Jedoch wird die Sache hinsichtlich des Angeklagten Neu^^.zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. § 74- a, aus dem die Strafkammer ihre Zuständigkeit herleitet, sich nicht im Rahmen des Art 101 Abs 2 GrundG halte. Die Revision behauptet, bei dem Ortstermin seien die Zeugen "informatorisch" gehört worden und bei dieser Anhörung sei nur der Angeklagte Neu^B^ zugegen gewesen. Infolgedessen hätten die übrigen Angeklagten von einem Teil der Verhandlung keine Kenntnis erlangt, so dass ihre Verteidigung erschwert und eingeschränkt worden sei. Ausdrücklich bemerkt die Sitzungsniederschrift, dass an dieser Stelle sämtliche Angeklagten befragt wurden; sie waren also auch sämtlich bei der Anhörung des Zeugen Schnare zugegen«. Soweit mit der Revision zugleich gerügt wird, dass der Angeklagte NeuBBI getrennt von den übrigen Angeklagten zur Sache gehört wurde, ist sie ebenfalls unbegründet, wie der Senat in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden hat (6 StR 19/54 vom 19. Bezieht sich ein Teil der gemeinsamen Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte nur auf die Tat eines von ihnen, so ist das Gericht befugt, diesen Teil der bis dahin infolge Zusammenhangs zwischen mehreren bei diesem selben Gericht anhängigen und zu dem Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Strafsachen von der HauptVerhandlung gegen die übrigen Angeklagten zu trennen. gestatte es nicht, sie in einzelne Taten zu zerlegen, es sei also schlechthin unzulässig gewesen, das gegen einen Angeklagten gerichtete Verfahren von dem gegen andere gerichteten Verfahren zeitweise abzutrennen und die getrennten Verfahren später wieder zu verbinden. Jede Straftat eines jeden Angeklagten im Rahmen dieser Zusammenrottung aber hat rechtlich selbständigen Charakter, muss als die Tat dieses Angeklagten einer selbständigen Beurteilung unterzogen werden und bleibt damit der Verhandlung in einem selbständigen Verfahren zugänglich. Neumann ist auch nur wegen Vergehens nach § 116 Abs 1 StGB und nicht etwa wie die anderen Angeklagten wegen Aufruhrs und Landfriedensbruchs verurteilt worden. zeugungsbildung dee Gerichts, soweit sie sich auf die strafbaren Handlungen der anderen Angeklagten bezieht, von Einfluss gewesen sein können. II, Zur Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch Mit Ausnahme der Angeklagten FBHD, G#^ und Neu-sind sämtliche Revisionsftihrer wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch verurteilt worden. 1.) Die Revision macht zunächst geltend, die Angeklagten hätten schon deshalb nicht bestraft werden dürfen, weil das Vorgehen der Polizei mit Art 8 GrundG nicht vereinbar gewesen sei und der rechtlichen Grundlage entbehrt habe. Die Demonstration gegen den Generalvertrag sei eine friedliche Kundgebung gewesen, wobei es sich nicht einmal um einen geordneten Umzug gehandelt habe. Infolgedessen - so macht die Revision der Angeklagten FBBB und Gtm noch geltend - seien die Massnahmen der Polizei zur Verhinderung der Demonstration weder nach § 14 PVG noch nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu rechtfertigen gewesen- Eine Versammlung trage schon dann unfriedlichen Charakter, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht auf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet sei, Eine solche Absicht hat die Strafkammer festgestellt; die Ausführungen, mit denen dieses Ergebnis begründet wird, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Feststellungen, dass die Explosion zweier Knallkörper das verabredete Signal zu dem Zusammenschluss und zu dem Harschantritt der einzelnen Demonstrantengruppen war, deren Bereitstellung sich unter Ausnutzung des starken Passantenverkehrs bis dahin im wesentlichen planmässig und unauffällig vollzogen hatte, dass bereits die blosse Anwesenheit von Polizeibeamten zu den übelsten Beschimpfungen durch die Demonstranten führte und dass der Polizeiwachtmeister Schäfer alsbald nach der Knallkörperexplosion ohne jeden Anlass - er hatte nicht einmal ein Wort an die Demonstranten gerichtet - mit Fäusten und Fackeln niedergeschlagen wurde. 2 -) Soweit die Strafkammer bei mehreren Angeklagten die Voraussetzungen des § 94 StGB bejaht hat, gehen die Angriffe der Revision ebenfalls fehl. Danach darf der Strafrichter die Absicht, von der sich der Täter bei der Begehung einer strafbaren Handlung hat leiten lassen, auch dann als verfassungswidrig im Sinne des § 94 StGB be-urteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht gehandelt, den - im einzelnen näher dargelegten - Zielen seiner Partei zu dienen. Sämtliche Angeklagten, denen dieser Straferschwerungsgrund zugerechnet worden ist, waren Teilnehmer an der Demonstration und nach der Überzeugung der Strafkammer, die eingehend und sorgfältig begründet worden ist, überzeugte und fanatische "Anhänger der KP- und FDJ-Ideologie"> Warum die Strafkammer hieraus nicht hätte den Schluss ziehen dürfen, dass die Angeklagten durch die Demonstration in Essen und die dabei begangenen Straftaten als verfassungswidrig erkannte Ziele fördern wollten und dass etwaige andere Beweggründe für die Straftaten gegenüber der politischen Zielsetzung je- Es handelt sich um eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung, mit der gerade die von der Revision zu Unrecht vermisste Feststellung verbunden ist, dass die Angeklagten im gegebenen Falle, also bei Begehung der ihnen zur Last gelegten Straftaten in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben. Hierbei übersieht die Revision, dass eine' Zusammenrottung im Sinne der §§ 115» 125 StGB auch dann vorliegen kann, wenn die Personen etwa ursprünglich zu einem erlaubten Zweck zusammengetroffen sind, später aber zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Verhalten zusammenbleiben. Der Urteilssatz lautet auf 10 Monate Gefängnis, während nach den Gründen eine Gefängnisstrafe von neun Monaten für erforderlich und ausreichend erachtet wurde. Hinsichtlich des Angeklagten Neu^Bft ist die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) an das Landgericht zuriickzuverweisen. Gregebenenfalls wird auch für die Angeklagten El und eine Entscheidung nach § 23 StGB erforder-
2292 014 6 StR 139/54 '7? Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. ) den z.Zt, erwerbslosen Maurer Alfons B BoPH^ dort geboren am 2. ) den Werkzeugmacher Wilhelm dort geboren am 4P MHM 3) den z.Zt. erwerbslosen Hobler Kurt g______ geboren am 4^ 4MP in 4.) den Bergmann Hans GJHpp aus am d. 4B4) 4M in K4P, 5,) den Bauarbeiter Erwin JD ai# M • in G > geboren » geboren 6. ) den Bergmann Bruno lf ____ geboren am 4P« 4P4P in K 7. ) den Schlosser Heinrich H e geboren am 4P> 441 8. ) den Hilfsarbe^jei^dolf N e u geboren am 41« 44H4 4Mi in T 9. ) die Jugendleiterin Sigrid P _ geboren am 4P» PW 4MP in W 10=) den Hilfsarbeiter Fritz W a dort geboren am 4P» 4M IBP» 11.) den z.Zt. erwerbslosen Hilfsarbeiter Walter w i aus K34P dort geboren am wegen Vergehens nach §§ 113, 115, 116, 120, 125, 257, 47 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3« November 1954, an der teilgenommen haben: * ! Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, .,, r I Bundesrichter Dr. Sauer ** j . • .« ! Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter CBM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: * ► I. Die Revisionen der Angeklagten ByflHBL? NeflBBfc, ReuflBBund WaflIB gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1953 werden ST- - verworfen. Jedoch wird die Sache hinsichtlich des Angeklagten Neu^^.zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines“Rechtsmittels zu tragen. ~ II. Auf die Revisionen der..Angeklagten BBMP* IBP» NBBP» BMH und WigBP* wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruoh aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. III. Den Angeklagten Byszewski, IBP» KAUF, WaMBP und WiBBP wird die seit dem 30. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen Gründe : Dem angefochtenen Urteil liegen Vorfälle anlässlich der von der j?DJ am 7. Dezember 1952 in EgHfc veranstalte-ten Demonstration zugrunde. Von vierzehn Angeklagten wurden dreizehn zu Gefängnisstrafen verurteilt, während der vierzehnte Angeklagte freigespr^chen wurde. Elf Angeklagte haben Revision eingelegt und rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. I. Zu den Verfahrensbeschwerden 1, ) Die Angeklagten bestreiten die Zuständigkeit der Strafkammer, weil der durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30, August 1951 (BGBl I, 739) in das GVG eingefügte § 74- a, aus dem die Strafkammer ihre Zuständigkeit herleitet, sich nicht im Rahmen des Art 101 Abs 2 GrundG halte. Dieser Einwand ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, offensichtlich unbegründet. 2. ) Ein Teil der Angeklagten rügt Verletzung des "Grundsatzes der Einheitlichkeit der Verhandlung", Am dritten Verhandlungstag führte die Strafkammer am Schauplatz der Straftaten in eine Ortsbesichtigung durch. Sämtliche Angeklagten, mit Ausnahme des Angeklagten nahmen an dieser Ortsbesichtigung teil. Nach der Sitzungsniederschrift zeigte der Angeklagte Neu0K dem Gericht auf dem Bahnhofsvorplatz in die Stelle, an der er verhaftet worden war. Währenddessen waren die übrigen Angeklagten auf Anordnung dee Gerichts wegen des starken Verkehrs aus Sicherheitsgründen auf der gegenüberliegenden Seite zurückgeblieben. Die Revision behauptet, bei dem Ortstermin seien die Zeugen "informatorisch" gehört worden und bei dieser Anhörung sei nur der Angeklagte Neu^B^ zugegen gewesen. Infolgedessen hätten die übrigen Angeklagten von einem Teil der Verhandlung keine Kenntnis erlangt, so dass ihre Verteidigung erschwert und eingeschränkt worden sei. Mit dieser Rüge will die Revision den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO geltend machen; er liegt indes nicht vor«. Die tatsächlichen Behauptungen der Revision werden durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Bei der Ortsbesichtigung war nur ein Zeuge zugegen, nämlich der Zeuge Sch^B» Dieser wurde zwar "informatorisch gehört", aber nicht auf dem Bahnhofsvorplatz, sondern an der Kreuzung LBHBllee-KeBBI^strasse. Ausdrücklich bemerkt die Sitzungsniederschrift, dass an dieser Stelle sämtliche Angeklagten befragt wurden; sie waren also auch sämtlich bei der Anhörung des Zeugen Schnare zugegen«. . Soweit mit der Revision zugleich gerügt wird, dass der Angeklagte NeuBBI getrennt von den übrigen Angeklagten zur Sache gehört wurde, ist sie ebenfalls unbegründet, wie der Senat in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden hat (6 StR 19/54 vom 19. Mai 1954). Eine HauptVerhandlung gegen mehrere Angeklagte bildet nicht immer eine in sich geschlossene untrennbare Einheit mit der Folge, dass jeder Angeklagte auch bei einem solchen Teil der Hauptverhandlung anwesend sein müsste, der nicht im inneren und unlösbaren Zusammenhang mit der ihm zur Last liegenden Straftat steht. Bezieht sich ein Teil der gemeinsamen Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte nur auf die Tat eines von ihnen, so ist das Gericht befugt, diesen Teil der bis dahin infolge Zusammenhangs zwischen mehreren bei diesem selben Gericht anhängigen und zu dem Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Strafsachen von der HauptVerhandlung gegen die übrigen Angeklagten zu trennen. Das Gericht ist ferner berechtigt, nach Abschluss dieses vorübergehend abgetrennten Teils die weitere Hauptverhandlung gegen sämtliche Angeklagten wieder zu verbinden. Dies ergibt sich aus § 237 StPO. Die dort vorgesehenen Massnahmen der Trennung und Verbindung darf das Gericht auch während der Hauptverhandlung treffen. Eine solche zulässige Trennung und Verbindung von Verfahrensteilen ist im Palle der Angeklagten bei der Orts-besichtigurf vorgenommen worden. Die Angeklagten meinen, die Art ihrer Straftaten, nämlich der Charakter eines "Sam-meldelikts". gestatte es nicht, sie in einzelne Taten zu zerlegen, es sei also schlechthin unzulässig gewesen, das gegen einen Angeklagten gerichtete Verfahren von dem gegen andere gerichteten Verfahren zeitweise abzutrennen und die getrennten Verfahren später wieder zu verbinden. An diesem Vorbringen ist nur richtig, dass eine Straftat nach § 115 oder 125 StGB nur durch Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung begangen werden kann. Jede Straftat eines jeden Angeklagten im Rahmen dieser Zusammenrottung aber hat rechtlich selbständigen Charakter, muss als die Tat dieses Angeklagten einer selbständigen Beurteilung unterzogen werden und bleibt damit der Verhandlung in einem selbständigen Verfahren zugänglich. Die Menge als solche kann sich nicht strafbar machen. So kann sehr wohl die, wenn auch im Rahmen derselben Zusammenrottung begangene Straftat eines Angeklagten von der gleichen eines anderen innerlich unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den Urteilsfeststellungen. Der Vorfall, der sich auf dem Bürgersteig vor dem Bahnhofsvorplatz abspielte, betraf ausschliesslich den Angeklagten Keu^BMl die übrigen Angeklagten waren daran nicht beteiligt. Neumann ist auch nur wegen Vergehens nach § 116 Abs 1 StGB und nicht etwa wie die anderen Angeklagten wegen Aufruhrs und Landfriedensbruchs verurteilt worden. Bei dieser Sachlage ist es auch ausgeschlossen, dass die mit NcuflBP allein erörterten Vorgänge auf die Über- zeugungsbildung dee Gerichts, soweit sie sich auf die strafbaren Handlungen der anderen Angeklagten bezieht, von Einfluss gewesen sein können. Es scheidet deshalb auch eine Verletzung des § 261 StFO aus. II, Zur Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch Mit Ausnahme der Angeklagten FBHD, G#^ und Neu-sind sämtliche Revisionsftihrer wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch verurteilt worden. Ausserdem hat die Strafkammer die Angeklagten ByBHB» NflHB und NeBHB der gemeinschaftlichen Körperverletzung, die Angeklagten ByBBB, DflBBB und NeBBB der Gefangenenbefreiung, den Angeklagten WigBB der versuchten Gefangenenbefreiung und schliesslich die Angeklagten ByBBB, und Wi(BB der persönli- chen Begünstigung für schuldig befunden. In allen Fällen wurde Tateinheit zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen angenommen. Der Angeklagte FBHB ist wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch, der Angeklagte GJIB wegen Widerstands und der Angeklagte Neu^Bfc wegen Vergehens nach § 116 Abs 1 StGB verurteilt worden. Bei den Angeklagten ByBIHP)' I0B IBI) NeBHB, NeiBB, WaBB und WiBB) wurden die Voraussetzungen des § 94 StGB bejaht. 1.) Die Revision macht zunächst geltend, die Angeklagten hätten schon deshalb nicht bestraft werden dürfen, weil das Vorgehen der Polizei mit Art 8 GrundG nicht vereinbar gewesen sei und der rechtlichen Grundlage entbehrt habe. Die Demonstration gegen den Generalvertrag sei eine friedliche Kundgebung gewesen, wobei es sich nicht einmal um einen geordneten Umzug gehandelt habe. Infolgedessen - so macht die Revision der Angeklagten FBBB und Gtm noch geltend - seien die Massnahmen der Polizei zur Verhinderung der Demonstration weder nach § 14 PVG noch nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu rechtfertigen gewesen- Diese Angriffe der Revision gehen fehl. Art 8 Abs 1 GrundG gewährleistet allen Deutschen das Rechts, "sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln”. Den Schutz des Grundgesetzes geniesst danach nicht eine Versammlung, bei der die Absicht verfolgt wird, den staatsbürgerlichen Frieden zu stören. Eine Versammlung ist auch nicht deshalb friedlich, weil "für den Frieden” demonstriert werden soll. Es kommt darauf an, wie das geschieht. Die Strafkammer hat zutreffend erwogen, es sei nicht entscheidend, ob die Demonstranten von vornherein Gewalttätigkeiten begehen wollten. Eine Versammlung trage schon dann unfriedlichen Charakter, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht auf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet sei, Eine solche Absicht hat die Strafkammer festgestellt; die Ausführungen, mit denen dieses Ergebnis begründet wird, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Feststellungen, dass die Explosion zweier Knallkörper das verabredete Signal zu dem Zusammenschluss und zu dem Harschantritt der einzelnen Demonstrantengruppen war, deren Bereitstellung sich unter Ausnutzung des starken Passantenverkehrs bis dahin im wesentlichen planmässig und unauffällig vollzogen hatte, dass bereits die blosse Anwesenheit von Polizeibeamten zu den übelsten Beschimpfungen durch die Demonstranten führte und dass der Polizeiwachtmeister Schäfer alsbald nach der Knallkörperexplosion ohne jeden Anlass - er hatte nicht einmal ein Wort an die Demonstranten gerichtet - mit Fäusten und Fackeln niedergeschlagen wurde. Mit Recht weist die Strafkammer darauf hin, dass das polizeiliche Einschreiten zu demindest von diesem - übrigens im zeitlichen Ablauf schon sehr frühen - # k * Zeitpunkt ab durch § 14 PVG gerechtfertigt war. Dass unter den festgestellten Umständen nicht mehr von einer friedlichen Versammlung die Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Begründung. 2 -) Soweit die Strafkammer bei mehreren Angeklagten die Voraussetzungen des § 94 StGB bejaht hat, gehen die Angriffe der Revision ebenfalls fehl. Es handelt sich um dieselben Angriffe, Uber die der Senat bereits durch Urteil vom 19. Mai 1954 (NJW 1954, 1254) entschieden hat. Danach darf der Strafrichter die Absicht, von der sich der Täter bei der Begehung einer strafbaren Handlung hat leiten lassen, auch dann als verfassungswidrig im Sinne des § 94 StGB be-urteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht gehandelt, den - im einzelnen näher dargelegten - Zielen seiner Partei zu dienen. Gleichgültig ist dabei, ob das Bundesverfassungsgericht die Partei gemäss Art 21 GrundG schon für verfassungs-'] widrig erklärt hat oder nicht. Y.egen der näheren Begründung dieser Rechtsauffassung kann auf das erwähnte Urteil verwiesen werden. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen über die Absichten, von denen sich die Angeklagten bei ihrem Verhalten leiten Hessen, rechtfertigen die Anwendung des § 94 StGB. Sämtliche Angeklagten, denen dieser Straferschwerungsgrund zugerechnet worden ist, waren Teilnehmer an der Demonstration und nach der Überzeugung der Strafkammer, die eingehend und sorgfältig begründet worden ist, überzeugte und fanatische "Anhänger der KP- und FDJ-Ideologie"> Warum die Strafkammer hieraus nicht hätte den Schluss ziehen dürfen, dass die Angeklagten durch die Demonstration in Essen und die dabei begangenen Straftaten als verfassungswidrig erkannte Ziele fördern wollten und dass etwaige andere Beweggründe für die Straftaten gegenüber der politischen Zielsetzung je- jedenfalls von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen seien, ist nicht erfindlich. Es handelt sich um eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung, mit der gerade die von der Revision zu Unrecht vermisste Feststellung verbunden ist, dass die Angeklagten im gegebenen Falle, also bei Begehung der ihnen zur Last gelegten Straftaten in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben. Es kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer schon aus der allgemeinen Gesinnung und politischen Überzeugung der Täter auf die verfassungsfeindliche Absicht geschlossen hätte; das erhellt schon daraus, dass sie unter sorgfältiger Abwägung die verfassungsfeindliche Absicht bei anderen Angeklagten verneint hat-. 3.) Auch im übrigen lässt der Schuldspruch bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen. Ausdrücklich beanstandet die Revision nur noch, dass der Begriff der Zusammenrottung im Sinne der §§ 115, 125 StGB verkannt sei.- Die Demonstration sei nicht zu gemeinschaftlichem in seiner Rechtswidrigkeit erkennbarem Handeln geschehen, sondern einzig und allein zu dem Zweck, gegen die Ratifizierung des EVG-Vertrages Stellung zu nehmen. Hierbei übersieht die Revision, dass eine' Zusammenrottung im Sinne der §§ 115» 125 StGB auch dann vorliegen kann, wenn die Personen etwa ursprünglich zu einem erlaubten Zweck zusammengetroffen sind, später aber zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Verhalten zusammenbleiben. Die Strafkammer hat die Möglichkeit unterstellt, dass ein gewalttätiges Handeln nicht von vornherein vorgesehen war, zu demal da die Demonstranten im Hinblick auf die umfassenden Vorkehrungen zur Geheimhaltung mit einem nennenswerten Einsatz von Polizeikräften nicht gerechnet hätten. Sie hat aber mit zutreffenden Erwägungen für jeden Vorgang, bei dem einzelne Demonstrantengruppen zu Gewalttätigkeiten geschritten sind, jeweils den Zeitpunkt festgestellt, von dem ab der die Gruppe beherrschende friedestörende Wille erkennbar wurde, III. Zum Strafausspruch Die Strafzu demessungserwägungen enthalten an sich keinen Rechtsfehler* Jedoch muss der Strafausspruch gegen den Angeklagten aufgehoben werden» weil insoweit der Urteils- satz mit den Gründen nicht übereinstimmt. Der Urteilssatz lautet auf 10 Monate Gefängnis, während nach den Gründen eine Gefängnisstrafe von neun Monaten für erforderlich und ausreichend erachtet wurde. Zugunsten der Angeklagten Gttfc, und Vif0^ ist die Aufhebung des Straf aus Spruchs wegen zwischenzeitlicher Änderung des Gesetzes geboten. Diese Angeklagten waren im Zeitpunkt der Tat noch nicht 21 Jahre alt, also Heranwachsende im Sinne des § 105 JGG. Die Straffrage muss nach dieser Vorschrift neu geprüft werden. Hinsichtlich des Angeklagten Neu^Bft ist die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) an das Landgericht zuriickzuverweisen. 11 - 11 - Gregebenenfalls wird auch für die Angeklagten El und eine Entscheidung nach § 23 StGB erforder- lich sein- Dr- Geier Br« Sauer Baldus Heimann-Trosien Weber