Das Landgericht hat den wegen Diebstahls mit Gefängnis vorbestraften Angeklagten, der am 16.1,1953 ehrverletzende Angriffe gegen den Bundeskanzler enthaltende Plugblätter verteilte, wegen eines Vergehens nach § 97 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine als Strafantrag be-zeichnete Erklärung ist nicht auf die Tatbestände der Beleidigung beschränkt, sondern bringt mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, dass eine Strafverfolgung der in Betracht kommenden Täter aus allen rechtlichen Gesichts punkten ermöglicht werden sollte. Das genügt; die Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung ist bei der Ermächtigung so wenig wie bei dem Strafantrag gemäss § 194 StGB erforderlich (vgl die zu dem Abdruck bestimmte Entscheidung vom 14.7.1954 - 6 StR 166/54V. 2») Dass das Landgericht die in dexa Flugblatt enthaltenen Angriffe gegen den Bundeskanzler als Verunglimpfungen im Sinne des § 97 StGB wertet, ist nicht zu beanstanden Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen werden. Es folgert nämlich die nach § 97 Abs 1 StGB erforderliche staatsgefährdende oder verfassungsfeindliche Absicht daraus, dass es dem Angeklagten mit der Verbreitung des Plugblattes darauf angekommen sei, die darin "zu dem Ausdruck gebrachten verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Sowjetunion" zu fördern. Las Landgericht musste vielmehr die von dem Angeklagten mit der Plugblattverteilung angestrebten Ziele in ihrem sachlichen Inhalt feststellen, wobei es im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht gehindert war, Schlüsse aus der Betätigung des Angeklagten in der KPD zu ziehen (vgl die Entscheidung vom 19-5 54-6 StR 619/54, NJW 1954, 1254).
2292 020 6 StR 145/54 J Im li a i e n des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Anton K am fli wegen Vergehens nach § 97 StGB ans N< i, dort geboren hat der C Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Y/illms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. Hovember 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 2 - Gründe : Das Landgericht hat den wegen Diebstahls mit Gefängnis vorbestraften Angeklagten, der am 16.1,1953 ehrverletzende Angriffe gegen den Bundeskanzler enthaltende Plugblätter verteilte, wegen eines Vergehens nach § 97 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg. I» Prozessvoraussetsungen. Die nach § 97 Abs 2 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundeskanzlers ist erteilt. Seine als Strafantrag be-zeichnete Erklärung ist nicht auf die Tatbestände der Beleidigung beschränkt, sondern bringt mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, dass eine Strafverfolgung der in Betracht kommenden Täter aus allen rechtlichen Gesichts punkten ermöglicht werden sollte. Das genügt; die Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung ist bei der Ermächtigung so wenig wie bei dem Strafantrag gemäss § 194 StGB erforderlich (vgl die zu dem Abdruck bestimmte Entscheidung vom 14.7.1954 - 6 StR 166/54V. r*> * II. Saehriige. 1.) Soweit die Revision sich gegen Ausführungen im Urteil des Landgerichts wendet, in denen Streiks und Demonstrationen als Gewaltmagsnahmen gekennzeichnet werden, liegt das neben der Sache, weil der Tatbestand des § 97 StGB das Merkmal der Gewalt nicht aufweist. Aus dem gleichen Grunde sind allerdings auch die angegriffenen Ausführungen im Urteil überflüssig. 2») Dass das Landgericht die in dexa Flugblatt enthaltenen Angriffe gegen den Bundeskanzler als Verunglimpfungen im Sinne des § 97 StGB wertet, ist nicht zu beanstanden Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen werden. 3 ) Die Revision muss jedoch durchgreifen, weil das Landgericht zur inneren Tatseite keine ausreichenden Peststellungen getroffen hat. Es folgert nämlich die nach § 97 Abs 1 StGB erforderliche staatsgefährdende oder verfassungsfeindliche Absicht daraus, dass es dem Angeklagten mit der Verbreitung des Plugblattes darauf angekommen sei, die darin "zu dem Ausdruck gebrachten verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Sowjetunion" zu fördern. Das reicht nicht aus. Las Landgericht musste vielmehr die von dem Angeklagten mit der Plugblattverteilung angestrebten Ziele in ihrem sachlichen Inhalt feststellen, wobei es im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht gehindert war, Schlüsse aus der Betätigung des Angeklagten in der KPD zu ziehen (vgl die Entscheidung vom 19-5 54-6 StR 619/54, NJW 1954, 1254). is hätte dann prüfen müssen, ob diese Bestrebung des Angeklagten gegen bestimmte der in § 88 Abs 2 StGB bezeichnten Verfassungsgrundsätze oder im Sinne des § 68 Abs 1 StGB gegen den Bestand der Bundesrepublik gerichtet war. Der Revision ist zuzugeben, dass dem Text des Flugblattes für sich allein noch keine Bestrebungen zu entnehmen sind, die einen solchen Schluss erlauben könnten. Das wäre jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes des § 97 Abs 1 StGB auch nicht erforderlich. Die staatsgefährdende oder verfassungsfeindliche Absicht des Täters braucht weder bei mündlichen Verunglimpfungen noch bei Verunglimpf un- ? gen durch Druckschriften dem Inhalt der Rede oder der Schrift unmittelbar entnommen au werden; sie kann vielmehr aus Tatsachen gefolgert werden» die ausserhalb der Rede oder der Druckschrift liegen-. Dr, Geier Dr, Sauer Scharpenseel Willms Weber >• 5 ' > ^«