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BGH · 6 StR 137/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 137/55

Rechtssatzs Auch der Teil einer Organisation kann für sich genommen eine Verbindung oder Vereinigung im Sinne der §§ 128, 129 StGB Sein.. Damit ist das für eine Strafverfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 90 a und des § 93 StGB hinsichtlich der KPD als Organisation und der Schriften der KPD durchgreifende (§ 90 a Abs 3 StGB, BGHSt 6, 319) und vom Landgericht anscheinend auch für Straftaten nach §§ 128, 129 StGB angenom- Im übrigen war es 6-elbst unter der Voraussetzung des Bestehens eines Prezesshinderhisses gemäss Art-21 Aha 2 GrundG" rechtsfehlerhäft, dass das Landgericht eine Strafverfolgung wegen eines'Vergehens hach § 93 StGB auch für unzulässig hielt, -soweit die Angeklagten sich mit der Verbreitung von Schriften anderer Organisationen, denen der Schutz des Art 21 Abs 2 GrimdG nicht zukam, oder eingeführter Schriften befass- . des Schutzes des Art 21 .Grund© teilhaftigen Partei, etwa der KPP, verbreitet wurden» Pie Verbreiter dieser Schriften kernten sich also niemals darauf: berufen, bei dieser strafbaren Tätigkeit im Aufträge einer in der Bundesrepublik bestehenden politischen Partei gehandelt zu haben und deshalb den Schutz des Art 21 Grund© zu geniessen (vgl Urteil des Senats vom 23o November 1955 - 6 StR 26/55 und 95/55 -)» Pas hat das Landgericht verkannt, als es das Prozesshindernis auch durchgreifen liess, soweit den Angeklagten die Verbreitung nicht von der KPB selbst herausgegebener verfaasungsfeindlicher Schriften zu dem Vorwurf gemacht wurde. Peshalb kann auch die weitere Präge unbeantwortet bleiben, ob die Verfolgung von Punktionären einer nicht verbotenen politischen Partei wegen eines Organisationsdeliktes nach § 128 oder § 129 StGB zulässig wäre, das gerade eine Tätigkeit für diese, sei es als Geheimbund, sei es als Vereinigung im Sinne des § 129 StGB angesprochene Partei zu dem Gegenstand hätte. In den Gründen seines Urteils hat sich das Landgericht teilweise auch mit dem sachlichen Schuldvorwurf befasst und dabei Auffassungen geäussert, denen der Senat nicht, beipflichten kann. 2,) Eine Anwendung der §§ 128, 129 StGB kommt nach Auffassung des Landgerichts auch deshalb nicht in Betracht, weil ein innerhalb einer grösseren Vereinigung bestehender Zweig oder Teil der Gesamtorganisation nicht als Verbindung im Sinne des §. -;j auch dem gesetzlichen Tatbestand nicht entnommen werden, dass ein Zusammenschluss, der für sich genommen die Merk-male einer Verbindung oder Vereinigung aufweist, allein deshalb nicht unter § 128 oder § 129 StGB fallen sollte, weil er von den Weisungen anderer Stellen abhängig ist oder ; . § 129 aF StGB anzuspreehen sei (Urteil vom 2„ Dezember 1927 - 1 D 642-44/27 im Nachschlagewerk des RG)« Eine solche für die Beurteilung als Vereinigung oder Verbindung ausreichende Selbständigkeit kann ferner gegeben sein, wenn sich eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern durch ein besonderes Einverständnis von der Gesamtorganisation abhebt. Für die Entscheidung darüber, ob er als Verbindung oder Vereinigung satgesproehen werden kann, kann u,a« von Bedeutung sein, ob er in seinem Aufbau so eng mit der Gesamtorganisation verflochten ist, dass deren Wegfall notwendig auch den seinen zur Eolge hätte, oder ob er soweit organisatorisch verselbständigt ist, dass diese Folge nicht eintreten müsste« Wenn, um auf den vorliegenden Fall zurück-sukömmeri, die KPD in der Erwartung des inzwischen ausgesprochenen Parteiverbotes einen geheimen Verteilerapparat für kommunistisches Propagandamateriäl geschaffen hätte, dem nach dem Verbot der Partei die Aufgabe zufallen sollte, aus der SBZ eingeschmuggelte Propagandaschriften zu verbreiten, so würde allein eine solche-Zweckbestimmung dafür sprechen, dass es sich um eine gegenüber der übrigen Parteiorganisation verselbständigte Einrichtung handelte, die als Verbindung oder Vereinigung im Sinne der §§ 128, 129 StGB anzusehen ist, 3«) Abwegig ist es sehliesslich, dass das Landgericht eine geheimbündlerisehe Tätigkeit dann als nicht rechtswidrig ansehen will, wenn sie dazu dienen soll, angeblich rechtswidrige Massnahmen staatlicher Organe zu durchkreuzen, Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es ein solches Selbsthilferecht nicht geben kann, solange eine rechtsstaatliche Ordnung den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Massnahmen der öffentlichen Gewalt mit den zur Verfügung stehenden Reehtsbehelfen entgegenzutreten und den Rechtsschutz unabhängiger Gerichte zu erlangen (vgl Urteil des BVerfG vom 17° August 1956 zu Leitsatz 10), Sie wird ferner untersuchen müssen, ob nicht die KPD im Ganzen zu dem mindesten auch als eine auf die Begehung strafbarer Handlungen ausgehende Vereinigung im Sinne des §129 StGB anzusehen ist, so dass es dann jedenfalls insoweit nicht mehr auf die Präge ankäme, ob der geheime Verteilerapparat allein als eine solche Vereinigung zu gelten

Zitierte Normen: § 128 StGB
SchriftStGBAngeklagteOrganisationParteiVerbindungKPDLandgerichtVereinigung

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs StGB §§ 128, 129. .
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Rechtssatzs Auch der Teil einer Organisation kann für sich genommen eine Verbindung oder Vereinigung im Sinne der §§ 128, 129 StGB Sein..	.
Aktenzeichens 6 StR 137/55 Beschluss des BGH vom 7* November 195g

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LG Koblenz
£ StR 137/55
I m R a men des Volkes
 In der Strafsache gegen
1 *) den Kraftfahrer Edwin L dB; dort geboren am
2o) dieEhefrau Frieda L__
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3.) den Kellner Peter B
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4.) den Bttroangestellten Wilhelm hören amflBflBl@97 in
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wogen Staatsgefährdung
 hat der 3o Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956? an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Jaguseh
 Bundesrichter Dr. Willms
 Bundesrichter Dr. Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Ob e r s t aat s anwalt
 als Vertreter der Bumdesanwaltsehaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Anklage und EröffnungsbeSchluss machen den Angeklagten zu dem Vorwurf, als Angehörige-eines in seinem Dasein, seinem organisatorischen Aufbau und seinen Zielen geheimgehaltenen, eigens zu diesem Zwecke geschaffenen "Apparats” der KPD die Lagerung, den Versand und die Verbreitung von verfassungsfeindlichem Schrifttum der KPD, SED und PDJ betrieben zu haben«, Sie gehen weiter davon aus, dass dieser Verteilerapparat die Aufgabe hatte, den von der KPD und den ihr verwandten Organisationen durch die Verbreitung von Druckschriften geführten Hetzfeldzug gegen Verfassungsorgane und politisch führende Persönlichkeiten der Bundesrepublik zu fördern„ . Sämtlichen Angeklagten werden deshalb tateinheitliche Vergehen nach §§ 128, 129 StGB, den Angeklagten Edwin L0HBP, Frieda L^m^ und Peter	die	unmittelbar mit der
 Verbreitung der Schriften befasst waren, ausserdem Vergehen nach § 93 StGB zur Last gelegt.
Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt und diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass die Strafverfolgung der Angeklagten mit Rücksicht auf das Parteienprivileg des Art 21 Abs 2 GrundG unzulässig sei. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft', die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
I. Diese Entscheidung ist allein schon deshalb geboten, weil das Bundesverfassungsgericht die KPD inzwischen am 17. August 1956 für verfassungswidrig erklärt und verboten hat. Damit ist das für eine Strafverfolgung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 90 a und des § 93 StGB hinsichtlich der KPD als Organisation und der Schriften der KPD durchgreifende (§ 90 a Abs 3 StGB, BGHSt 6, 319) und vom Landgericht anscheinend auch für Straftaten nach §§ 128, 129 StGB angenom-
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 mene Pnozesshindernis des 'Parteienprivilegs weggefallen. Die- v?* ser Wegfall, der' der Einstellung des Verfahrens die Rechtsgrundlage entzieht', ist in jeder läge des Verfahrens, also auch im Revisions recht sauge zu berücksichtigen (vgl OGHSt 2,
 171).
Im übrigen war es 6-elbst unter der Voraussetzung des Bestehens eines Prezesshinderhisses gemäss Art-21 Aha 2 GrundG" rechtsfehlerhäft, dass das Landgericht eine Strafverfolgung wegen eines'Vergehens hach § 93 StGB auch für unzulässig hielt, -soweit die Angeklagten sich mit der Verbreitung von Schriften anderer Organisationen, denen der Schutz des Art 21 Abs 2 GrimdG nicht zukam, oder eingeführter Schriften befass- . tan. Art 21 Abs 2 gibt, wie frühere Entscheidungen des Senats klar zu dem Ausdruck gebracht haben (vgl BGHSt 6, 172., 318 und 336), Angehörigen einer politischen Partei keinen Freibrief zur Begehung" von strafbaren'Handlungen« Er hindert ihre Verfolgbarkeit nur insoweit, als-sich diese Handlungen einmal, auf die ursprüngliche organisatorische und propagandistische Betätigung der-Partei selbst beziehen und sie zu dem anderen nur dem Vorwurf der blossen’Verfassungsfeindlichkeit ausgesetzt sind, ohne dass noch andere strafrechtlich erhebliche Unrechtselemente hinzutreten»’Deshalb war eine Strafverfolgung wegen Verbreitung von Schriften der KPD unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 93 StGB vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig, wobei es gleichgültig blieb, ob solche Schriften durch Funktionäre oder Angehörige der KPD oder durch Aussenstehende verbreitet wurden. Umgekehrt konnte es aber auch für die Verfolgbarkeit keinen Unterschied machen, ob verfassungsfeindliche Sjchriften einer nicht durch das "ParteienpriVileg” geschützten Organisation oder von auswärts in die Bundesrepublik eingeführte Schriften dieser Art für eine hach Art 9 Abs 2 GrundG zu beurteilende Organisation wie z.B» 'die FDJ oder einen auswärtigen Auftraggeber wie- z.B. die SED oder auf Veranlassung einer
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des Schutzes des Art 21 .Grund© teilhaftigen Partei, etwa der KPP, verbreitet wurden» Pie Verbreiter dieser Schriften kernten sich also niemals darauf: berufen, bei dieser strafbaren Tätigkeit im Aufträge einer in der Bundesrepublik bestehenden politischen Partei gehandelt zu haben und deshalb den Schutz des Art 21 Grund© zu geniessen (vgl Urteil des Senats vom 23o November 1955 - 6 StR 26/55 und 95/55 -)» Pas hat das Landgericht verkannt, als es das Prozesshindernis auch durchgreifen liess, soweit den Angeklagten die Verbreitung nicht von der KPB selbst herausgegebener verfaasungsfeindlicher Schriften zu dem Vorwurf gemacht wurde.
Piese Ausführungen genügen, um einer irrigen Ausdeutung eirer bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Präge der strafrechtlichen Bedeutung des ParteJLenprivilegs zu begegnen. Eine eingehendere Erörterung dieser Präge ist, nachdem das Prozesshindernis weggefallen ist, nicht mehr geboten. Peshalb kann auch die weitere Präge unbeantwortet bleiben, ob die Verfolgung von Punktionären einer nicht verbotenen politischen Partei wegen eines Organisationsdeliktes nach § 128 oder § 129 StGB zulässig wäre, das gerade eine Tätigkeit für diese, sei es als Geheimbund, sei es als Vereinigung im Sinne des § 129 StGB angesprochene Partei zu dem Gegenstand hätte.
il. In den Gründen seines Urteils hat sich das Landgericht teilweise auch mit dem sachlichen Schuldvorwurf befasst und dabei Auffassungen geäussert, denen der Senat nicht, beipflichten kann.
■ 1.) So meint es,-dass eine Person, die verfassungsfeindliche Schriften im Sinne des § 93 StGB verbreitet, nur dann strafbar sei, wenn sie damit die Organisation fördern wolle, die diese Schriften herausgegeben habe. Piese Auffassung verkeimt den gesetzlichen Tatbestand. § 93 StGB stellt die Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften unabhängig davon unter Strafe, ob diese Schriften von einer Organisation oder
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von einem einzelnen herausgegeben sind oder ob überhaupt erkennbar ist, von wem die Schriften herrühren» Es kommt ausschliesslich darauf an, ob die Schrift einen verfassungsfeinä-liehen Inhalt in dem von der Vorschrift umschriebenen Sinn hat und ob dies der Täter bei der Verbreitung gewusst- oder als möglich angesehen und gebilligt hat» Wer Verfasser oder Herausgeber der Schrift ist, kann allein im Bereich der Feststellungen und für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Verfahrenshindernis aus Art 21 Abs 2 GrundG vorliegt» Daneben spielt es, soweit die Berücksichtigung des § 93 aF geboten ist, natürlich eine Rolle, ob es sich um.eingeführte Schriften handelt,
2,) Eine Anwendung der §§ 128, 129 StGB kommt nach Auffassung des Landgerichts auch deshalb nicht in Betracht, weil ein innerhalb einer grösseren Vereinigung bestehender Zweig oder Teil der Gesamtorganisation nicht als Verbindung im Sinne des §. 128 StGB oder als Vereinigung im Sinne des § 129 StGB angesehen werden könne. Das Landgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass der Begriff, der Verbindung oder Vereinigung
 einmal die Unterordnung des einzelnen unter den Willen einer
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Gesamtheit, also einen organisatorischen Zusammenschluss, zu dem anderen einen auf längere Dauer angelegten Zusammenschluß dieser Art voraussetzt„ Es meint jedoch und glaubt das aus dieser Begriffsbestimmung folgern zu müssen, dass es sich in jedem Falle um eine selbständige Organisation handeln müsse.
Bei dem von der Anklage behandelten Verteilungsapparat der KPD handle es sich aber, wenn man das dazu Gesagte unterstelle, um ein von der Gesamt organisation abhängiges und von dort aus gelenktes und kontrolliertes Gebilde, dem es an der ar-forderlichen Selbständigkeit fehle.
. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht in dieser Allgemeinheit beizutreten» Es geht sicherlich nicht an, beliebige durch irgendwelche gemeinsame Merkmale gekennzeichnete Teile einer Organisation schlechthin für sich als Verbindungen oder Vereinigungen anzusprechen» Andererseits kann aber
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-;j	auch	dem gesetzlichen Tatbestand nicht entnommen werden,
 dass ein Zusammenschluss, der für sich genommen die Merk-male einer Verbindung oder Vereinigung aufweist, allein deshalb nicht unter § 128 oder § 129 StGB fallen sollte, weil er von den Weisungen anderer Stellen abhängig ist oder ; .	innerhalb	des	Verbandes	einer	anderen	Organisation besteht,
 line solche Auffassung würde auch der Vielgestaltigkeit des Organisationslebens nicht gerechte Völlig klar ist dies im Verhältnis von Einzelorganisationen zu einer sog« Dachorganisation, Es gilt aber, auch, wenn innerhalb einer bestimmten. Organisation eine Teilgliederung mit einer "gewissen Selbständigkeit besteht, die mit der Behandlung, von Sonder-aufgaben befasst ist. Sc hat es das Reichsgericht als möglich angesehen, dass die sog, "Röte Hilfe”, eine innerhalb der damaligen KPD geschaffene und mit Unterstützungsaufga-t	ben	betraute Hilfsorganisation, als Verbindung im Sinne des
§ 129 aF StGB anzuspreehen sei (Urteil vom 2„ Dezember 1927 - 1 D 642-44/27 im Nachschlagewerk des RG)« Eine solche für die Beurteilung als Vereinigung oder Verbindung ausreichende Selbständigkeit kann ferner gegeben sein, wenn sich eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern durch ein besonderes Einverständnis von der Gesamtorganisation abhebt. In diesem Sinne könnte etwa die Führungsgemeinschaft für-sich genommen eine Verbindung oder Vereinigung im Sinne der Organisationsdelikte bilden. Das hat das Reichsgericht ausdrücklich für den Funktionärkörper der damaligen KPD angenommen (Urteil vom 9c März 1928 - 1 D 1278/27 im Nachschlagewerk des RG), Dieselbe Möglichkeit hat der Senat in seinem Urteil vom 2, August 1954 in der Strafsache gegen leitende Funktionäre des "Hauptausschusses für Volksbefragung” angedeutet (BGHSt 7,
 222 /?257), Dort ist gesagt, dass Führungsgemeinschaften in-• nerhalb einer Organisation unter Umständen selbst als Verei-. nigung im Sinne des § 90 a StGB anzusehen sind, wenn nämlich ein verfassungsfeindliches Ziel nach aussen nicht deutlich wird, sich innerhalb der Gesamtvereinigung aber bereits eine Gruppe mit massgebendem Einfluss bildet, die ihrerseits ge-

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tarnt mit Hilfe der Gesamtvereinigung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt« Ebenso ist es aber denkbar, dass eine nicht mit"Flihrtmgsaufgaben für den Gesamtvörband.ausgestattete Gruppe eine Vereinigung öder Verbindung darstellt, indem sie Ziele verfolgt, die nur ihr, nicht der Gesamtvereinigung, gesetzt sind undsich' der grösseren Organisation als eine Art Unterschlupf bedient« Wie mannigfach die Möglichkeiten sind', zeigt schliesslich auch das Beispiel der FDJ, die nach den Urteilen des Senats'vom 19» Februar 1955 (St E 18/54 UA -30 und 63} und vom 4. Juni 1955 (St E 1/52 UA S 6 und 146j vgl ferner Urteil vom 5c'Oktober 1955 - 6 StR 56/55) als einheitlicher’in ganz- Deutschland bestehender und von Ost berlin aus gelenkter Verband anzusehen ist, aber gleichwohl nur mit ihren in der Bundesrepublik bestehenden Teilen als Verbindung im Sinne des' $ 128 StGB zu gelten hat,
 Voraussetzung ist also immer nur ein gewisser Grad von Selbständigkeit, der sich'entweder in der Unterschiedlichkeit der Ziele öder dureh die Zuweisung von Sonderaufgaben ("Rote Hilfe") ausprägen wird«. Eine Verbindung, die sich in dieser Weise abhebt, kann auch ein innerhalb einer Partei gesondert gebildeter Verteilerapparat für Druckschriften sein. Für die Entscheidung darüber, ob er als Verbindung oder Vereinigung satgesproehen werden kann, kann u,a« von Bedeutung sein, ob er in seinem Aufbau so eng mit der Gesamtorganisation verflochten ist, dass deren Wegfall notwendig auch den seinen zur Eolge hätte, oder ob er soweit organisatorisch verselbständigt ist, dass diese Folge nicht
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eintreten müsste« Wenn, um auf den vorliegenden Fall zurück-sukömmeri, die KPD in der Erwartung des inzwischen ausgesprochenen Parteiverbotes einen geheimen Verteilerapparat für kommunistisches Propagandamateriäl geschaffen hätte, dem nach dem Verbot der Partei die Aufgabe zufallen sollte, aus der SBZ eingeschmuggelte Propagandaschriften zu verbreiten, so würde allein eine solche-Zweckbestimmung dafür sprechen,
 dass es sich um eine gegenüber der übrigen Parteiorganisation verselbständigte Einrichtung handelte, die als Verbindung oder Vereinigung im Sinne der §§ 128, 129 StGB anzusehen ist,
3«) Abwegig ist es sehliesslich, dass das Landgericht eine geheimbündlerisehe Tätigkeit dann als nicht rechtswidrig ansehen will, wenn sie dazu dienen soll, angeblich rechtswidrige Massnahmen staatlicher Organe zu durchkreuzen, Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es ein solches Selbsthilferecht nicht geben kann, solange eine rechtsstaatliche Ordnung den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Massnahmen der öffentlichen Gewalt mit den zur Verfügung stehenden Reehtsbehelfen entgegenzutreten und den Rechtsschutz unabhängiger Gerichte zu erlangen (vgl Urteil des BVerfG vom 17° August 1956 zu Leitsatz 10),
IIIo Pur die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens
 Rach dem Portfall des Prozesshindernisses aus § 90 a Abs 3 StGB wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob die Angeklagten eines Vergehens nach § 90 a StGB schuldig sind. Sie wird ferner untersuchen müssen, ob nicht die KPD im Ganzen zu dem mindesten auch als eine auf die Begehung strafbarer Handlungen ausgehende Vereinigung im Sinne des §129 StGB anzusehen ist, so dass es dann jedenfalls insoweit nicht mehr auf die Präge ankäme, ob der geheime Verteilerapparat allein als eine solche Vereinigung zu gelten
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hat„ Schliesslich erscheint die Prüfung der Präge gehotei oh nicht auch dem Angeklagten Gasser ein fortgesetztes 'Vergehen nach § .93 StGB vor2uwerfen ist.
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