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BGH · 6 StR 146/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 146/54

September 1952 in Flugblätter- Unter dem Vorrat, den er bei sich führte, befand sich auch die von dem Zentralkomitee der SED verfasste Schrift "Ruf an die Kation”, in der u.a. dazu aufgerufen wurde, die Annahme des GeneralVertrages zu verhindern und die Regierung Adenauer zu dem Rücktritt zu zwingen- Es ist nicht festgestellt worden, dass er auch dieses Flugblatt verteilt hat» Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Nr 1 StG® ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 StGB erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Bestrafung einer schuldfähigen■Derson wegen Hochverrats oder Vorbereitung dazu begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres Inhalts und mit dem Willen, den hochverräterischen Plan zu fördern, verbreiten würde, Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften? der hochverräterische Inhalt kann sich auch aus dem Zusammenhänge und dem Sinn ergeben, soweit dies für den Leser ohne weiteres erkennbar ist (Urteil des Senats 6 StR 23/54 vom 19. Die Strafkammer entnimmt aus diesen Wendungen, dass die im Amt befindliche Regierung der Bundesrepublik auf nicht verfassungsmässige Weise zu dem Rücktritt veranlasst und durch eine den Wünschen der KPD und der SED hörige ersetzt werden sollte« Die Verwirklichung dieser Ziele hätte, wie keiner Erörterung bedarf, zu einer Änderung der verfassungsmässigen Ordnung im Sinne des § 80 Abs 1 Er l StGB geführt, Unter den obwaltenden -Umständen durfte er aber bei Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des § 84 StGB gegeben ist, berücksichtigt werden (Urteil des Senats 6 StR 150/54 vom 3. Die in dem Urteil näher begründete Annahme, dass hierin der Dian eines gewaltsamen Vorgehens im Sinne des § 80 Abs 1 StGB zu erblicken sei, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Jeder solche Streik, der zu dem Zwecke des verfassungswidrigen Umsturzes in die Wege geleitet wird, ist als unrechtmässige Gewaltanwendung anzusehen, wie sie § 80 Abs 1 StGB im Auge hat (vgl Urteil des BGH 2 StR 451/53 vom 24* Februar 1954 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats St E 207/52 vom 6. Auch das Landgericht legt diesen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zugrunde; es gelangt vielmehr 'zu dem Ergebnis, dass die Verwirklichung der Pläne ’»auf den im Zuge der politischen Entwicklung erwarteten, im Bereich des Berechenbaren liegenden Augenblick des Abzuges der Besatzungsmächte abgestellt sei". Der Senat ist aber der Auffassung, dass die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht genügen, um den Schlua auf eine hinreichende zeitliche Bestimmtheit des Vorhabens zu rechtfertigen, § 86 StGB aF, der im übrigen dem jetzigen § 81 StG® entspricht, enthielt nicht dieses Merkmal der Bestimmtheit<• Das Reichsgericht hatte es aber aus dem Zusammenhang der einschlägigen Strafvorschriften entnommen- Die Rechtsprechung machte die Anwendung des § 86 StGB aF von der Feststellung abhängig, dass das Unternehmen nach Gegenstand, Ziel, Mittel und Zeitpunkt des Angriffs genügend bestimmt sei (RGSt 5, 60, 68 f). Ein zeitlich genügend bestimmter Umsturzplan muss aber aucn dann bejaht werden, wenn mit der gewaltsamen Änderung der verfassungsmässigen Ordnung zwar erst unter anderen politischen Verhältnissen begonnen werden soll\ diese Änderung aber als unmittelbar bevorstehend erwartet wird, oder wenn es einen Teil des Umsturzplanes bildet, auf eine solche Änderung der Verhältnisse: mit Gewalt hinzuwirken Wer Unruhen und Störungen der öffentlichen Ordnung ins Werk setzt, um dadurch die Zustände* für die Durchführung - des eigentlichen Dianes unmittelbar reif zu machen, bereitet bereits ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen vor. Ein Rechtssatz dahingehend, dass dieses Ereignis ein für allemal als ausreichend bestimmt im Sinne des § 81 StGB anzusehen ist, kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden In dem Urteil des Senats St E 207/52 vom 6. Mai 1954 ist diese Präge offengelassen worden* dort hat der Senat, ebenfalls als Gericht des ersten Rechtszuges, aus dem "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" entnommen, dass der gewaltsame Umsturz ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Besatzungstruppen alsbald durchgeführt werden sollte» Das Iiandgericht übersieht, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm nur die * fahrlässige Unkenntnis des hochverräterischen Inhalts des Flugblatts zur Last gelegt wird, nicht gewusst haben kann* dass er insoweit etwas Verbotenes tat* Der Umstand, dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat, ist Tatbestandsmerkmal des § 84 StGB„Wird die Fahrlässigkeit in dieser Richtung bejaht, so bedarf es keines Eingehens auf die in dem Beschluss BGHSt 2S 194 ff dargelegten Grundsätze. Die Ausführungen zu dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wären also nur dann von Bedeutung gewesen, wenn der Angeklagte^ eines vorsätzlichen Vergehens gegen §§ 97 und 185 StGB für schuldig be-funden worden wäre.

Zitierte Normen: § 84 StGB
zeitlichSchriftStGBAngeklagteFlugblattInhaltLandgerichtausreichen

Volltext der Entscheidung

. 2292 013
Pür das Nachschlagewerk! Pür die Amtliche Sammlung!
Gesetz? StGB §§ 81, 84
Reehtssat-z: Zur Präge der zeitlichen Bestimmtheit eines hochverräterischen Umsturzplanes.
Aktenzeichen? 6 StR 146/54 Urteil des BGH vom 3. November 1954
I» Köln

£J3 tR 146/54
I m Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den berufslosen Josef B dort geboren aiS.
wegen Vergehens gegen § 84 StGB
aus
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3* November 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br*4HHD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Bezember 1953 mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

~ 2 -Gr r ü n d e s
Der Angeklagte verteilte am 18. September 1952 in Flugblätter- Unter dem Vorrat, den er bei sich führte, befand sich auch die von dem Zentralkomitee der SED verfasste Schrift "Ruf an die Kation”, in der u.a. dazu aufgerufen wurde, die Annahme des GeneralVertrages zu verhindern und die Regierung Adenauer zu dem Rücktritt zu zwingen- Es ist nicht festgestellt worden, dass er auch dieses Flugblatt verteilt hat»
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 84 Nr 1 StG® bestraft. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg
j.. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Nr 1 StG® ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 StGB erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Bestrafung einer schuldfähigen■Derson wegen Hochverrats oder Vorbereitung dazu begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres Inhalts und mit dem Willen, den hochverräterischen Plan zu fördern, verbreiten würde, Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften? der hochverräterische Inhalt kann sich auch aus dem Zusammenhänge und dem Sinn ergeben, soweit dies für den Leser ohne weiteres erkennbar ist (Urteil des Senats 6 StR 23/54 vom 19. Mai 1954)- Dagegen darf die Tatsache, dass bei der Herstellung und Verbreitung irgendeine andere Person schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftinhalts nicht berücksichtigt werden? denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst (Urteil des Senats 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954)•
Die unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte vor genommene Prüfung führt zu folgendem Ergebnis t
1.) Die Auffassung des Landgerichts? dass in dem Flugblatt zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmässigen Ordnung aufgerufen wurde? ist nicht zu beanstanden.
Das Volk wird aufgefordert, den Rücktritt der "Adenauer-Regierung" zu erzwingen, und zwar durch Massenstreiks und Massenkampf; die Schrift enthält ferner die Wortes ".Vereinigt Euch auf dem Boden der nationalen Front des demokratischen Deutschlands im Kampf für Frieden und Einheit",
Die Strafkammer entnimmt aus diesen Wendungen, dass die im Amt befindliche Regierung der Bundesrepublik auf nicht verfassungsmässige Weise zu dem Rücktritt veranlasst und durch eine den Wünschen der KPD und der SED hörige ersetzt werden sollte« Die Verwirklichung dieser Ziele hätte, wie keiner Erörterung bedarf, zu einer Änderung der verfassungsmässigen Ordnung im Sinne des § 80 Abs 1 Er l StGB geführt,
•Die Auslegung hält sich auch im Rahmen des in dem Flugblatt verkörperten Gedankeninhalts. Sie knüpft an allgemein bekannte Ziele der KPD und SED sowie an das anderweit veröffentlichte und in dem Flugblatt erwähnte Programm der "Rationalen Front.des demokratischen Deutschland" an. Der Inhalt dieses Programms wird in dem Flugblatt zwar nicht mitgeteilt. Unter den obwaltenden -Umständen durfte er aber bei Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des § 84 StGB gegeben ist, berücksichtigt werden (Urteil des Senats 6 StR 150/54 vom 3. Eovember 1954). Es mag sein, dass ein Teil der in dem Urteil angestellten Erwägungen über das bei der Auslegung gemäss § 84 Er 1 StGB zulässige Mass hinausgeht. Das bereits anhand des Inhalts der Schrift gefundene Ergebnis wird aber durch diese an sich überflüssigen Erörterungen nicht beeinflusst ,
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2.	) Als Angriffsmittel werden in dem Flugblatt der Massenstreik und der Massenkampf angeführt. Die in dem Urteil näher begründete Annahme, dass hierin der Dian eines gewaltsamen Vorgehens im Sinne des § 80 Abs 1 StGB zu erblicken sei, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Jeder solche Streik, der zu dem Zwecke des verfassungswidrigen Umsturzes in die Wege geleitet wird, ist als unrechtmässige Gewaltanwendung anzusehen, wie sie § 80 Abs 1 StGB im Auge hat (vgl Urteil des BGH 2 StR 451/53 vom 24* Februar 1954 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats St E 207/52 vom 6. Mai 1954).
3.	) Dagegen ist die Bestimmtheit des Umsturzplanes nicht ausreichend dargetan.
In dem Flugblatt selbst sind, soweit sein Inhalt in dem Urteil wiedergegeben wird, keine Angaben darüber enthalten.
Dem Hinweis auf den 1. Mai wird insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, zu demal es sich um den zur Zeit der Verteilung in der Vergangenheit liegenden 1. Mai 1952 gehandelt haben dürfte. Auch das Landgericht legt diesen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zugrunde; es gelangt vielmehr 'zu dem Ergebnis, dass die Verwirklichung der Pläne ’»auf den im Zuge der politischen Entwicklung erwarteten, im Bereich des Berechenbaren liegenden Augenblick des Abzuges der Besatzungsmächte abgestellt sei".
Daraus, dass dieser Zeitpunkt in der Schrift nicht erwähnt worden ist, können zwar keine grundsätzlichen Bedenken hergeleitet werden. Bei der im Rahmen des § 84 StGB zulässigen und erforderlichen Auslegung sind auch solche Gedanken zu berücksichtigen, die dem einsichtigen Leser erkennbar sind, wenn sie auch nur zwischen den Zeilen stehen sollten. Es kön-
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neu daher auch Umstände verwertet werdendie der Allgemeinheit bekannt sind, wie gegebenenfalls die offen zutage tretenden Pläne der SED, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift der Zusammenhang mit ihnen ergibt.
Der Senat ist aber der Auffassung, dass die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht genügen, um den Schlua auf eine hinreichende zeitliche Bestimmtheit des Vorhabens zu rechtfertigen,
§ 86 StGB aF, der im übrigen dem jetzigen § 81 StG® entspricht, enthielt nicht dieses Merkmal der Bestimmtheit<• Das Reichsgericht hatte es aber aus dem Zusammenhang der einschlägigen Strafvorschriften entnommen- Die Rechtsprechung machte die Anwendung des § 86 StGB aF von der Feststellung abhängig, dass das Unternehmen nach Gegenstand, Ziel, Mittel und Zeitpunkt des Angriffs genügend bestimmt sei (RGSt 5, 60, 68 f). Für die zeitliche Bestimmtheit sah das Reichsgericht als ausreichend an, dass die Verwirklichung des Umsturzplanes für die nächste sich bietende Gelegenheit in Aussicht genommen war und nicht nur in nebelhafter Ferne lag. Diese Voraussetzungen hielt es hinsichtlich der von der damaligen KPD angestrebten Ziele grundsätzlich für gegeben (vgl u.a. RG JW 1927, 2004 Hr 16).
Der Tatbestand des § 81 StGB verlangt nunmehr ausdrücklich die Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens, Diese Änderung ersohöpft sich nicht in einer gesetzlich festgelegten Übernahme der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Die Auslegung des § 81 StG® muss vielmehr in eine sinnvolle Beziehung zu den neu eingeführten Strafvorschriften der §§ 88 ff über die Staatsgefährdung gesetzt werden. Diese bieten, im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand, die Möglichkeit, Angriffen gegen die verfassungsmässige Ord-
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nung5 wenn sie einen gewissen Grad der Gefährlichkeit erreicht haben, auch ohne Heranziehung der Vorschriften über den Hochverrat rechtzeitig zu begegnen.. 2s besteht danach kein Bedürfnis- mehr* den Begriff der zeitlichen Bestimmtheit in § 81 StGB so weit auszulegen, wie es das Reichsgericht auf Grund der damaligen Rechtslage getan hat, Vielmehr ist, insbesondere im Interesse grösserer Rechtssicherheit, eine engere Umgrenzung geboten. Diese kann nicht mehr allein nach negativen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Es ist auch nicht angängig, die beabsichtigte Verwirklichung *bei sich bietender günstiger Gelegenheit" für sich allein als ausreichend anzusehen. Zu einem zeitlich genügend bestimmten Umsturzplan gehört vielmehr, dass er unmittelbar an die obwaltenden politischen Verhältnisse anknüpft. Das kann in der Veise geschehen, dass die gewaltsame Lösung unter den bestehenden politischen Zuständen alsbald durchgeführt werden soll. Ein zeitlich genügend bestimmter Umsturzplan muss aber aucn dann bejaht werden, wenn mit der gewaltsamen Änderung der verfassungsmässigen Ordnung zwar erst unter anderen politischen Verhältnissen begonnen werden soll\ diese Änderung aber als unmittelbar bevorstehend erwartet wird, oder wenn es einen Teil des Umsturzplanes bildet, auf eine solche Änderung der Verhältnisse: mit Gewalt hinzuwirken Wer Unruhen und Störungen der öffentlichen Ordnung ins Werk setzt, um dadurch die Zustände* für die Durchführung - des eigentlichen Dianes unmittelbar reif zu machen, bereitet bereits ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen vor. Dagegen fehlt es an der genügenden zeitlichen Bestimmtheit, wenn erst eine Änderung der politischen läge abgewartet werden soll, deren Eintritt, wenn ihn der Täter vielleicht auch erhofft, durchaus ungewiss ist.
Die Ausführungen der Strafkammer legen die Annahme nahe, dass sie ihrer Entscheidung die frühere Rechtsauffassung über
 die zeitliche Bestimmtheit des Unternehmens zugrunde gelegt hat. Sie hält es insoweit für ausreichend, dass der Umsturz in dem im Zuge der politischen Entwicklung erwarteten, im Berechenbaren liegenden Augenblick des Abzuges der Besatzungsmachte erfolgen sollte. Dieser Zeitpunkt des "Abzuges der Besatzungsmächte" kann zwar ausreichend bestimmt sein, wenn er etwa zeitlich festgelegt oder - nach den der Planung zugrundeliegenden Vorstellun- :* gen - alsbald zu erwarten ist. Ob dies der Pall ist, muss aber von dem fatrichter geprüft und für den Einzelfall jeweils festgestellt werden Das ist im vorliegenden Palle nicht geschehen. Das Urteil muss daher, da die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschliessen ist, aufgehoben werden.
Das Urteil des 2- Strafsenats St E 3/52 vom 3, April 1952 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort hatte der Bundesgerichtshof als Tatgericht die Ende 1951 herrschenden Verhältnisse zu beurteilen und gelangte zu dem Schluss, dass der Abzug der Besatzungstruppen damals für einen nahen Zeitpunkt erwartet wurde. Ein Rechtssatz dahingehend, dass dieses Ereignis ein für allemal als ausreichend bestimmt im Sinne des § 81 StGB anzusehen ist, kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden In dem Urteil des Senats St E 207/52 vom 6. Mai 1954 ist diese Präge offengelassen worden* dort hat der Senat, ebenfalls als Gericht des ersten Rechtszuges, aus dem "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" entnommen, dass der gewaltsame Umsturz ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Besatzungstruppen alsbald durchgeführt werden sollte»
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II. Die Erörterungen der Strafkammer über die dem Angeklagten zur Bast fallende Fahrlässigkeit unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen sind die Ausführungen darüber, dass der Angeklagte "das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns hatte" fehlerhaft,
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Das Iiandgericht übersieht, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm nur die * fahrlässige Unkenntnis des hochverräterischen Inhalts des Flugblatts zur Last gelegt wird, nicht gewusst haben kann* dass er insoweit etwas Verbotenes tat* Der Umstand, dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat, ist Tatbestandsmerkmal des § 84 StGB„Wird die Fahrlässigkeit in dieser Richtung bejaht, so bedarf es keines Eingehens auf die in dem Beschluss BGHSt 2S 194 ff dargelegten Grundsätze.
Die Ausführungen zu dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wären also nur dann von Bedeutung gewesen, wenn der Angeklagte^ eines vorsätzlichen Vergehens gegen §§ 97 und 185 StGB für schuldig be-funden worden wäre. Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen dieser Straf vor Schriften gegeben sind.
Dr. Geier
 Heimann-Trosien
 Dr. Sauer
 Weber
Baldus