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BGH

Gericht: BGH

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. Es stellt fest, dass die Angeklagte von Pfingsten 1950 bis zu ihrer polizeilichen Festnahme am 7* August 1953 Mitglied der PDJ und ihrer Unterabteilung "Junge Pioniere" war und sich seit Ende 1952 nacheinander als Pionierleiterin, Hilfsinstrukteurin und hauptamtliche Kreispionierleiterin betätigt hat, obwohl sie wusste, dass die FDJ von der Bundesregierung am 26, Juni 1951 zur verbotenen Vereinigung im Sinne des Art 9 Abs 2 GrundG erklärt worden war. Zwar kann die Heranziehung unterbleiben, wenn es der Richter aus Gründen der Staatssicherheit anordnet..(§.-lÖ4 Abs 3 JGG); eine solche Anordnung ist hier aber nicht* e£ggä£-gen. Lediglich sei zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 StPO durch Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung bemerkt, dass das Urteil auf der Ablehnung zu Ziff 1 bis 4 unmöglich beruhen kann, weil der Antrag insoweit nur für die Präge der Verfassungsfeindlichkeit der PDJ, also den vom Landgericht verneinten Tatbestand des § 90 a StGB von Bedeutung war, nicht aber für § 128 StGB, aus dem allein die Strafkammer verurteilt hat. (p für, dass die Strafkammer "bei der Ablehnung des Beweisantrags zu Ziff 5 den Begriff der Offenkundigkeit, womit sie ersichtlich die Gerichtskundigkeit meint, verkannt hat, ist kein Anhalt gegeben (vgl auch das Urteil des BGH 2 StR 105/53 vom 16 Juli 1953)*

Zitierte Normen: § 128 StGB § 3 JGG § 244 StPO
StGBAngeklagteLandgerichtPDJBrAusführungStrafkammerBundesrichter

Volltext der Entscheidung

2292 021 y
£StR 141/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 die berufslose Burgunde Edeltraut Sch aus	Kreis	geboren
 wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 128 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1954o an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br. Lillms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter 41^
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
für Recht erkannt
 Von Rechts wegen
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Gründe f
Das Landgericht hat die Angeklagte »als verantwortliche Jugendliche” wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 128 StGB zu 14 Tagen Jugendarrest, verbiisst durch die”~erlittene Polizei- und Untersuchungshaft, verurteilt und die bei ihr sicher-gestellten, in den Urteilsgründen einzeln aufgeführten Druckschriften und Schriftstücke eingezogen.. Es stellt fest, dass die Angeklagte von Pfingsten 1950 bis zu ihrer polizeilichen Festnahme am 7* August 1953 Mitglied der PDJ und ihrer Unterabteilung "Junge Pioniere" war und sich seit Ende 1952 nacheinander als Pionierleiterin, Hilfsinstrukteurin und hauptamtliche Kreispionierleiterin betätigt hat, obwohl sie wusste, dass die FDJ von der Bundesregierung am 26, Juni 1951 zur verbotenen Vereinigung im Sinne des Art 9 Abs 2 GrundG erklärt worden war.	,
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Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts - Sie ist im Ergebnis begründet ,	v	i
Die Strafkammer hat den äusseren und den inneren Tatbestand des § 128 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Dagegen enthält das Urteil keine näheren Ausführungen über die Ver-antwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 JGG$-	^
;jaht diese, indem es lediglich den Wortlaut des Geaetze^'w^e'-dergibt» Das mag genügen, wenn ernstliche Zweifel von vornherein ausgeschlossen sind. Hier aber waren sie vorhanden und am Platze, wie die sonstigen Darlegungen der Strafkammer erkennen lassen. Denn sie betont verschiedentlich, dass die zur Tatzeit 14 bis 16 Jahre alte Angeklagte einen kindlichen, unreifen und unfertigen Eindruck mache und sich "offenbar nicht der ganzen Tragweite ihrer Handlungsweise bewusst" gewesen sei An anderer Stelle ist sogar von ihrer mangelnden geisti-
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gen und sittlichen Reife die Rede. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der Bejahung der Verantwortlichkeit; die Strafkammer hätte daher darlegen müssen, aus welchen Gründen sie trotzdem die Angeklagte für verantwortlich ansah. Da das Urteil hierüber nichts enthält, ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Voraussetzungen des § 3 JGG verkannt worden sind. Im Zusammenhang hiermit kann die von der Revision gerügte Unterlassung der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe gemäss §§ 104 Abs 1 Ziff 2, 38 Abs 3 JGG stehen. Zwar kann die Heranziehung unterbleiben, wenn es der Richter aus Gründen der Staatssicherheit anordnet..(§.-lÖ4 Abs 3 JGG); eine solche Anordnung ist hier aber nicht* e£ggä£-gen. Da angesichts der noch zur Zeit der Hauptverbandlung bestehenden Kindlichkeit der Angeklagten die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe vermutlich zur richtigen Beurteilung der Verantwortlichkeit hätte beitragen können, stellt die Nichtheranziehüng einen Verfahrensmangel dar, auf dem der Schuldspruch beruhen kann»
Hiernach musste das Urteil aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf das sonstige Revisionsvorbringen bedurfte. Lediglich sei zur Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 StPO durch Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung bemerkt, dass das Urteil auf der Ablehnung zu Ziff 1 bis 4 unmöglich beruhen kann, weil der Antrag insoweit nur für die Präge der Verfassungsfeindlichkeit der PDJ, also den vom Landgericht verneinten Tatbestand des § 90 a StGB von Bedeutung war, nicht aber für § 128 StGB, aus dem allein die Strafkammer verurteilt hat. Deshalb geht auch die SaohrÜge, soweit sie sich gegen die - nach Verneinung der Rädelsführereigenschaft überflüssigen - Ausführungen des Urteils über die Verfassungsfeindlichkeit der PDJ wendet, ins Leere. Da-
 
(p
 für, dass die Strafkammer "bei der Ablehnung des Beweisantrags zu Ziff 5 den Begriff der Offenkundigkeit, womit sie ersichtlich die Gerichtskundigkeit meint, verkannt hat, ist kein Anhalt gegeben (vgl auch das Urteil des BGH 2 StR 105/53 vom 16 Juli 1953)*
Br Geier	Dr.Sauer	Baldus
 Willms	Weber
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