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BGH · 6 StR 150/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 150/54

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3» Dezember 1953 wird verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 84 StGB verurteilt. Allerdings wird im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, ob sich die Verurteilung auf alle Flugblätter bezieht, die der Angeklagte zur Verteilung erhalten hat« Möglicherweise hat das Landgericht nur die Stücke berücksichtigt, die bei der Haussuchung vorgefunden worden sind; denn es bestraft den Beschwerdeführer nur wegen Vorrätighaltens, obgleich er auch bei der Verteilung mitgewirkt hat« Hierdurch wäre der Angeklagte aber nicht beschwert. Der Angeklagte ist nicht bestraft worden, weil er die Schriften an diesem Tage, sondern weil er sie vor dem 16. 2.) Auch die Annahme des Landgerichts, dass der Inhalt der Schriften den äusseren Tatbestand der §§ 80 Nr 1, 81 StGB erfüllt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken* Das Landgericht entnimmt aus diesen Y/endungen, dass die im Amt befindliche Regierung Adenauer gewaltsam beseitigt und durch eine den Zielen der KPD und SED dienstbare, auf nicht verfassungsmässige Weise eingesetzte Regierung ersetzt werden sollte. Dieser kann sich aber auch aus solchen Schriften ergeben, auf die, wenn auch ohne Mitteilung des Wortlauts, ausdrücklich verwiesen wird; deren Kitberücksichtigung wird jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn es sich um Veröffentlichungen handelt, die der Allgemeinheit bekannt geworden sind oder deren Kenntnis bei dem angesprochenen Leserkreis vorausgesetzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei dem "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands", das von der KPD allenthalben verbreitet worden ist, gegeben. Die Annahme des Landgerichts, dass allein der Inhalt dieses ’'Programms der Nationalen Wiedervereinigung” den äusseren Tatbestand des § 81 StGB erfüllt, lässt jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. 3.) Schliesslich begegnen auch die Ausführungen der Strafkammer über die dem Angeklagten zur Last fallende Fahrlässigkeit keinen rechtlichen Bedenken, zu demal da ausdrücklich festgestellt wird, dass ihm der Inhalt des "Programms der Nationalen Wiedervereinigung” bekannt war. Aus dem Urteil ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die Frage der Strafaussetzung nicht geprüft hatc Nach den Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass es dem Angeklagten diese Vergünstigung nicht hat zubilligen wollen. Gegen ein versehentliches Übergehen spricht zudem die Tatsache, dass sich in einem anderen, an demselben Tage von derselben Kammer erlassenen Urteil, das dem Senat vorliegt, eingehende Erörterungen zu der Bestimmung des § 23 StGB befinden.

Zitierte Normen: § 84 StGB § 244 StPO § 84 StGB § 337 StPO § 84 StGB § 267 StPO § 23 StGB § 473 StPO
SchriftStGBAngeklagteStPOFlugblattLandgerichtVerteilungRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 150/54
•*1
2292 002
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Kraftfahrer Jakob Sch bei	geboren	am fll.
(Siegkreis),
wegen Vergehens gegen § 84 StGB
hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3« November 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bund es rieht er Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Dr«, Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:	;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3» Dezember 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
 
Von Rechts wegen
 
Gründe :
Der Angeklagte war 2. Sekretär des Kreisverbandes Sieg der KPD- Er vertrat von Ende Dezember 1952 bis Ende Januar 195*5 den im Urlaub befindlichen 1. Kreissekretär, Während dieser Zeit erhielt er von der landesleitung der KPD Flugblätter, in denen zu einer am 18. Januar 1953 in Wuppertal stattfindenden Jugendkundgebung aufgerufen wurde, und veranlasste die Verteilung dieser Schriften. Es verblieb ein Rest von 1000 Stück, die am 27. Januar 1953 in den Geschäftsräumen des Kreisverbandes vorgefunden und beschlagnahmt wurden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 84 StGB verurteilt. Seine Revision hat keinen
 Erfolg.
I.	Die ,tüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist schon deswegen unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben worden sind, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen.
II,	Auch die Sachbeschwerdea greifen nicht durch.
1.) Der Aufbau des Urteils entspricht zwar nicht den sonst üblichen Grundsätzen (vgl RGSt 71, 25). Die Tatsachen, in denen das Landgericht das strafbare Verhalten des Angeklagten erblickt, werden nicht in den Urteilsgründen vorangestellt; vielmehr wird zunächst die Entwicklung des Ermittlungsverfahrens geschildert, im Anschluss daran die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und alsdann diese Einlassung gewürdigt. Im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen werden aber die die Verurteilung tragenden Peststellungen mit hinreichender Sicherheit getroffen. Ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des
 Urteils nötigt; enthält dieses Vorgehen entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Allerdings wird im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, ob sich die Verurteilung auf alle Flugblätter bezieht, die der Angeklagte zur Verteilung erhalten hat« Möglicherweise hat das Landgericht nur die Stücke berücksichtigt, die bei der Haussuchung vorgefunden worden sind; denn es bestraft den Beschwerdeführer nur wegen Vorrätighaltens, obgleich er auch bei der Verteilung mitgewirkt hat« Hierdurch wäre der Angeklagte aber nicht beschwert.
Richtig ist, dass das Paket mit etwa 1000 Flugschriften wahrscheinlich nicht mehr zur Verteilung bestimmt war, als es am 27« Januar 1953 beschlagnahmt wurde; denn die Kundgebung, zu der darin aufgerufen wurde, sollte vorher - am 18, Januar 1953 - stattfinden« Die Strafkämmer hält diesen Umstand aber mit Recht für unerheblich. Sie stellt fest, dass auch dieser feil der Flugschriften dem Angeklagten vor dem 15. Januar 1953 zur Verteilung zugegangen war. Der Beschwerdeführer hat sie also zunächst entsprechend diesem Zwecke in Besitz genommen und damit im Sinne des § 84 StGB vorrätig gehalten. Hierdurch ist dieses Merkmal des § 84 StGB hinsichtlich aller übersandten Flugblätter verwirklicht worden. Darauf, ob die Absicht der Verbreitung am 27. Januar 1953 noch bestand, kommt es demgegenüber nicht an. Der Angeklagte ist nicht bestraft worden, weil er die Schriften an diesem Tage, sondern weil er sie vor dem 16. Januar 1953 zu dem Zwecke der Verteilung vorrätig gehalten hat.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang und an anderen Stellen die Feststellungen der Strafkammer angreift, kann ihr Vorbringen im Übrigen gemäss § 337 StPO nicht beachtet werden.
2.) Auch die Annahme des Landgerichts, dass der Inhalt der Schriften den äusseren Tatbestand der §§ 80 Nr 1, 81 StGB erfüllt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken*
In den Flugblättern wird zu dem Sturze des "Adenauer-Regimes" und zur Bildung einer "Regierung der Nationalen Y/iedervereinigung" aufgefordert. Es wird weiter gesagt, die kommunistische Partei habe mit dem "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" dem deutschen Volke und der deutschen Jugend den Weg gewiesen, wie "die volksfeindlichen antinationalen Pläne des Adenauer-Regimes vereitelt und die Wünsche und Forderungen der deutschen Jugend verwirklicht werden" könnten*
Das Landgericht entnimmt aus diesen Y/endungen, dass die im Amt befindliche Regierung Adenauer gewaltsam beseitigt und durch eine den Zielen der KPD und SED dienstbare, auf nicht verfassungsmässige Weise eingesetzte Regierung ersetzt werden sollte. Es greift bei dieser Deutung insbesondere auf den Inhalt des "Programms der Nationalen Wiedervereinigung" zurück. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar darf bei der Auslegung einer Schrift gemäss § 84 StGB nur der darin selbst verkörperte Gedankeninhalt verwertet werden. Dieser kann sich aber auch aus solchen Schriften ergeben, auf die, wenn auch ohne Mitteilung des Wortlauts, ausdrücklich verwiesen wird; deren Kitberücksichtigung wird jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn es sich um Veröffentlichungen handelt, die der Allgemeinheit bekannt geworden sind oder deren Kenntnis bei dem angesprochenen Leserkreis vorausgesetzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei dem "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands", das von der KPD allenthalben verbreitet worden ist, gegeben. Es durfte also auch bei Auslegung des Inhalts des Flugblatts verwertet werden.
Die Annahme des Landgerichts, dass allein der Inhalt dieses ’'Programms der Nationalen Wiedervereinigung” den äusseren Tatbestand des § 81 StGB erfüllt, lässt jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Senat ist als Gericht des ersten Rechtszuges in dem Urteil St 207/52 vom 6. Kai 1954 zu demselben Schluss gelangt«.
3.) Schliesslich begegnen auch die Ausführungen der Strafkammer über die dem Angeklagten zur Last fallende Fahrlässigkeit keinen rechtlichen Bedenken, zu demal da ausdrücklich festgestellt wird, dass ihm der Inhalt des "Programms der Nationalen Wiedervereinigung” bekannt war.
Seine gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 84 StGB gerichtete Revision ist somit unbegründet. Jedoch ist der Grteilssatz zu berichtigen, da die Bezeichnung der Tat als ”fahrlässiges Vorrätighalten zur Verbreitung bestimmter hochverräterischer Schriften" unrichtig ist und zu Missverständnissen Anlass geben kann. Die Schuldform der Fahrlässigkeit bezieht sich in § 84 StGB nicht auf das Vorrätighalten oder Verbreiten.
4>) Schliesslich greift auch die Büge der Verletzung des § 23 StGB nicht durch.
Die Revision macht nicht geltend, dass ein Antrag auf Aussetzung der Strafe entgegen der Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 3 StPO nicht beschieden worden sei. Sie glaubt jedoch aus der fehlenden Stellungnahme in den Urteilsgründen schliessen zu können, dass das Landgericht diese Möglichkeit übersehen habe. Ein solches Versehen würde allerdings einen sachlichrechtlichen Fehler bedeuten (BGH NJW 1954, 1293). Aus dem Urteil ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die
 Frage der Strafaussetzung nicht geprüft hatc Nach den Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, dass es dem Angeklagten diese Vergünstigung nicht hat zubilligen wollen.
Gegen ein versehentliches Übergehen spricht zudem die Tatsache, dass sich in einem anderen, an demselben Tage von derselben Kammer erlassenen Urteil, das dem Senat vorliegt, eingehende Erörterungen zu der Bestimmung des § 23 StGB befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
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 Heimann-Trosien	Weber
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