Rechtssatz: im Falle des § 90 a kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur erkannt werden» wenn der Täter gemäss § 90 a Abs 2 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Der‘Angeklagte, der Mitglied der KPD ist und sich seit Mai 1952 führend in der FDJ betätigte, hat im April 1952 ein gegen den Bundeskanzler und die Bundesregierung gerichtete ehrverletzende Äusserungen enthaltendes Flugblatt des damals in Niedersachsen bestehenden "Landesausschusses gegen die Remilitarisierung und für einen Friedensvertrag" mit . I» Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet unter Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt in•sachlichrechtlicher Hinsicht, dass die Strafkammer nicht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass bei einer Verurteilung nach § 90 a StGB ein solcher Ausspruch nur dann erfolgen könne, wenn.das Gericht einen besonders schweren Fall gemäss § 9CaAbs 2 StGB als gegeben ansehe und zu einer Zuchthausstrafe verurteile, und glaubt, dem § 98 Abs 1 StGB entnehmen zu müssen, dass bei Anwendung des § 90 a StGB in jedem Falle die Zulassung von Polizeiaufsicht möglich seil. Gewiss bestimmt § 98 Abs 1 StGB, dass "neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 StGB auf die Zulassung von Polizeiaufsicht erkannt werden" kann und schliesst damit seinem Wortlaute nach auch den § 90 ä StGB ein. Dies kann jedoch nur damit erklärt werden, dass man es versäumt hat, bei der Aufnahme des § 90 a StGB in den Entwurf den Denn der Wortlaut des § 90 a Abs 2 StGB lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber bei diesem Vergehen.nur in den "besonders schweren" eine Bestrafung mit Zuchthaus erfordernden Fällen die Möglichkeit der Zulassung von Polizeiaufsicht eröffnen wollte. dere ist den Gründen nicht,zu entnehmen, dass der Angeklagte die Flugblätter im Rahmen seiner Tätigkeit in der FDJ verteilt hat. 187 Abs 1 StGB verurteilt ist..Das Landgericht wertet die in einzelnen gegen die Politik der Bundesregierung gerichteten Schriften enthaltenen Äusserungen, die Gegenstand der gestellten Strafanträge sind, durchweg als Tatsachenbehauptungen im Sinne Denn in diesem Falle liegt es nahe^ dass die Äusserung ein Werturteil ist, das durchaus an die wahren Tatsachen anknüpfen will und diese lediglich im Sinne der beabsichtigten Wertung umfärbt und dabei für den unbefangenen Leser oder Zuhörer so. "Weltfriedenslager" als Angriffsakt gewertet wird, so dürfte in aller Hegel die Unterstellung, dass der Bundeskanzler einen Krieg gegen den Osten herbeiführen wolle, nicht als Behauptung einer' (inneren) Tatsache im Sinne des § 186 StGB, sondern als formalbeleidigendes Werturteil anzusehen sein. In ähnlicher Weise kann sich die Äusserung, dass die Bonner Regierung den Umsiedlern vorsätzlich*und gewissenlos seit Jahren die neue Heimat und Lebensgrundlage vorenthalte, einfach auf die wahre Tatsache beziehen,, dass die Bundesregierung nicht gewillt ist, eine Bodenreform nach dem Vorbilde der Sowjetzone durchzuführen. Wenn nur diese Haltung ..der Regierung als gewissenlos bezeichnet, sonst aber nichts den gegebenen Tatsachen Widersprechendes behauptet werden soll, liegt bloss eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben» dass im politischen Meinungskampf nicht jede abfällige Meinungsäusserung wie etwa die Kennzeichnung bestimmter Massnahmen als "volksfeindlich" schon eine Beleidigung ist und dass weiterhin nicht jede Beleidigung ohne weiteres auch als Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB, d.h. als erhebliche Ehrenkrärikung angesprochen werden kann. c) Im Zusammenhänge mit seinen im übrigen nicht zu beanstandenden Ausführungen zu § 193 StGB stellt das Landgericht fest, dass der in politischen Bingen erfahrene Angeklagte bei gehöriger, auch ihm zu demutbarer Anspannung seines Gewissens habe erkennen können, dass sein Handeln Unrecht war, ohne vorher eine bestimmte Feststellung zur Frage des Verbptsirr-^tums zu treffen.
* * 2l$2 076 Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: StGB §§ 90 a, 98» Rechtssatz: im Falle des § 90 a kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur erkannt werden» wenn der Täter gemäss § 90 a Abs 2 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird- Aktenzeichen: 6 StR 140/54 Urteil des BGH vom 2, Juni 1954 LG Lüneburg 6 StR 140/54 V* Im Namen des Volkes In der StSafsache gegen den Bauschlosser Hans-Ludwig aus C| geboren am in Bl wegen Verunglimpfung von Staatsorganen u.a, hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954, an der teilgenominen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br, Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br, V/illms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. September 1955, soweit er wegen Verunglimpfung von Staatsorganen in Tateinheit mit übler Nachrede gegenüber im politischen Leben des Volkes stehenden Persönlichkeiten in drei Fällen verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch. 2 Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten ihres Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last« Von Rechts wegen Der‘Angeklagte, der Mitglied der KPD ist und sich seit Mai 1952 führend in der FDJ betätigte, hat im April 1952 ein gegen den Bundeskanzler und die Bundesregierung gerichtete ehrverletzende Äusserungen enthaltendes Flugblatt des damals in Niedersachsen bestehenden "Landesausschusses gegen die Remilitarisierung und für einen Friedensvertrag" mit . unterzeichnet und am 26,5»1952 und 24»6,1952 weitere Flugblätter mit ähnlichem Inhalt verteilt. Am 26-5.1952 weigerte er sich beharrlich, nach Beendigung seiner vorübergehenden Festnahme die Polizeiwache zu verlassen und wehrte sich mit beträchtli- I chem Kraftaufwand, als die Polizeibeamten ihn aus • dem Gebäude entfernen wollten. Im Juli 1952 sandte er einer kommunistischen Tageszeitung zu dem Zwecke der Veröffentlichung einen Brief, in dem er die Polizeibeamten der Wahrheit zuwider bezichtigte, ihn beleidigt und in unmenschlicher Art geschlagen zu haben» Seine Behauptungen wurden in einer Veröffentlichung dieser Zeitung wiedergegeben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach $§ 186, 187 a StGB in drei Fällen, wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 128 Abs 1 und 2 und § 129 StGB, ferner wegen Vergehet nach § 164 Abs 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 187 StGB und schliesslich wegen Vergehens nach § 113 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monat€nGefängnis verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. - 4 I» Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet unter Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt in•sachlichrechtlicher Hinsicht, dass die Strafkammer nicht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass bei einer Verurteilung nach § 90 a StGB ein solcher Ausspruch nur dann erfolgen könne, wenn.das Gericht einen besonders schweren Fall gemäss § 9CaAbs 2 StGB als gegeben ansehe und zu einer Zuchthausstrafe verurteile, und glaubt, dem § 98 Abs 1 StGB entnehmen zu müssen, dass bei Anwendung des § 90 a StGB in jedem Falle die Zulassung von Polizeiaufsicht möglich seil. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Gewiss bestimmt § 98 Abs 1 StGB, dass "neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 StGB auf die Zulassung von Polizeiaufsicht erkannt werden" kann und schliesst damit seinem Wortlaute nach auch den § 90 ä StGB ein. Dies kann jedoch nur damit erklärt werden, dass man es versäumt hat, bei der Aufnahme des § 90 a StGB in den Entwurf den 4 § 98 StGB an die neu hinzugekommene Vorschrift anzugleichen. Denn der Wortlaut des § 90 a Abs 2 StGB lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber bei diesem Vergehen.nur in den "besonders schweren" eine Bestrafung mit Zuchthaus erfordernden Fällen die Möglichkeit der Zulassung von Polizeiaufsicht eröffnen wollte. Er hätte, sofern er auch den § 90. a StGB der allgemein gefassten Regel des § 98. Abs 1 letzter Satz StGB unterwerfen wollte, keinen Anlass gehabt, die Zulassung von Polizeiaufsicht in § 90 a StGB selbst besonders zu regeln. Die Revision, der Staatsanwaltschaft ist deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zu verwerfen. % II. Die Revision des Angeklagten muss teilweise Urfolg haben• 1. ) Verfahrensbeschwerde« V a) Die von Rechtsanwalt erhobenen Ver- fahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. § 74 a GVG steht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, zu Artikel 101 GrundG nicht in Widerspruch. Die weiteren gegen das Verfahren erhobenen Beanstandungen enthalten unzulässige Angriffe der Beweiswürdigung des Tatrichters. b) Die Angaben, mit denen Rechtsanwalt die von ihm erhobene Verfahrensrüge begründet, werden durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Aus ihr ergibt sich, dass die Hauptverhandlung in Wahrheit einen ganz anderen Verlauf genommen hat, als der Beschwerdeführer behauptet. Damit erübrigt es sich, auf die Rüge näher einzugehen. 2. ) Sachrüge. a) Soweit die Revision bestimmte einzelne Ver-stösse gegen das sachliche Recht rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wiederholt im wesentlichen lediglich Angriffe, mitdenen sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen auseinandergesetzt hat. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Rädelsführer, und zwar sowohl im Sinne des § 90 a StGB wie im Sinne des § 129 Abs 2 StGB wird von den Feststellungen getragen. Die Auffassung der Revision, sämtliche Handlungen des Angeklagten stünden im Fortset zungsZusammenhänge, findet in den Tatsachen, wie sie das Urteil feststellt, keine Stütze. Insbeson- dere ist den Gründen nicht,zu entnehmen, dass der Angeklagte die Flugblätter im Rahmen seiner Tätigkeit in der FDJ verteilt hat. b) Dagegen muss die allgemeine Sachrüge durchgreifen, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 186, 187 Abs 1 StGB verurteilt ist..Das Landgericht wertet die in einzelnen gegen die Politik der Bundesregierung gerichteten Schriften enthaltenen Äusserungen, die Gegenstand der gestellten Strafanträge sind, durchweg als Tatsachenbehauptungen im Sinne % des § 186 StGB, ohne jedoch im einzelnen die tatsächlichen Folgerungen aus den Äusserungen zu ziehen, welche diese rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Bin solches Vorgehen ist im Rahmen der Beweiswürdigung aber, regelmässig dann geboten, wenn eine Äusserung der Fom nach als eine Beleidigung im Sinne des § 189 StGB anzusehen ist. Denn in diesem Falle liegt es nahe^ dass die Äusserung ein Werturteil ist, das durchaus an die wahren Tatsachen anknüpfen will und diese lediglich im Sinne der beabsichtigten Wertung umfärbt und dabei für den unbefangenen Leser oder Zuhörer so. entstellen kann, dass auf den ersten Blick die Behauptung einer unwahren Tatsache vorzuliegen scheint. Hier ist es deshalb erforderlich, den Tatsachenkem der Äusserung durch Ausscheidung der formalbeleidigenden und wertenden Bestandteile festzustellen und so die r: ^r jGrundlage für die Rechtsfolgerung zu gewinnen, ob ^f^l^^ine nicht erweislich wahre ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt oder nicht. Selbst wenn dies der Fall ist, kann dann doch das durch die beleidig gende Form der Äusserung betonte ?/erturteil so über- wiegen, dass diese im Ergebnis als Formalbeleidigung nach § 185 StGB zu beurteilen ist. Bei dieser Prü-. fung wird es oft wesentlich darauf ankommen, aus welcher weltanschaulichen oder politischen Grundhaltung die Äusserung zu erklären ist. Gfcht man etwa davon aus, dass in der Sicht des Marxismus -Leninismus jede Verteidigungsmassnahme eines "kapitalistischen” Landes gegen mögliche Übergriffe aus dem sog. "Weltfriedenslager" als Angriffsakt gewertet wird, so dürfte in aller Hegel die Unterstellung, dass der Bundeskanzler einen Krieg gegen den Osten herbeiführen wolle, nicht als Behauptung einer' (inneren) Tatsache im Sinne des § 186 StGB, sondern als formalbeleidigendes Werturteil anzusehen sein. In ähnlicher Weise kann sich die Äusserung, dass die Bonner Regierung den Umsiedlern vorsätzlich*und gewissenlos seit Jahren die neue Heimat und Lebensgrundlage vorenthalte, einfach auf die wahre Tatsache beziehen,, dass die Bundesregierung nicht gewillt ist, eine Bodenreform nach dem Vorbilde der Sowjetzone durchzuführen. Wenn nur diese Haltung ..der Regierung als gewissenlos bezeichnet, sonst aber nichts den gegebenen Tatsachen Widersprechendes behauptet werden soll, liegt bloss eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Da das Urteil eine solche Prüfung der in den Flugschriften enthaltenen Äusserungen auf ihren Tatsachengehalt nicht anstellt, obwohl der Wortlaut dieser Äusserungen die Annahme nahelegt, dass es sich fast durchweg um politische Werturteile handelt, besteht der Verdacht, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der-Tatsache im Sinne des § 186 StGB im Gegensatz zu dem blossen Werturteil verkannt hat. if •V. ■ :■*. : .«£• y-.i ■ *;! •• Ä « & 3- x • f I;' « =. t ; * ** $•• •. • IV.- : *fy . r'*t. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben» dass im politischen Meinungskampf nicht jede abfällige Meinungsäusserung wie etwa die Kennzeichnung bestimmter Massnahmen als "volksfeindlich" schon eine Beleidigung ist und dass weiterhin nicht jede Beleidigung ohne weiteres auch als Verunglimpfung im Sinne des § 97 StGB, d.h. als erhebliche Ehrenkrärikung angesprochen werden kann. c) Im Zusammenhänge mit seinen im übrigen nicht zu beanstandenden Ausführungen zu § 193 StGB stellt das Landgericht fest, dass der in politischen Bingen erfahrene Angeklagte bei gehöriger, auch ihm zu demutbarer Anspannung seines Gewissens habe erkennen können, dass sein Handeln Unrecht war, ohne vorher eine bestimmte Feststellung zur Frage des Verbptsirr-^tums zu treffen. Bas ist nicht angängig. Beruft sich öer Angeklagte darauf, dass er in einem Verbotsirr-'■ tum gehandelt habe, so ist stets zuerst zu prüfen, ob tatsächlich ein solcher Irrtum bei dem Angeklagten vorlag. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann die Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums, überhaupt erörtert werden. Bies scheint das Landgericht verkannt zu haben, denn der oben wiedergegebene Satz der Urteilsbegründung lässt es zweifelhaft erscheinen, ob' das Landgericht das Vorliegen eines Verbotsirrtums * .t bejahen oder verneinen wollte, zu demal es die bei Vorliegen eines nicht entschuldbaren Verbotsirrtums gegebene Möglichkeit der Strafmilderung nicht erörtert hat (vgl BGHSt 2, 194 ^097). Dr. Geier . Scharpenseel Baldus Heimann-Trosien Kilims M ■ .1 4 •ft ?• » ? •ii : 1 ö: .ly & # *»» •v ’-IS -.5 A '-V. * yj •' > • *!•