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BGH · 6 StR 135/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 135/55

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23« September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben» Von Rechts wegen Durch Urteil vom 20v Mai 1953 hat das*Landgericht in Oldenburg den Angeklagten, der eine FührerStellung in der FDJ bekleidete, wegen Vergehens nach §§ 90 a, 128, 94 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil hat der Senat durch Urteil vom 21. Das Landgericht bejaht die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 StGB, ist aber der Ansicht, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. aig {BGHSt 6r 892)^ Auf nichts anderes aber läuft es hinaus, wenn das* Landgericht das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung im Hinblick auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes (Rädelsführer) und den Schutzzweck der Strafvorschriften bejaht, auf denen die Verurteilung des Angeklagten beruht.

Zitierte Normen: § 90a StGB
StrafaussetzungStRStGBAngeklagteLandgerichtBundesrichterBröffentlich

Volltext der Entscheidung

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6 StR 135/55
2290 034
2m Hanen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Malergesellen Valter D dort gehören am flHHHHHFl918,
wegen Staatsgefährdung
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 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25o Januar 1956, an der teilgenommen haben:
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SenatsPräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Br. Villms
 Bundesrichter Veber
 Bundesrichter Br. Mannzen. als beisitzende Sichter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der BundeeanwaltSchaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23« September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben»
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Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen*
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Von Rechts wegen
 Durch Urteil vom 20v Mai 1953 hat das*Landgericht in Oldenburg den Angeklagten, der eine FührerStellung in der FDJ bekleidete, wegen Vergehens nach §§ 90 a, 128, 94 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil hat der Senat durch Urteil vom 21. Juli 1954, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete, verworfen. Doch wurde die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seinem Urteil vom 23. September 1955 hat das Landgericht dem Angeklagten keine Strafaussetzung bewilligt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie hat Erfolg.	**	'
1c) Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nur in einer allgemeinen Wendung erhoben und deshalb unzulässig .
2.) Die Sachrüge greift durch.
Das Landgericht bejaht die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 StGB, ist aber der Ansicht, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Es begründet dies damit*, dass der Angeklagte die FDJ als Rädelsführer gefördert und dass sich seine Straftat gegen die demokratischen Grundlagen der Bundesrepublik gerichtet habe. Diese Begründung kann die Ablehnung dea? Strafaussetzung zur Bewährung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 23 Abs 3 Hr 1 * StGB nicht tragen. Die allgemeine Ausschliessung bestimmter Arten von Straftaten von der durch § 23 StGB gewährten Rechtswohltat ist unzuläs-
aig {BGHSt 6r 892)^ Auf nichts anderes aber läuft es hinaus, wenn das* Landgericht das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung im Hinblick auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes (Rädelsführer) und den Schutzzweck der Strafvorschriften bejaht, auf denen die Verurteilung des Angeklagten beruht.
Rür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es im allgemeinen	^as Vorhanden-
sein eines öffentliche* ****—* ** der Vollstreckung der Stra^	wird,	wenn	seit	der	Begehung	der	Tat
*** längere Zeit verstrichen ist (vgl im übrigen die Entscheidungen 5 StR 582/54 vom 2. November 1954 NJW 55, 50 und 4 StR 115/55 vom 12. Mai. 1955 NJW 55, 996).
Dr„ Geier	Heimann-Trosien	Willms
 Weber	Dr„Mannzen