Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22» September 1953 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Zulassung von Polizeiaufsicht weg» Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage eines Vergehens nach § 84 StGB wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128, 129 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und daneben Polizeiaufsicht zuge-lassen. b) Die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat ebenfalls schon wiederholt, u.a. in den Urteilen 6 StR 58/54 vom 24. Die Ausführungen der Strafkammer zu dem äusseren Tatbestand der §§ 90 a, 128, 129 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen, über die PDJ als verfassungsfeindliche Vereinigung (§ 90 a StGB), Geheimbund (§ 128 StGB) und als Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind (§ 129 StGB), hat sie ausreichende Peststellungen getroffen. Auch die Begriffe des Rädelsführers (§§ 90 a, 129 Abs 2 StGB) und des Vorstehers (§ 128 Abs 1 StGB) sind nicht verkannt, v'/enn die Strafkammer aus dem beharrlichen Schweigen des Angeklagten über seine Tätigkeit vo von Juni 1951 bis Ende Pebruar 1953 ”in anderen Teilen des Bundesgebietes” und aus dem Besitz einer Netzkarte der Bundesbahn für die Zeit vom 20. März 1953 trotz Arbeitslosigkeit folgert, er sei an führender Stelle für die PDJ tätig gewesen, so ist das aus Rechtsgründen umso weniger zu beanstanden, als an anderer Stelle gesagt wird, dass der Angeklagte 1950 bis 1951 Kreis Vorsitzender der PDJ im SflHH^-Gebiet gewesen sei und sich im Juli 1951 zur weiteren Tätigkeit als Instrukteur der PDJ in andere Teile des Bundesgebietes begeben habe. Ersichtlich schliesst die Strafkammer aus diesen Tatsachen, dass der Angeklagte mindestens zeitweise auf die Pührung einer Untergliederung oder auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen der PDJ einen bestimmenden Einfluss ausgeübt und sich auch sonst allgemein in besonders massgebender Weise für die PDJ betätigt hat. Für den Pall des § 90 a StGB kann auch aus § 98 Abs 1 StGB nichts anderes entnommen werden, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil 6 StR 140/54 vom 2.
6 StR 135/54
2292 004 JV
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser geboren am®.
wegen Staatsgefährdung (§ 90 a StGB) u,a.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22 September 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br» Willms Bundesrichter Yieber
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Br.Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22» September 1953 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Zulassung von Polizeiaufsicht weg»
Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
7
vJ
V
Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage eines Vergehens nach § 84 StGB wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128, 129 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und daneben Polizeiaufsicht zuge-lassen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
I< Verfahrensrügen,
a) Art 101 GrundG steht der Gültigkeit des § 74- a GVG nicht entgegen. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (u,a. in dem Urteil 6 StR 87/54- vom 24-März 1954), so dass*'sich weitere Ausführungen erübrigen«
b) Die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat ebenfalls schon wiederholt, u.a. in den Urteilen 6 StR 58/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5- Mai 1954-, dargelegt hat.
c) Die Rüge einer angeblichen Verletzung des
§ 338 Ziff 7 StPO ist in Wahrheit nur ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer
II. Sachrüge.
Dasselbe gilt von den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung der allgemeinen Sachrüge. Soweit sie sich mit dem Begriff des "hochverräterischen
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Unternehmens11 befassen, gehen sie überdies ins Leere, denn weder hat § 90 a StGB ein solches Unternehmen zu dem Gegenstand noch hat das Landgericht irgendwelche dahingehenden Peststellungen getroffen.
Die Ausführungen der Strafkammer zu dem äusseren Tatbestand der §§ 90 a, 128, 129 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen, über die PDJ als verfassungsfeindliche Vereinigung (§ 90 a StGB), Geheimbund (§ 128 StGB) und als Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind (§ 129 StGB), hat sie ausreichende Peststellungen getroffen.
Auch die Begriffe des Rädelsführers (§§ 90 a, 129 Abs 2 StGB) und des Vorstehers (§ 128 Abs 1 StGB) sind nicht verkannt, v'/enn die Strafkammer aus dem beharrlichen Schweigen des Angeklagten über seine Tätigkeit vo von Juni 1951 bis Ende Pebruar 1953 ”in anderen Teilen des Bundesgebietes” und aus dem Besitz einer Netzkarte der Bundesbahn für die Zeit vom 20. Pebruar bis 19.
März 1953 trotz Arbeitslosigkeit folgert, er sei an führender Stelle für die PDJ tätig gewesen, so ist das aus Rechtsgründen umso weniger zu beanstanden, als an anderer Stelle gesagt wird, dass der Angeklagte 1950 bis 1951 Kreis Vorsitzender der PDJ im SflHH^-Gebiet gewesen sei und sich im Juli 1951 zur weiteren Tätigkeit als Instrukteur der PDJ in andere Teile des Bundesgebietes begeben habe. Ersichtlich schliesst die Strafkammer aus diesen Tatsachen, dass der Angeklagte mindestens zeitweise auf die Pührung einer Untergliederung oder auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen der PDJ einen bestimmenden Einfluss ausgeübt und sich auch sonst allgemein in besonders massgebender Weise für die PDJ betätigt hat. Das genügt zur Erfüllung der Begriffe sowohl des Vorstehers als auch
des Rädelsführers (vgl die Urteile des Senats 6 StR' 120/54 vom 2. Juni 1954 zu dem Begriff des Vorstehers und 6 StR 30/54 vom 12, Ksi 1954 - BGHSt 6, 12g - zu dem Begriff des Rädelsführers)
Zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil zwar keine näheren Ausführungen? aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sieh aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer angesichts der jahrelangen führenden Tätigkeit des Angeklagten in der FDJ Überzeugt war, dass er die in §§ 90a, 128, 129 StGB vorausgesetzten Tatumstände kannte.
Zu beanstanden ist allein, dass auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wurde. Das Landgericht hat eine Gefängnisstrafe verhängt, also von der Möglichkeit der Strafschärfung nach §§ 90 a Abs 2, 129 Abs 2 StGB keinen Gebrauch gemacht. Polizeiaufsicht darf aber nach dem klaren Wortlaut sowohl des § 90 a Abs 2 StGB als auch des § 129 Abs 2 StGB("daneben”) nur neben einer Zuchthausstrafe zugelassen werden. Für den Pall des § 90 a StGB kann auch aus § 98 Abs 1 StGB nichts anderes entnommen werden, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil 6 StR 140/54 vom 2. Juni 1954» BGHSt 6, 182). Die rechtlich fehlerhafte Zulassung von Polizeiaufsicht konnte vom Revisionsgericht selbst beseitigt werden.
Der Senat sah keinen Anlass, die Sache zur Nachholung einer Entscheidung über die seit 1. Oktober 1953 mögliche Strafaussetzung zur Bewährung zurückzü-
verweisen» denn aus den Feststellungen des Landgerichts Uber die einschlägige, aber wirkungslos gebliebene Vorstrafe und die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung geht hervor» dass die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB nicht gegeben sind..
Dr. Geier Dr, Sauer Scharpenseel
Willms Weber