Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen Das Landgericht hat den Angeklagten wegen staatsgefährdender Verunglimpfung' des Bundeskanzlers Dr, Adenauer (§ 97 StGB) in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, Perner hat es nach §§ 98 Abs 2% 86 Abs 1 StGB auf Einziehung der sichergestellten Exemplare des Plugblattes "Staatsstreich durch Adenauer” erkannt sowie dem Bundeskanzler gemäss § 200 StGB die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen. Dass es seiner Einlassung nicht gefolgt ist, er habe die Verteilung des Plugblattes für erlaubt gehalten, weil unmittelbar zuvor in einer Wochenendausgabe der kommunistischen Zeitung "Volksecho" ein Artikel unter derselben Überschrift "Staatsstreich durch Adenauer" erschienen sei, bedeutet keinen rechtlichen Mangel- Durchgreifende Bedenken löst allein der umstand aus, dass das Urteil jede Stellungnahme zu einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB vermissen lässt, obwohl nach den darin aufgeführten Strafzu demessungsgründen eine Aussetzung der Strafe in Betracht kommen könnte. da nicht anzunehmen ist« dass dieses in seinem Strafausspruch durch das etwaige Versäumnis des Landgerichts zu dem Nachteil des-Angeklagten beeinflusst sein könnte.
2292 OrO 6 StR 152/34 S'<2 Im Kamen des Volkes In der Strafsache gegen den Angestellten hei der Landesleitung NRW der KPD Heinz Z aus dort geboren am 9 wegen Vergehens nach § 97 StGB u a. hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs m der Sitzung vom 30» Juni 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr* Geier als Vorsitzendem Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richtern Landgerichtsrat Dr. Dr« als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Dezember 1953 insoweit aufgehoben, als es sich um die Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung handelt Die weitergehende Revision wird verworfen- Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen staatsgefährdender Verunglimpfung' des Bundeskanzlers Dr, Adenauer (§ 97 StGB) in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, Perner hat es nach §§ 98 Abs 2% 86 Abs 1 StGB auf Einziehung der sichergestellten Exemplare des Plugblattes "Staatsstreich durch Adenauer” erkannt sowie dem Bundeskanzler gemäss § 200 StGB die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision, Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich zu dem Schuldspruch keine Bedenken gegen das Urteil. Das Landgericht hat die Tatbestände der §§ 97 und 185 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei dargetan. Auch lässt seine Annahme, der Angeklagte habe bei seinem Vorgehen in einem für ihn vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt, keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Dass es seiner Einlassung nicht gefolgt ist, er habe die Verteilung des Plugblattes für erlaubt gehalten, weil unmittelbar zuvor in einer Wochenendausgabe der kommunistischen Zeitung "Volksecho" ein Artikel unter derselben Überschrift "Staatsstreich durch Adenauer" erschienen sei, bedeutet keinen rechtlichen Mangel- Was die Revision dagegen einwendet, bildet zunächst nichts anderes als den im Revisionsrechtszuge •f • s * r 3 imbeachtlichen Versuch» ihre eigene Wertung anstelle der Würdigung des Landgerichts zu setzen Ihr weiteres Vorbringen aber» es habe sich bei den Äusserungen in dem Zeitungsartikel und in dem Flugblatt um eine Rede gehandelt» die der Vorsitzende der KFD Reimann im Bundestage habe halten wollen» und Reden im Bundestage und Berichte darüber seien von strafrechtlicher Verantwortlichkeit frei, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, Daraus ergibt sich nicht, dass die in dem Zeitungsartikel und in dem Flugblatt wiedergegebenen Erklärungen eine - beabsichtigte - Rede Reimanns enthielten Insbesondere geht auch nicht daraus hervor, dass der Angeklagte sich hierauf berufen habe und sein Tun deshalb für erlaubt angesehen haben wolle» weil im Bundestage gehaltene Reden und Berichte darüber frei von jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit seien Die Strafzu demessung als solche ist aus Rechtsgrün- 1 den ebensowenig zu beanstanden wie die Entscheidungen über die Einziehung der sichergestellten Flugblätter und über die Veröffentlichungsbefugnis - Durchgreifende Bedenken löst allein der umstand aus, dass das Urteil jede Stellungnahme zu einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB vermissen lässt, obwohl nach den darin aufgeführten Strafzu demessungsgründen eine Aussetzung der Strafe in Betracht kommen könnte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass das Landgericht jene Bestimmungen übersehen ' hat* Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler- Da ! diese Möglichkeit offenbleibt» muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden, um ihm Gelegen 4 - heit zu geben., die - gegebenenfalls - unterbliebene Entscheidung nach § 23 ff StGB nachzuholen. Zu einer weitergehenden Aufhebung des Urteils besteht kein Anlass., da nicht anzunehmen ist« dass dieses in seinem Strafausspruch durch das etwaige Versäumnis des Landgerichts zu dem Nachteil des-Angeklagten beeinflusst sein könnte. Die Revision ist deshalb im übrigen zu verwerfen Dr, Geier Dr» Sauer Scharpenseel Dr. Arndt Willms