestätigt worden sei. Es handelt sich um einen zusätzlichen Hinweis, auf dem das Urteil nicht beruht. Auch das "Verbot der PDJ durch die Bundesregierung" ist allgemein bekanntEs ist nicht ersichtlich’, warum es in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen. Die Anwendung des § 128 StGB hängt von diesem "Verbot" nicht ab,. ■AV > 3 - 2„) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet,. Der Tatbe- $ stand des § 128 StGB ist zur äusseren und inneren Tatseite ein- $ vif wandfrei festgestellt. Dass der Angeklagte durch fortdauernde ? Tätigkeit an der Verbindung teilgenommen hat, steht nach den Ur-;* teilsgründen ausser Zweifel. Ob und unter welchen Voraussetzungen*, der Begriff der Teilnahme im Sinne des § 128 StGB schon durch die$ , ,4 formale Mitgliedschaft erfüllt wird, kann deshalb dahingestellt * bleiben. n* 4 3.) Dagegen muss die Revision zu dem Strafausspruch Erfolg ha- -ben. Die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes vom 4* August 1953» das am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, sind nicht beachtet worden. Nach den §§ 1Q5 ff JGG findet auf den Angeklagten möglicherweise Jugendstrafrecht Anwendung. Dass er seine Teilnahme bei der PDJ über den 8. Januar 1953» den Tag der Vollendung} seines 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt hat, steht nicht grund-' sätzlich entgegen. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 24-März 1954 (6 StR 84/54) entschieden, dass § 32 JGG auch für fort-gesetzte Straftaten gilt. Sofern also der Tatrichter nach § 105 JGG zu dem Ergebnis kommt, dass auf den vor die Vollendung des . 21. Lebensjahres fallenden Teil der Straftat an sich Jugendstraf-recht anzuwenden wäre, muss er prüfen, wo das Schwergewicht der fortgesetzten Straftat liegt. Deshalb war das Urteil im Strafaus-spruejh aufzuheben, Dr. Geier Dr, Sauer Baldus Heimann-Trosien Willms ✓ & * v x;' < ¥