* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

I Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9* Oktober 1953 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 19/ Juni 1953 (2 StR 838/52) hob er den Freispruch der wegen gemeinschaftlicher Vergehen nach §§ 128, 129 aF, 73 StGB Angeklagten auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Den Freispruch von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 129 aFbbeanstandete der Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter Würdigung des inneren Tatbestands und brachte zu dem Ausdruck, dass gegen die Annahme der Strafkammer, das Verhalten der Angeklagten erfülle den äusseren Tatbestand dieser Vorschrift, keine Bedenken beständen. Durch das neue, von der Revision der Angeklagten aus verfahrene- und aus sächlichrechtlichen Gründen angegriffene Urteil hat die Strafkammer sie «wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 129 aF StGB” verurteilt. Unter diesen Umständen wäre, wie sich aus § 2 Abs, 2 StGB ergibt, Voraussetzung für eine Verurteilung der Angeklagten aus § 129, sei es in der alten oder in der neuen Fassung, dass ihr Verhalten den Tatbestand dieser Bestimmung auch in ihrer neuen Fassung erfüllt haben würde«. Deshalb war es richtig, dass der 2.Strafsenat zur Zeit seiner Entscheidung von der Möglichkeit der Anwendung des § 129 aF auf die ,Tat -.de? Denn gemäss dem seit diesem Zeitpunkt in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4, August 1953 gültigen § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Tat bis zu ihrer, Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. bleibt - Da einerseits § 129 aP zur Zeit der Entscheidung des Landgerichtes nicht mehr, andererseits § 129 np zur Zeit der Tat der Angeklagten noch nicht galt und ausserdem ihr Verhalten den Tatbestand dieser Vorschrift in ihrer Heufassung nicht erfüllt, darf ihre Verurteilung aus § 129 aP nicht bestehen bleiben.

Zitierte Normen: § 128 StGB
TatStGBAngeklagteZeitStrafkammeraFFassungRevision

Volltext der Entscheidung

2292 066
6. StR 153/54
3/
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
1 ) den Tischler K
2 ) den Rentner G€ geboren amfe
 geboren am A
wegen Vergehens gegen § 128 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19< Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr* Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr„ Baldus Bundesrichter Dr. Willms ' als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
I Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9* Oktober 1953
1 ) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Vergehens nach § 128 StGB schuldig sind, und
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
II- Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
Von Reohts wegen
7
Y
Gründe :
Der Bundesgerichtshof war mit der Tat der Angeklagten infolge einer Revision der Staatsanwaltschaft gegen -das frei sprechende Urteil der Strafkammer vom 27- Juni 1952 bereits befasst. In seinem Urteil vom 19/ Juni 1953 (2 StR 838/52) hob er den Freispruch der wegen gemeinschaftlicher Vergehen nach §§ 128, 129 aF, 73 StGB Angeklagten auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Den Freispruch von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 129 aFbbeanstandete der Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter Würdigung des inneren Tatbestands und brachte zu dem Ausdruck, dass gegen die Annahme der Strafkammer, das Verhalten der Angeklagten erfülle den äusseren Tatbestand dieser Vorschrift, keine Bedenken beständen.
Durch das neue, von der Revision der Angeklagten aus verfahrene- und aus sächlichrechtlichen Gründen angegriffene Urteil hat die Strafkammer sie «wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 129 aF StGB” verurteilt.
1.	) Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei zur Aburteilung nicht zuständig gewesen, ist offensichtlich unbegründet. /'
•j"	•*'•''*	*	*
2.	) Zum Teil begründet jedoch* ist die Sachrüge. Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts ^ Verurteilung der Angeklagten aus § 128 StGB,
kann die Verurteilung aus § 129 aF nicht bestehen’* *f* bleiben. Diese Vorschrift hat durch das Strafrechts-
änderungsgesetz vom 30. August 1951 mit Wirkung vom 1. September 1951 eine neue Fassung erhalten. § 129 aF
galt demnach zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer nicht mehr. Andererseits aber galt § 129 nt1 zur Zeit der Tat der Angeklagten noch nicht. Unter diesen Umständen wäre, wie sich aus § 2 Abs, 2 StGB ergibt, Voraussetzung für eine Verurteilung der Angeklagten aus § 129, sei es in der alten oder in der neuen Fassung, dass ihr Verhalten den Tatbestand dieser Bestimmung auch in ihrer neuen Fassung erfüllt haben würde«. Dies ist indessen nicht der Fall, Denn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung, die sie unterstützten, war zwar auf die Durchführung einer illegalen Volksabstimmung gegen die "Remilitarisierung", nicht aber auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet. Somit stand eine Tat der Angeklagten zur Beurteilung, die zwar noch zur Zeit ihrer Begehung, nicht mehr aber zur Zeit ihrer Aburteilung unter § 129 fiel. Für einen solchen Fall bestimmte der bis zu dem 1. Oktober 1953 gültige § 2 a Abs. 2 Halbsatz 2 StGB, dass die Bestrafung unterbleiben konnte, aber nicht musste, also zulässig war. Deshalb war es richtig, dass der 2. Strafsenat zur Zeit seiner Entscheidung von der Möglichkeit der Anwendung des § 129 aF auf die ,Tat -.de? Angeklagten ausging.
Diese Möglichkeit ist seit dem 1. Oktober 1953 entfallen. Denn gemäss dem seit diesem Zeitpunkt in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4, August 1953 gültigen § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Tat bis zu ihrer, Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Unter dem mildesten Gesetz ist dann, wenn eine Tat von einem bestimmten Zeitpunkt an, bis zu dem sie unter ein Strafgesetz fiel, von diesem Gesetz nicht mehr betroffen ist, die Rechtslage zu verstehen, bei der die Tat insoweit straflos
 
bleibt - Da einerseits § 129 aP zur Zeit der Entscheidung des Landgerichtes nicht mehr, andererseits § 129 np zur Zeit der Tat der Angeklagten noch nicht galt und ausserdem ihr Verhalten den Tatbestand dieser Vorschrift in ihrer Heufassung nicht erfüllt, darf ihre Verurteilung aus § 129 aP nicht bestehen bleiben. Demgemäss hat der Senat den Schuldspruch geändert.
4.	) Da das Strafmass bei jedem Angeklagten durch den Fehler im Schuldspruch beeinflusst ist, muss der Strafausspruch gegen jeden aufgehoben werden.
5.	) Bei der neuen Entscheidung wird die Straf-
kammer die einzuziehenden Gegenstände auch in ihren Urteilsspruch aufzunehmen haben. Der Ausspruch der Einziehung der »beschlagnahmten Gegenstände” genügt nicht (RG in JW 193$ S. 950).	.	:A--<
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Saldus	Willms