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BGH · 6-StR-137/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6-StR-137/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Als sich die Abfertigung der Sendung mit Rücksicht auf bestehende postalische Vorschriften hinzog, kam es zwischen dem immer erregter werdenden Angeklagten und dem abfertigenden Postbeamten zu einem Wortwechsel, und der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt im Begriffe war, bei dem Aufsichtsbeamten vorstellig zu werden, rief aufgebracht: «Das ist Deutschland, dieser Miststaat, für diesen Staat zahlt man noch Steuern. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen «Missachtung des Staates« (Vergehen nach § 96 Abs 1 Mr 1 StGB) in Tateinheit mit Öffentlicher Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dass das Schreiben der Vorgesetzten Behörde des Beleidigten, der Senatsverwaltung für Post- und Pem-meldewesen in Berlin, nicht ausdrücklich als Strafan- Der Senat, der als Revisionsgericht selbständige Feststellungen zu treffen hat, soweit es sich um Prozessvoraussetzungen handelt, sieht im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision so wenig wie das Bandgericht einen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Senatsverwaltung zu zweifeln und - mangels eines ausdrücklichen Beweisantrages - im Rahmen des § 244 Abs 2 StPO Beweis zu erheben. 1.) Dagegen muss die Revision mit der Sachrüge durchgreifen, sowei^^Lgr Angeklagte wegen Vergehens ' nach § 96 Abs 1 Hr 1/verurteilt worden ist. Deutschland oder eines ihrer Länder beschimpft oder böswillig verächtlich macht« Sie hat, wie aus § 96 Abs 3 StGB hervorgeht, n^cht zur Voraussetzung, dass der Täter in staats- oder verfassungsfeindlicher Absicht handelt. Sie bezieht sich aber nicht schlechthin auf die Bundesrepublik als Staat oder deren Länder als Staaten* Sinn der Vorschrift ist es vielmehr, die Bundesrepublik und ihre Länder in ihrer besonderen Wesenheit und Gestalt als auf eine freiheitlich-demokratische Ordnung gegründete Staatswesen vor Herabwürdigungen zu schützen« Das folgt in erster Linie aus der Aufnahme der Bestimmung in den zweiten Abschnitt des zweiten Teils des Strafgesetzbuches, der von der Staatsgefährdung handelt und damit, wie vor allem die einleitende Vorschrift des § 88 StGB deutlich macht, allgemein Angriffe gegen den 3taat in seiner gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Substanz als freiheitliche repräsentative Demokratie treffen will; das ergibt sich zu dem anderen ag<§§gaus dem besonderen Zusammenhang mit § 96 Abs 1 Kr der die Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vor herabwürdigenden Xusse-rungen schützt, Symbole, in denen, was vor allem bei den Bundesfarben und der Bundesflagge hervortritt, nicht nur die Nationalität, sondern auch das Bekenntnis zu den die Verfassungen von Bund und Ländern tragenden freiheitlich-demokratischen Auffassungen versinnbildlicht ist. Eine Beschimpfung der Bundesrepublik (oder eines ihrer Länder) .verwirklicht den Tatbestand des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB also nur dann, wenn sie sich gegen diese als einen Staat bestimmter Prägung im Sinns der das Wesen dieses Staates kennzeichnenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung richtet. ne beschimpfende Äusserung auf die Bundesrepublik und das land Berlin bezogen, nicht in diesem Sinne getroffen hatIm Gegenteil ist den weiteren Feststellungen des Urteils deutlich zu entnehmen, dass der herzkranke und leicht reizbare Angeklagte die ihm zur Last gelegte Äusserung gebrauchte, weil er die bei der Postabfertigung unerwartet auftretenden Hindernisse, durch die er einen beträchtlichen Vermögensverlust besorgte, als Ausfluss einer umständlichen und schwerfälligen Bürokratie ansah und den nach seiner Keinung zu sehr in hergebrachten, also keineswegs für die Bundesrepublik Deutschland typischen Dienstvorschriften erstarrten Appa rat der staatlichen Verwaltung treffen wollte. 2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung wird von den Feststellungen getragen Die Ausführungen der Revision greifen insoweit nur die BeweiswUr-digung an und sind deshalb unbeachtlich. Sollte das Landgericht erneut auf eine Freiheitsstrafe erkennen, so wird es bei der Prüfung einer Anwendung des § 23 StGB in erster Linie die Vorschriften des § 23 AbB 3 Nr 2 und 3/iu berücksichtigen haben.

Zitierte Normen: § 96 StGB § 244 StPO § 96 StGB
FeststellungVorschriftLandStGBAngeklagteStaatBundesrepublikRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	StGB § 96 Abs 1 Nr- 1.
Rechtssatz: SchutzObjekt des § 96 Abs 1 Nr 1 sind die Bundesrepublik und deren Länder in ihrer konkreten Gestalt als freiheitliche repräsentative Demokratien nicht als Staaten schlechthin.
Cf
2292-Q03
JgG Berlin
i
Aktenzeichen:	6	StR	137/54
Urteil des BGH vom 22. September 1954
6 StR 137/54
J >
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 aus
den Kaufmann Theodor geboren am
 wegen Missachtung des Staates
 hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Bandgerichtsrat Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Oktober 1953
1.	im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beleidigung verurteilt ist,
2.	im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
 
Von Rechts wegen
 
Gründe s
Der Angeklagte wollte am 5*2.1953 bei einem B|H^~
Postamt eine bereits zollamtlich verschlossene Warenprobe aufgeben, Sr hatte es besonders eilig; weil die Sendung mit dem knapp dreiviertel Stunden später abgehenden Postflugzeug befördert werden musste, wenn sie noch am selben Tage in London ankommen sollte. Hiervon hing für den Angeklagten ein bedeutender Geschäftsabschluss ab. Als sich die Abfertigung der Sendung mit Rücksicht auf bestehende postalische Vorschriften hinzog, kam es zwischen dem immer erregter werdenden Angeklagten und dem abfertigenden Postbeamten zu einem Wortwechsel, und der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt im Begriffe war, bei dem Aufsichtsbeamten vorstellig zu werden, rief aufgebracht: «Das ist Deutschland, dieser Miststaat, für diesen Staat zahlt man noch Steuern. Die hätten lieber die Beamten vergasen sollen statt der Juden.«
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen «Missachtung des Staates« (Vergehen nach § 96 Abs 1 Mr 1 StGB) in Tateinheit mit Öffentlicher Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt einen Verfahrens-verstoss und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
X.	Pro zessvorausset zungen.
Der Strafantrag wegen Beleidigung des Postbeamten ist formund fristgerecht gestellt.
Dass das Schreiben der Vorgesetzten Behörde des Beleidigten, der Senatsverwaltung für Post- und Pem-meldewesen in Berlin, nicht ausdrücklich als Strafan-
 
trag, sondern als "Strafanzeige” bezeichnet ist, hat keine Bedeutung. Sein Inhalt lässt klar erkennen, dass die Senatsverwaltung von ihrer Befugnis nach. § 196 StGB Cebrauch machen wollte. Das genügt (BGSt 5, 97).
Die dreimonatige Antragsfrist begann für die antragstellende Behörde mit dem Tage, an dem sie von dem Vorfall Kenntnis erhielt, unabhängig davon, ob die Frist für den Beleidigten selbst bereits abgelaufen war (RGSt 46, 203). Der Antrag ist am 30.5.1953 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. In ihm ist ausdrücklich gesagt, dass die Senatsverwaltung erst am 13.5.1953, d.h. nach Abschluss der postdienstlichen Untersuchungen, von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt habe. Der Senat, der als Revisionsgericht selbständige Feststellungen zu treffen hat, soweit es sich um Prozessvoraussetzungen handelt, sieht im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision so wenig wie das Bandgericht einen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Senatsverwaltung zu zweifeln und - mangels eines ausdrücklichen Beweisantrages - im Rahmen des § 244 Abs 2 StPO Beweis zu erheben.
II.	Verfahrensrüge.
Die auf § 338 Ziff 4 (gemeint ist wohl Ziff 7) gestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
III.	Sachrüge.
1.) Dagegen muss die Revision mit der Sachrüge durchgreifen, sowei^^Lgr Angeklagte wegen Vergehens ' nach § 96 Abs 1 Hr 1/verurteilt worden ist. Diese Vorschrift richtet sich gegen die Herabwürdigung der Bundesrepublik und eines Bundeslandes und st eilt (denjenigen unter Strafe, der öffentlich .... die Bundesrepublik
 
j.r
Deutschland oder eines ihrer Länder beschimpft oder böswillig verächtlich macht« Sie hat, wie aus § 96 Abs 3 StGB hervorgeht, n^cht zur Voraussetzung, dass der Täter in staats- oder verfassungsfeindlicher Absicht handelt.
Sie bezieht sich aber nicht schlechthin auf die Bundesrepublik als Staat oder deren Länder als Staaten* Sinn der Vorschrift ist es vielmehr, die Bundesrepublik und ihre Länder in ihrer besonderen Wesenheit und Gestalt als auf eine freiheitlich-demokratische Ordnung gegründete Staatswesen vor Herabwürdigungen zu schützen« Das folgt in erster Linie aus der Aufnahme der Bestimmung in den zweiten Abschnitt des zweiten Teils des Strafgesetzbuches, der von der Staatsgefährdung handelt und damit, wie vor allem die einleitende Vorschrift des § 88 StGB deutlich macht, allgemein Angriffe gegen den 3taat in seiner gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Substanz als freiheitliche repräsentative Demokratie treffen will; das ergibt sich zu dem anderen ag<§§gaus dem besonderen Zusammenhang mit § 96 Abs 1 Kr der die Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vor herabwürdigenden Xusse-rungen schützt, Symbole, in denen, was vor allem bei den Bundesfarben und der Bundesflagge hervortritt, nicht nur die Nationalität, sondern auch das Bekenntnis zu den die Verfassungen von Bund und Ländern tragenden freiheitlich-demokratischen Auffassungen versinnbildlicht ist. Eine Beschimpfung der Bundesrepublik (oder eines ihrer Länder) .verwirklicht den Tatbestand des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB also nur dann, wenn sie sich gegen diese als einen Staat bestimmter Prägung im Sinns der das Wesen dieses Staates kennzeichnenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung richtet.
Der Zusammenhang der Drteilsgründe ergibt, dass das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe sei-
ne beschimpfende Äusserung auf die Bundesrepublik und das land Berlin bezogen, nicht in diesem Sinne getroffen hatIm Gegenteil ist den weiteren Feststellungen des Urteils deutlich zu entnehmen, dass der herzkranke und leicht reizbare Angeklagte die ihm zur Last gelegte Äusserung gebrauchte, weil er die bei der Postabfertigung unerwartet auftretenden Hindernisse, durch die er einen beträchtlichen Vermögensverlust besorgte, als Ausfluss einer umständlichen und schwerfälligen Bürokratie ansah und den nach seiner Keinung zu sehr in hergebrachten, also keineswegs für die Bundesrepublik Deutschland typischen Dienstvorschriften erstarrten Appa rat der staatlichen Verwaltung treffen wollte. Da eine in diesem Sinne gemeinte Beschimpfung des Staates nicht unter die Vorschrift des § 96 Abs 1 Nr 1 StGB fällt, kann die Verurteilung des Angeklagten aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht bestehen bleiben.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung wird von den Feststellungen getragen Die Ausführungen der Revision greifen insoweit nur die BeweiswUr-digung an und sind deshalb unbeachtlich. Doch muss der Wegfall der Verurteilung nach § 96 StGB zugleich zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.
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IV.	An der Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist der Senat durch die Vorstrafen des Angeklagten gehindert. Sollte das Landgericht erneut auf eine Freiheitsstrafe erkennen, so wird es bei der Prüfung einer Anwendung des § 23 StGB in erster Linie die Vorschriften des § 23 AbB 3 Nr 2 und 3/iu berücksichtigen haben. Jedenfalls ist es bedenklich, dass die Strafkammer dem Angeklagten in ihrem ersten Urteil die Rechts-
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Wohltat des § 23 StGB deshalb versagt hat. weil das öffentliche Interesse "hier wegen des politischen Einschlages die Vollstreckung der Strafe erfordere". Y/enn damit zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, dass bei Delikten bestimmter Art eine Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausgeschlossen sei, so wäre das rechfcsirrig, weil das Gesetz eine solche sachliche Einschränkung nicht kennt-
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Willms	«eher