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BGH · 6 StR 149/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 149/54

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missachtung des Staates (§96 Abs 1 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Zwar kann, wie schon das Reichsgericht für die Präge der Beschimpfung des Reiches zu dem durch Kontrollratsge-setz Nr 11 aufgehobenen § 134 a StGB entschieden hat (JW 1934, 904), eine Herabwürdigung der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder auch in einer Beschimpfung ihrer Regierungen liegen. Venn auch die Regierungen zu den bedeutendsten staatlichen Einrichtungen zählen, so braucht doch derjenige, der sie beschimpft, sich damit keineswegs gegen die Bundesrepublik oder eines ihrer.Länder als solche zu wenden. ^?$le>c^hg zugleich auf die Bundesrepublik und das Land Berlin hat beziehen wollen, ist im Urteil nicht dargetan. cherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte weder die Bundesrepublik noch das Land Berlin hat treffen wollen. Von ihrer Herabwürdigung kann daher nicht die Rede sein, so dass für eine Anwendung des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB kein Raum ist, Soweit sie die Annahme der Tateinheit zwischen den Vergehen nach §§ 96 und 113 StGB beanstandet, braucht nach dem Vorhergesagten hierauf nicht mehr näher eingegangen zu werden. Jedoch muss das Urteil hier im Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, wie es ihm in der Anklage und im Eröffnungsbeschlusse zur Last gelegt war, als rechtlich eine Tat beurteilt und demgemäss nur eine Strafe ausgesprochen hat. des Verfahrens au befinden haben, über die nicht im Zusammenhänge mit dem Freispruch schon jetzt zu erkennen ist» Die insoweit erwachsenen Kosten sind der Staatskas-se aufzuerlegen» Eine Anordnung nach § 467 Abs 2 StPO zu .

Zitierte Normen: § 96 StGB § 338 StPO § 96 StGB § 467 StPO
FeststellungKostenStGBAngeklagteLandgerichtNrRevisionRegierung

Volltext der Entscheidung

2293 095
6 StR 149/54
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Notstandsarbeite
 aus B
dort geboren am
 vwegen Missachtung des Staates u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Heiraann-ffrosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr.Dr. Spiegel
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft*
Justizangestellter Hatz	#
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
für Recht erkannt:
Auf die Revision des A^te&klagten wird das Urteil des Band- / gerichts in	November 1953
a)	im Schuldsprt^fp(i|I»'geändert, dass der Angeklagte, unter Freisprecl^iitfgVim übrigen, nur wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt ist,
b)	im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2 -
b.r
 
Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Missachtung des Staates (§96 Abs 1 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoss geltend macht und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.	) Allerdings greift die Verfahrensrüge nicht durch. Zu ihrer Rechtfertigung trägt die Revision vor, das Urteil enthalte zur Einlassung des Angeklagten falsche Feststellungen. Darin sieht sie einmal einen Verstoss gegen § 338 Nr.l StPO, weil ein Gericht, das die Angaben des Angeklagten nicht richtig wahmehme, nich% Vorschriftsmässig besetzt sei. Aus demselben Grunde. hälV sie ferner die Vorschrift des § 338 Nr 5 StPO für""verletzt, da die Hauptverhandlung, soweit die geistige Erfassung des Sachverhalts in Betracht komme, in Abwesenheit einer der Richter stattgefunden haben müsse. Der Vorwurf der Revision scheitert bereits daran, dass es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die vom Tatrichter getrdfffnen Feststellungen auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit nachzuprüfen und darüber Beweis zu erheben. Da spirit die Tatsachen offen bleiben, die die Grundlage für di Rüge bilden, muss diese schon deshalb erfolglos bleiberi, so dass es keiner Erörterung der Frage bedarf* ob in den von der Revision angeführten Umständen überhaupt eine Verletzung der Bestimmungen des
§ 338 Nr 1 und 5 StPO gefunden werden kann.
2.	) Die Sachbeschwerde ist hingegen gerechtfertigt, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 96 Abs 1 Nr 1
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StGB verurteilt worden ist. Bas Landgericht sieht in der Äusserung: "Bie Lumpen» die heute an der Regierung sind, sind alle egal" eine Beschimpfung der Bundesrepublik und des Landes Berlin, weil der Angeklagte damit die Bundesregierung und die Regierung von Berlin als ein Ganzes habe treffen wollen und weil die Regierungen in ihrer Gesamtheit zu den wichtigsten Einrichtungen des Bundes und der Länder gehörten. Biese Begründung trägt die Verurteilung des Angeklagten aus § 96 Abs 1 Nr 1 StGB nicht.
Zwar kann, wie schon das Reichsgericht für die Präge der Beschimpfung des Reiches zu dem durch Kontrollratsge-setz Nr 11 aufgehobenen § 134 a StGB entschieden hat (JW 1934, 904), eine Herabwürdigung der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder auch in einer Beschimpfung ihrer Regierungen liegen. Indessen bildet eine solche Beschimpfung nicht immer rechtsnotwendig eine mittelbare Herabwürdigung der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes. Bas hat das Landgericht verkannt. Venn auch die Regierungen zu den bedeutendsten staatlichen Einrichtungen zählen, so braucht doch derjenige, der sie beschimpft, sich damit keineswegs gegen die Bundesrepublik oder eines ihrer.Länder als solche zu wenden.

Bass aber der Angeklagte hier die beleidigende Äus-? ^?$le>c^hg zugleich auf die Bundesrepublik und das Land Berlin hat beziehen wollen, ist im Urteil nicht dargetan. Aus dessen Feststellungen geht vielmehr deutlich hervor, dass er nur die Regierungen ha.i^ angreifen wollen« Benn er hat, wie das Landgericht auf Grund seiner Einlassung als erwiesen angesehen hat, die Äusserungen gebraucht, weil "er die Regierungen dafür verantwortlich machte, dass er Jahre hindurch arbeitslos gewesen war tfnd als Alteingesessener bis zu dem heutigen Tage Schwierigkeiten mit der Wohnungsbeschaffung hatte". Hieraus ist mit Si-
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cherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte weder die Bundesrepublik noch das Land Berlin hat treffen wollen.
Von ihrer Herabwürdigung kann daher nicht die Rede sein, so dass für eine Anwendung des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB kein Raum ist,
3«) Gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 113 StGB bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat den Tatbestand dieser Vorschrift sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan-. Auch die Revision hat hierzu keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.
Soweit sie die Annahme der Tateinheit zwischen den Vergehen nach §§ 96 und 113 StGB beanstandet, braucht nach dem Vorhergesagten hierauf nicht mehr näher eingegangen
 zu werden.
Da aber die beiden Vergehen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschlusse unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tatmehrheit gewürdigt sind, muss der Angeklagte von der Beschuldigung, sich gegen § 96 Abs 1 StGB vergangen zu haben, freigesprocheh werden, was von hier aus geschehen kann.
Dagegen bleibt der Schuldspruch aus § 113 StGB bestehen; insofern ist die Revision unbegründet. Jedoch muss das Urteil hier im Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, wie es ihm in der Anklage und im Eröffnungsbeschlusse zur Last gelegt war, als rechtlich eine Tat beurteilt und demgemäss nur eine Strafe ausgesprochen hat. Die Strafe ist nunmehr allein für das Vergehen nach § 113 StGB festzusetzen. Eine etwaige Gewährung von Straffreiheit kommt im Hinblick auf § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht.
Im übrigen wird das Landgericht noch über die Kosten
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des Verfahrens au befinden haben, über die nicht im Zusammenhänge mit dem Freispruch schon jetzt zu erkennen ist» Die insoweit erwachsenen Kosten sind der Staatskas-se aufzuerlegen» Eine Anordnung nach § 467 Abs 2 StPO zu . i
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treffen, ist weder zwingend geboten noch aus Billigkeits- -j gründen angebracht.
Dr. Geier	Dr. Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Weber