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BGH · 6 StR 144/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 144/54

Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Irosien Bundesrichter Br. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 22. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wird daher nach Kassgabe der §§ 105 ff JGG zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die für einen jugendlichen geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind. Sollte das Landgericht wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen, so wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen.

Zitierte Normen: § 128 StGB § 344 StPO § 116 JGG § 354a StPO
StGBAngeklagteSachbeschwerdeStPOJGGLandgerichtBundesrichterBrStrafausspruchRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 144/54
£?
2291 013
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Maschinenschlosserlehrling Karl dort geboren am Mb
 aus
wegen Vergehens gegen §§ 128, 129 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Irosien Bundesrichter Br. ?/illms .
als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 22. September 1955, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Bie weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 128, 129 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich jnit der Revision, mit der er Verfahrensverstösse geltend macht und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist nur im Strafausspruch von Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit sie die nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben vermissen lassen.
Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Dies gilt auch für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen muss ihr zu dem Strafausspruch stattgegeben werden«, Da der Angeklagte zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kommen auf ihn die Vorschriften der §§ 105 ff JGG zur Anwendung. Gemäss § 116 JGG sind sie auch bei Verfehlungen heranzuziehen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes begangen worden sind. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Das Landgericht wird daher nach Kassgabe der §§ 105 ff JGG zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten die für einen jugendlichen geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind.
Sollte das Landgericht wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen, so wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen.
Dr. Geier	Br.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Willms
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