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BGH · 6 StR 134/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 134/54

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird da8 Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 84 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach §§ 97, 187.a, Strafsenat hat allerdings die Ansicht vertre^ ten, dass ein solcher Sichtvermerk auf der Revisionsschrif für sich allein nicht zur Unterbrechung der Verjährung genügt (BGHSt 4, 135). Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann; denn nach den Umständen des Falles kann hier nicht zweifelhaft sein, dass das Zeichen des Vorsitzenden vom 16. Die Übersendungsanordnung der Geschäftsstelle war zunächst nicht mehr als ein Entwurf; ihre Ausführung hing davon ab, dass sie, wie zu 1) verfügt, dem Vorsitzenden vorgelegt wurde. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor* dass die Strafkammer den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat; insoweit wird auf das Urteil des Senats BGflSt 6, 292 verwiesen, Richtig ist allerdings, dass die Bezugnahme auf Urteile anderer Gerichte, insbesondere die eines Revisionsgerichts* nicht geeignet ist, die erforderlichen eigenen"Peststellungen des Tatrichtefs zu ersetzen (vgl Urt d Senats-6 StR-236/54 vom 3. Das Landgericht hat sich aber nicht auf eine -solche Bezugnahme beschränkt, sondern die Umstände im einzelnen angegeben, in denen es-die Tatbestandsmerkmale der angewendeten Strafvorschriften gefunden hat. sind, den äusseren Tatbestand ,der§§ 8ö, 81 StGB erfüllt (B I und II des Urteils), Es hält..den Angeklagten insoweit eines fortgesetzten Vergehens nach § 84 Hr 1 StGB für schuldig,. Das ist der Pall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Bestrafung einer schuldfähigen Person wegen Hochverrats oder Vorbereitung dazu begrün-| den würde, die die Schrift in Kenntnis;ihres Inhalts und mit dem Villen verbreiten würde, den hochverräterischen Plan zu fördern. Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften; der hochverräterische Inhalt kann: sich auch aus dem Zusammenhang und dem Sinn ergeben, soweit dies für den Leser erkennbar ist. Dagegen darf die Tatsache, dass bei der Herstellung und Verbreitung eine andere Person schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftinhalts nicht berücksichtigt werden; denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst (vgl u.a. 6 StR 146/54 vom 3»Nc vember 1954). Dezember 1952 (Bla des Urteils) enthaltenen Artikel und Meldungen ^rechtfertigen bei Beachtung dieser Grundsätze-nicht :die Anwendung des § 84 Nr 1 StGB. Diese Ausführungen genügen aber für sich allein nicht, um die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 84 StGB . Die Ausführungen des Landgerichts genügen ferner nicht, um die nsch § 81 StGB erforderliche zeitliche Bestimmtheit deB Umsturzplanes hinreichend darzutun Dieses i-ertönal ist enger abzugrenzen, als es das Reichsgericht auf Grund der früheren Rechtslage getan hat. Es wird in-soweit auf das zur 'Veröffentlichung bestimmte Urteil de3 Senats 6 3tB 146/54 vom 3, November 1954 verwiesen b) ähnliches gilt für den Inhalt der Ausgabe vom 5« Dezember 1954 (B I b)v in der ebenfalls gegen die Retifi zierung des Generalvertrags Stellung genommen wird. Dabei wird er zu beachten haben, dass bei der im Rahmen des §' 84 StGB zulässigen und erforderlichen Auslegung auch solche Gedanken zu berücksichtigen, sind, die der einsichtige Leser erkennen kann, wenn sie auc nur zwischen den Zeilen stehen sollten. Es können daher auc allgemeinhekannte Umstände verwertet werden, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift der Zusammenhang mit ihnen ausreichend ergibt (Urteil des Senats 6 StR 146/54 vom 3. c) Die Feststellungen über den Inhalt der Zeitungsausgaben vom 11- Dezember und 18. Die Strafkammer wird jedoch hier wie in den oben angeführten Fällen zu prüfen haben, ob nicht andere in dem Urteil nicht wiedergegebene Stellen geeignet sind, die Anwendung des § 84 Nr I StGB zu rechtfertigen. Der Umsturzplan ist nach dem Inhalt der Artikel, wie das Landgericht sie auslegt, auch zeitlich hinreichend bestimmt; seine Verwirklichung war für die nächste Zukunft vorgesehen und sollte ohne Verzögerung ins Werk gesetzt werden. Es bezieht sich zu dem Nachweis dafür, dass der Angeklag te die Artikel’ in Kenntnis und mit Verständnis des Inhalts vorsätzlich veröffentlicht habe, auf § 2o Abs 2 RPresseG,v In diesem Palle hätte der Angeklagte aber wegen Verbreche nach § 81 StGB bestraft werden müssen (vgl § 134 GVG)-Denn die Beweisvermutung des § 2o Abs 2 RPresseG erstreckt sich auch darauf, dass der Angeklagte den festgestellten hochverräterischen Sinh erkannt hatte (u.a.' RGSt 65, 333),. Tatsächlich hat das Landgericht § 2o Abs 2 RPresseG nur insoweit angewendet, als es sich um die Feststellung handelt, dass der Angeklagte die Veröffentlichungen veranlasst und dass er die Artikel gelesen hat. Dagegen hat es die Vermutung, dass er sich auch des hochverräterischen Inhalts bewusst war, für widerlegt angesehen; denn nur’ • in diesem Palle blieb für die Annahme Raum, dass er den hochverräterischen Sinn fahrlässig nicht erfasst und sich daher nach § 84 Nr 1 StGB.schuldig gemacht hat. Bas Landgericht ist der Ansicht, dass sich der Angeklagte durch diese Veröffentlichungen eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 97, 185» 186 und 187 a StGB schuldig gemacht habe. 1.) Für die Beurteilung aller dieser Äusserungen als Vergehen gegen § 187 a StGB fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, Voraussetzung für die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handelt. Die Be-weisVermutung bezieht sich aber nur auf das Kennen und ’Jollen der Tatumstände, nicht jedoch auf die nach den genannt Bestimmungen erforderlichen weitergehenden Merkmale aes inneren Tatbestandes (Urteile des Senats 6 StR 177/54 vom 14. Auch zur Anwendung des § 97 StGB ist die dort näher gekennzeichnete Absicht erforderlich; insoweit greift § 2o Abs 2 RPresseG nicht durch. ter wird, solange die gegen ihn sprechende Vernutung nicht widerlegt ist, so behandelt, als wenn er den Inhalt der Druckschrift gekannt und verstanden hat. Dann ist es dem Tatrichter aber unbenommen, schon aus Porm und Wortlaut der Veröffentlichung den Schluss zu ziehen, dass der Redakteur auch den weitergreifenden inneren Tatbestand der §§ 97, 187 a StGB verwirklicht hatDie Präge bedarf jedoch regelmässig der Erörterung, Der abweichenden Auffassung des Reichsgerichts in der Entscheidung HBR 1938; 13h kann nicht gefolgt werden; die Anwendung der §§ 185, 186 StGB auf denselben Sachverhalt ist zwar regelmässig unzulässig, weil § 186 als Sondervorschrift den § 185 StGB verdrängt (BGHSt 6« '.54); Es wird deswegen auf die ein Urteil derselben Strafkammer betreffende Entscheidung des Senats 6 StR 45/54 vom 6. da sie von der Straffreiheit gemäss § 9 ausgeschlossen ist (Urteil des Senats 6 StR 238/54 vom 24. Oktober 1954 Stellung genommen; sie hatten in jenem Verfahren den gleichen Inhalt wie in dem vorliegendeng Hinsichtlich des Gresamtvorsatzes wird auf die Ausführungen zu II 4 verwiesen; er wird nach den.Umständen nicht zweifelhaft sein können. Er unterscheidet sich von dem Rädelsführer nur dadurch, dass er die Vereinigung von aussen fördert, während sich dieser innerhalb der Organisation selbst betätigt (vgl im übrigen Urteil des Senats 6 StR 45/54 vom 6. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dieses Artikels als verantwortlichen Schriftleiter nach § 91 StGB bestraft. Das Landgericht stellt die in § 91 StGB näher gekennzeichnete Zersetzungsabsicht nur auf Seiten des Briefschreibers fest und bezieht sich hinsichtlich des Angeklagten auf § 2o Abs 2 RPresseG. Nach § 2o Abs 2 EPresseG wird vermutet, dass der Angeklagte den Inhalt und den Sinn des Briefes kannte. 2C) Die Bestrafung wegen vollendeten Vergehens gegen § 91 StGB setzt voraus, dass auf den Angehörigen der Behörde tatsächlich eingewirkt worden ist. Das Landgericht wird sie nachzuholen und gegebenenfalls zu prüfen haben, ob ein nach § 91 Abs 2 StGB strafbarer Versuch in Betracht kommt. Die Prüfung wird sich ferner darauf erstrecken müssen, ob der Angeklagte durch die Veröffentlichung des Briefes neben dem Minister BflBIP auch auf andere.Beamte in demselben.Sinne einwirken wollte. Die in § 91 StGB gekennzeichnete Zersetzungsabsicht ist auf die Herbeiführung eines Dauerzustandes gerichtet (BGHSt 6, 64), Die Tat konnte also auch durch eine erneute Einwirkung vollendet werden, die dem Minister nach Empfang des Briefes zuging (vgl Urteil des Senats 6 StR 17/54 vom 5. Im übrigen weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass ein FortsetzungsZusammenhang zwischen den jeweils zu B I, II, III und IV des Urteils behandelten Ve gehen nicht möglich ist, da die erforderliche Gleichartigkeit fehlt. des § 73 StGB geboten, Biese Voraussetzungen können nach der bisherigen Würdigung durch das Landgericht für die Ausgaben vom 4«, 5. Bie dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils auf beide Revisionen Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass nicht die blosse Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen sondern nur die besondere Art ihrer Verwirklichung straferhöhend berücksichtigt werden kann.

Zitierte Normen: § 84 StGB § 347 StPO § 8 StGB § 134 GVG § 84 StGB
StGBAngeklagteInhaltsinnenLandgerichtStrafkammer

Volltext der Entscheidung

6 StR 134/54
2293 078 U
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den früheren Redakteur I HanfllBb geboren am fl.
aus
 wegen Vergehens nach § 84 StGB u.a„
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Pr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus
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Bundesrichter Dr. Heimann-Trosiem Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr. Dr« flflHfll
 Justizangestellter
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird da8 Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
als Vertreter ier Bundesanwaltschaft
 Von Reohts wegen
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G r Ü n d e :
Der Angeklagte war vom 4- Dezember 1952 bis zu dem 25 „ Januar 1955 verantwortlicher Schriftleiter der in Han®-erscheinenden Zeitung "Die Wahrheit". In dieser Zeit wurden in vierzehn Ausgaben der "Wahrheit" verschiedene Artikel veröffentlicht, die den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 84 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach §§ 97, 187.a, 186, 185, 129 StGB, mit. einem Vergehen nach § 91 StGB sowie mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen naqh § ..128 StGB zu einem Jahr Gefängnis.verurteilt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben ISrfelg,.
A. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Vergehen durch die Verbreitung von Druckschriften begangen. Gemäss §22 RPresseG verjährte daher die Strafverfolgung in einem Jahr. Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob diese Prist verstrichen ist.
. Der Termin zur Hauptverhandlung wurde vom Vorsitzenden des Senats am 3. Oktober 1954 anberaümt. In der Zeit nach dem 3. Oktober 1953 findet sich in den Akten nur ein richterlicher Vermerk. Am 16. November 1953 verfügte Justizinspektor Bs
1,	) Revisionsbegründung Herrn Vorsitzenden zur Kenntnis
2.	) Urschriftlich mit Akten der Staatsanwaltschaft
 hier übersandt gemäss § 347, 2, 41 StPO.
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An den Rand dieser Verfügung schrieb der Vorsitzende, unter Hinzufügung seines Namenszeichens "Gesu 16/11", Dieser Vermerk unterbricht nach § 68 die Verjährung«
Der 1. Strafsenat hat allerdings die Ansicht vertre^ ten, dass ein solcher Sichtvermerk auf der Revisionsschrif für sich allein nicht zur Unterbrechung der Verjährung genügt (BGHSt 4, 135). Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann; denn nach den Umständen des Falles kann hier nicht zweifelhaft sein, dass das Zeichen des Vorsitzenden vom 16. November 1953 darauf abzielte, das Verfahren gegen den Angeklagten zu fördern. Die Übersendungsanordnung der Geschäftsstelle war zunächst nicht mehr als ein Entwurf; ihre Ausführung hing davon ab, dass sie, wie zu 1) verfügt, dem Vorsitzenden vorgelegt wurde. Erst dadurch, dass dieser den Vermerk «Ges.w hiazufügte, wurde die Erledigung möglich. Der Vorsitzende gab damit zu erkennen, dass er den Inhalt der Verfügung billigte und sich ihn zu eigen machte. Die Recht läge ist daher ebenso zu beurteilen, als wenn der Vorsitzende selbst die Verfügung vom 16. November 1953 unterzeichnet hätte. Dass seine Anordnung auf Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht' (§ 347 Abs 2' StPO) eine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung ist, steht ausser Zweifel,	•
B. Verfahrensbeaphwerden des Angeklagten.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO zu dem Inhalt haben, unzulässig, da die
 
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Beweismittel nicht angegeben worden sind, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte bedienen müssen.
Es liegt auch kein Anhalt dafür vor* dass die Strafkammer den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat; insoweit wird auf das Urteil des Senats BGflSt 6, 292 verwiesen, Richtig ist allerdings, dass die Bezugnahme auf Urteile anderer Gerichte, insbesondere die eines Revisionsgerichts* nicht geeignet ist, die erforderlichen eigenen"Peststellungen des Tatrichtefs zu ersetzen (vgl Urt d Senats-6 StR-236/54 vom 3. November 1954). Das Landgericht hat sich aber nicht auf eine -solche Bezugnahme beschränkt, sondern die Umstände im einzelnen angegeben, in denen es-die Tatbestandsmerkmale der angewendeten Strafvorschriften gefunden hat.
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1.) Biese Beurteilung als fortgesetzte Tat ist recht-lieh fehlerhaft. Bei fahrlässig begangenen strafbaren Hand- j lungen ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs un- £|| j zulässig (BGH JR 1952, 445). Ber innere Tatbestand des	'H|	!
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Herausgebens, Herstellens, Verbreitens und Vorrätighaltens eine bewusste und gewollte Verwirklichung voraus. Der Täter wird aber nur bestraft, wenn er den hochverräterischen Inhalt fahrlässig nicht erkannt hat. Ein Ge-samtvorsatz ist insoweit nicht möglich.
Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach §84 Nr 1 StGB kann also nicht bestehen bleiben.
2.) Der-Inhalt der sieben Zeitungsausgaben ist darnach im einzelnen darauf zu prüfen, ob jeweils der Tatbestand des § 84 Nr 1 StGB gegeben ist. Insoweit bestehen in einigen Bällen Bedenken.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Nr 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der $§ 8o, 81 oder 83 StGB erfüllt. Das ist der Pall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Bestrafung einer schuldfähigen Person wegen Hochverrats oder Vorbereitung dazu begrün-| den würde, die die Schrift in Kenntnis;ihres Inhalts und mit dem Villen verbreiten würde, den hochverräterischen Plan zu fördern. Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften; der hochverräterische Inhalt kann: sich auch aus dem Zusammenhang und dem Sinn ergeben, soweit dies für den Leser erkennbar ist. Dagegen darf die Tatsache, dass bei der Herstellung und Verbreitung eine andere Person schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftinhalts nicht berücksichtigt werden; denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst (vgl u.a. 6 StR 146/54 vom 3»Nc vember 1954).
 
ei) Die bisherigen Feststellungen über die in der Ausgabe vom 4. Dezember 1952 (Bla des Urteils) enthaltenen Artikel und Meldungen ^rechtfertigen bei Beachtung dieser Grundsätze-nicht :die Anwendung des § 84 Nr 1 StGB.
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Es ist wohl von Massnahmen und Streiks die Rede, durch die die Ratifizierung des Generalvertrags verhindert werden soll. Diese Ausführungen genügen aber für sich allein nicht, um die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 84 StGB . zu begründen. Die selbst gewaltsame - Verhinderung einer Annahme des :Generalvertrage durch den-Bundestag ist für sieh allein, kein hochverräterisches'Unternehmen im Sinne des § 8o. Abs -1 'Nr 1 StGB. Nach dieser Vorschrift ist die ’•Änderung" der verfassungsmässigen Ordnung unter Strafe gestellt. Eine derartige "Änderung" wird angestrebt, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solche richtet, An diesem Erfordernis fehlt es, wenn der Täter nur eine Verfassungswidrigkeit plant, den Bestand der Einrichtung jedoch unberührt lassen will... Die. mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments * ist. daher regelmässig kein Hochyerrat, wenn, sie sich auf eine bestimmte-.ingelegenheit der. Ues.e.t^gebung und einen Einzelfall., beschränkt (vgl u,f. Urteil des .Senats 6 StR 6J/54 vom 1. September 1954).	.;
Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn
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sich aus der möglicherweise als Einheit anzusehenden Zei- . tungsausgabe vom 4. Dezember 1952 ergeben würde, dass der Bundestag als Einrichtung ausgeschaltet werden sollte oder wenn andere Anhaltspunkte für einen Angriff gegen die ver-
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fassungsmässige Ordnung vorhanden sein sollten..
Die Ausführungen des Landgerichts genügen ferner nicht, um die nsch § 81 StGB erforderliche zeitliche Bestimmtheit deB Umsturzplanes hinreichend darzutun Dieses i-ertönal ist enger abzugrenzen, als es das Reichsgericht auf Grund der früheren Rechtslage getan hat. Es wird in-soweit auf das zur 'Veröffentlichung bestimmte Urteil de3 Senats 6 3tB 146/54 vom 3, November 1954 verwiesen
b)	ähnliches gilt für den Inhalt der Ausgabe vom 5« Dezember 1954 (B I b)v in der ebenfalls gegen die Retifi zierung des Generalvertrags Stellung genommen wird.
Allerdings befinden sich in der Ansprache Max Hermanns Wendungen, die auf weitergespannte Ziele hinweisen könnten. Das gilt insbesondere für die Worte?
•Über wir dürfen uns nicht auf andere verlassen, wir müssen seihst handeln, gleichgültig, wie die Ratifikation ausgehen werde",
Es wird Sache des Tatrichtere sein, den Sinn dieser Äusserung festzustellen. Dabei wird er zu beachten haben, dass bei der im Rahmen des §' 84 StGB zulässigen und erforderlichen Auslegung auch solche Gedanken zu berücksichtigen, sind, die der einsichtige Leser erkennen kann, wenn sie auc nur zwischen den Zeilen stehen sollten. Es können daher auc allgemeinhekannte Umstände verwertet werden, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift der Zusammenhang mit ihnen ausreichend ergibt (Urteil des Senats 6 StR 146/54 vom 3. November 1954)=
c)	Die Feststellungen über den Inhalt der Zeitungsausgaben vom 11- Dezember und 18. Dezember 1952 (B II a und c) lassen ebenfalls jeden Hinweis auf die Tatbestends-merkmale der §§ 8o, 81 StGB vermissen. Das "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" ist in dem Artikel vom 18, Dezember 1952 nur im Zusammenhänge mit der dem Bundeskanzler vorgeworfenen Urkundenfälschung erwähnt.
Die Strafkammer wird jedoch hier wie in den oben angeführten Fällen zu prüfen haben, ob nicht andere in dem Urteil nicht wiedergegebene Stellen geeignet sind, die Anwendung des § 84 Nr I StGB zu rechtfertigen.
d)	Dagegen ist die Würdigung des Inhalts der Zei-tungsausgaDen vom 6, Dezember (B I c), 12. Dezember (B II b) und 3o. Dezember 1952 (B I d) als hochverräterisch nicht zu beanstanden.
Das Landgericht legt ersichtlich die Aufforderung zu dem Sturze des "Adenauer-Regimes" dahin aus, dass nicht nur die im Amt befindliche Regierung gewaltsam beseitigt, sondern auch durch eine auf nicht verfassungsmässigem Wege bestellte ersetzt werden sollte $ diese Deutung steht mit verschiedenen in den Artikeln enthaltenen unmissverständlichen Wendungen im Einklang.
Der Umsturzplan ist nach dem Inhalt der Artikel, wie das Landgericht sie auslegt, auch zeitlich hinreichend bestimmt; seine Verwirklichung war für die nächste Zukunft vorgesehen und sollte ohne Verzögerung ins Werk gesetzt werden.
... 9 -
?,.) Die Erörterungen des Landgerichts zu dem inneren Ta bestand sind zu dem mindesten missverständlich *
Es bezieht sich zu dem Nachweis dafür, dass der Angeklag te die Artikel’ in Kenntnis und mit Verständnis des Inhalts vorsätzlich veröffentlicht habe, auf § 2o Abs 2 RPresseG,v In diesem Palle hätte der Angeklagte aber wegen Verbreche nach § 81 StGB bestraft werden müssen (vgl § 134 GVG)-Denn die Beweisvermutung des § 2o Abs 2 RPresseG erstreckt sich auch darauf, dass der Angeklagte den festgestellten hochverräterischen Sinh erkannt hatte (u.a.' RGSt 65, 333),.
Tatsächlich hat das Landgericht § 2o Abs 2 RPresseG nur insoweit angewendet, als es sich um die Feststellung handelt, dass der Angeklagte die Veröffentlichungen veranlasst und dass er die Artikel gelesen hat. Dagegen hat es die Vermutung, dass er sich auch des hochverräterischen Inhalts bewusst war, für widerlegt angesehen; denn nur’ • in diesem Palle blieb für die Annahme Raum, dass er den hochverräterischen Sinn fahrlässig nicht erfasst und sich daher nach § 84 Nr 1 StGB.schuldig gemacht hat.
Bei diese-r^ach^^und Rechtslage genügte die Verweisung auf § 2o -Xhs 2 RPresseG nicht, um den inneren Tatbe^ stand darzutun.' Vielmehr hätte es des Eingehens auf die Frage, der Fahrlässigkeit im Sinne des § 84 Nr 1 StGB be-,
; du^ft , da - die Beweisvermutung des § 2o Abs 2 RPresseG nac dey. ;erkennbaren Ansicht der Strafkammer teilweise widerie • ist. • •'	‘
II* In den Ausgaben der ’'Wahrheit” vom 11., 12. und 18. Dezember 1952 werden der Bundeskanzler und "das Adenauer-
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Regime” angegriffen (B II a bis c des Urteils), E3 wird u. a, gesagt, Adenauer habe den Bruck auf den Bundespräsidenten dadurch verstärken lassen, dass er das Bundespräsidialamt durch lehrs Polizeitruppen hermetisch habe ebrie-gela lassen, der Bundeskanzler habe den Bundespräsidenten gezwungen, seinen Antrag suf Erstattung eines Gutachtens von dem Bundesverfassungsgericht zurückzunehmen, Adenauer habe das Bundesverfassungsgericht ausser Punktion gesetzt, er habe das Grundgesetz in wesentlichen Bestimmungen verletzt und dadurch einen Staatsstreich verübt, sein Pegime trete das Grundgesetz mit Füssen, er habe eine Urkundenfälschung begangen.
Bas Landgericht ist der Ansicht, dass sich der Angeklagte durch diese Veröffentlichungen eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 97, 185» 186 und 187 a StGB schuldig gemacht habe. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht stets gefolgt werden.
1.) Für die Beurteilung aller dieser Äusserungen als Vergehen gegen § 187 a StGB fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, Voraussetzung für die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handelt. Das wird unbedenklich zu bejahen sein, soweit die polizeiliche Abriegelung des Bundespräsidialamtes und die dem Bundeskanzler vorgeworfene Urkundenfälschung in Betracht kommen« Im übrigen hat die Strafkammer aber den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen nicht beachtet. Es wird insoweit auf das Urteil des Senats BGHSt 6, 159 verwiesen. Hach den dort dargelegten Grundsätzen sind die anderen jlusserun-
gen wenigstens an Hand der bisherigen Feststellungen nur nach § 185 StGB strafbar»
2.) Wegen der Xusserung
’•Das Adenauer-Regime regiert gegen das Volk, es tritt das von ihm selbst ausgearbeitete Grundgesetz mit Füssen"
beben sämtliche Mitglieder der Bundesregierung Strafenirag gestellt und die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Verurteilung auch die gegen die Minister ausgesprochene Beleidigung umfasst Anscheinend, ist dies nicht der Fall» denn die Veröffentlichungsbefugnis ist nur dem Bundeskanzler zuerkannt worden
3») § 2o Abs 2 RPresseG findet zwar auch auf die Straf Vorschriften der §§ 97 und 187 a StGB Anwendung. Die Be-weisVermutung bezieht sich aber nur auf das Kennen und ’Jollen der Tatumstände, nicht jedoch auf die nach den genannt Bestimmungen erforderlichen weitergehenden Merkmale aes inneren Tatbestandes (Urteile des Senats 6 StR 177/54 vom 14. Juli 1954 und 6 StR 19o/54 vom 8. September 1954),
§ 187 a StGB S9tzt voraus, dass der Täter aus Beweggründen handelt, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben Zusammenhängen; der blosse Vorsatz genügt hinsichtlich dieser Merkmale nicht (BGHSt 4, 119). Auch zur Anwendung des § 97 StGB ist die dort näher gekennzeichnete Absicht erforderlich; insoweit greift § 2o Abs 2 RPresseG nicht durch. Immerhin kann diese Vorschrift aber auch für die Ermittlung der Beweggründe und der Absicht in dem vorgenannten Sinne erheblich sein. Der Schriftlei-
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ter wird, solange die gegen ihn sprechende Vernutung nicht widerlegt ist, so behandelt, als wenn er den Inhalt der Druckschrift gekannt und verstanden hat. Dann ist es dem Tatrichter aber unbenommen, schon aus Porm und Wortlaut der Veröffentlichung den Schluss zu ziehen, dass der Redakteur auch den weitergreifenden inneren Tatbestand der §§ 97, 187 a StGB verwirklicht hatDie Präge bedarf jedoch regelmässig der Erörterung,
4,) Gegen die Annahme von PortsetzungsZusammenhang zwischen einem Vergehen nach § 185 und Vergehen gegen §§ 186, 187 a StGB bestehen an sich keine Bedenken, da § 185> StGB gegenüber den beiden anderen genannten Vorschriften den Grundtatbestand darstellt (vgl RGSt 55,
 150; '34 f). Der abweichenden Auffassung des Reichsgerichts in der Entscheidung HBR 1938; 13h kann nicht gefolgt werden; die Anwendung der §§ 185, 186 StGB auf denselben Sachverhalt ist zwar regelmässig unzulässig, weil § 186 als Sondervorschrift den § 185 StGB verdrängt (BGHSt 6« '.54); dieser Umstand steht aber der Beurteilung als fortgesetzte Tat grundsätzlich nicht entgegen (RGSt 51, 3o5, 3o8 f).
Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, den erforderlichen Gesamtvorsatz festzustellen. Die Beweisvermutung des § 2o Abs 2 RPresseG ist insoweit aus den zu IX 3 erwähnten Gründen nicht anwendbar. Auch hier kann aber das aufgrund des § 2o Abs 2 RPresseG vermutete Wissen und Wollen hinsichtlich jeder einzelnen Veröffentlichung die Annahme des Gesamtvorsatzes nahelegen»
5») Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der
 Veröffentlichung in den Zeitungsausgaben vom 11, Dezember. 12, Dezember und 18, Dezember 1952 auch nach § 84 Hr 1 StGB bestraft. Das war nicht angängig? da in den §§ 97 und 187 a StGB eine schwerere Strafe angedrohc ist
(vgl BGHSt 6? 297),
Es wird jedoch zu prüfen sein? ob der Schuldspruch wegen der Vergehen nach §§ 97? 185? 186 und 187 a StGB im Hinblick auf das StraffreihG 'i954 zu entfallen hat.
Es wird deswegen auf die ein Urteil derselben Strafkammer betreffende Entscheidung des Senats 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954 verwiesen. Sollte die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in Betracht kommen? so wäre gegebenenfalls auf die an sich verdrängte Bestimmung des § 84 StG® zurückzugreifen? da sie von der Straffreiheit gemäss § 9 ausgeschlossen ist (Urteil des Senats 6 StR 238/54 vom 24. November 1954).
6.) Die weiteren Angriffe der Revision wegen der Verurteilung nach §§ 97? 185 und 187 a StGB sind offensichtlich unbegründet? so dass es keines besonderen Eingehens darauf bedarf. Hingewiesen sei nur darauf? dass auch die Presse im politischen Meinungskampf die gesetzlichen Grenzen der freien Meinungsäusserung zu beachten hat. Die persönliche Ehre wird gegenüber politischen Angriffen von den Gesetz in demselben Umfang geschützt? wie in dem sonstigen Gemeinschaftsleben. Missbräuche können, selbst wenn sie weit verbreitet sind? zu keiner Einschränkung dieses Grund satzes führen (Urteil des Senats 6 StR 19o/54 vom 8. September 1954).
III.	Die Tatbestände der §§ 128? 49 und 129 StGB (B III
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 des Urteils) sind ohne Rechtsirrtum festgestellt. Zu den Einwänden der Revision hat der Senat in dem Urteil 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954 Stellung genommen; sie hatten in jenem Verfahren den gleichen Inhalt wie in dem vorliegendeng
 Hinsichtlich des Gresamtvorsatzes wird auf die Ausführungen zu II 4 verwiesen; er wird nach den.Umständen nicht zweifelhaft sein können.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist ferner zu beachten, dass die Nichtanwendung des § 9o a StG® nicht hinreichend begründet worden ist. Die Strafkammer lehnt die Bestrafung nach dieser Vorschrift ab, weil der Angeklagte "weder eine führende Rolle als Rädelsführer in der PBJ gespielt, noch sich als Hintermann, der seine Beteiligung mög-: liehst im Verborgenen lassen will, betätigt hat."
Biese Beurteilung ist rechtlich nicht haltbar. Der Angeklagte hatin zehn Ausgaben der "Wahrheit1* Artikel veröffentlicht, in denen das Verhalten der FDJ-Punktionä-re, insbesondere in verschiedenen Strafverfahren, verherrlicht wird. Bas Landgericht gelangt zu dem Schluss, dass mit der besonders eindringlichen Art der Aufsätze bezweckt worden ist, die Organisation der PDJ zusammenzuhalten und Mitglieder, die durch die einzelnen Strafverfahren abgeschreckt werden könnten, zu ermutigen und bei der Sache zu halten.
Biese Peststellungen rechtfertigen die Kennzeichnung des Angeklagten als Hintermann im Sinne des § 9o a StGB.
Ber Begriff des Hintermanns ist nach denselben Grundsätzen
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zu beurteilen, wie der des Rädelsführers. Hintermann ist also, wer als Aussenstehender auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in massgebender Veise für die Vereinigung betätigt (BGHSt 6, 129). Darauf, ob der Hintermann im Verborgenen oder offen wirkt« kommt es entgegen der Ansicht des Dandgerichts nicht an. Er unterscheidet sich von dem Rädelsführer nur dadurch, dass er die Vereinigung von aussen fördert, während sich dieser innerhalb der Organisation selbst betätigt (vgl im übrigen Urteil des Senats 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954). Die von dem Angeklagten veranlassten Veröffentlichungen waren ihrer Zahl und ihrem Inhalt nach als besonders nachdrückliche und bedeutsame Förderung der FDJ anzusehen. ttDie Wahrheit” ist zudem eine in kommunistischen Kreisen verbreitete Zeitung und einer erheblichen Zahl von Gesinnungsgenossen und Angehörigen der FDJ zugänglich.
IV.	In der Ausgabe der "Wahrheit” vom 11. Dezember 1952 (B IV des Urteils) wurde ein Brief der Bandesleitung der KFD veröffentlicht, in dem der Niedersächsische Minister des Innern BflHIfc zur "sofortigen Freilassung des Kreissekretariats der KFD in	und	aller	widerrecht-
lich verhafteter Patrioten in Niedersachsen” aufgefordert wurde. Der Minister wurde darauf hingewiesen, dass sich jeder, der gegen das Grundgesetz verstosse oder die Ratifizierung des Generalvertrags begünstige, eines Tages vor dem Tribunal des Volkes zu verantworten haben werde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dieses Artikels als verantwortlichen Schriftleiter nach § 91 StGB bestraft.
1,) Die Büge des Angeklagten hat insoweit Erfolg.
Das Landgericht stellt die in § 91 StGB näher gekennzeichnete Zersetzungsabsicht nur auf Seiten des Briefschreibers fest und bezieht sich hinsichtlich des Angeklagten auf § 2o Abs 2 RPresseG. Das ist, wie bereits zu II 3) dargelegt worden ist, unzureichend. Nach § 2o Abs 2 EPresseG wird vermutet, dass der Angeklagte den Inhalt und den Sinn des Briefes kannte. Die Beweisvermutung umfasst aber nicht die über den blossen Vorsatz hinausgehende Zersetzungsabsicht; sie hätte also besonders festgestellt werden müssen.
2C) Die Bestrafung wegen vollendeten Vergehens gegen § 91 StGB setzt voraus, dass auf den Angehörigen der Behörde tatsächlich eingewirkt worden ist. Es ist also notwendig, dass ihm die Äusserung zugegangen ist. Hierüber enthalten die Urteilsgründe keine Feststellung. Das Landgericht wird sie nachzuholen und gegebenenfalls zu prüfen haben, ob ein nach § 91 Abs 2 StGB strafbarer Versuch in Betracht kommt. Die Prüfung wird sich ferner darauf erstrecken müssen, ob der Angeklagte durch die Veröffentlichung des Briefes neben dem Minister BflBIP auch auf andere.Beamte in demselben.Sinne einwirken wollte.
Im übrigen kommt es entgegen der von der Revision des Angeklagten vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob Minister Bfl|^ bereits im Besitze des Briefes war, als die Veröffentlichung erfolgte. Die in § 91 StGB gekennzeichnete Zersetzungsabsicht ist auf die Herbeiführung eines Dauerzustandes gerichtet (BGHSt 6, 64), Die Tat konnte also auch durch eine erneute Einwirkung vollendet werden, die dem Minister nach Empfang des Briefes zuging
(vgl Urteil des Senats 6 StR 17/54 vom 5. Mai 19541.
3-) In mehreren der unter B III des Urteils behandelten Artikel wird die Bevölkerung aufgerufen, die Hie derschlagung der gegen FBJ-Mitglieder eingeleiteten Strafverfahren und die Freilassung der Verhafteten zu fordern.
Es wird zu prüfen sein, ob auch in diesem Verhalten ein vollendetes oder versuchtes Vergehen gegen § 91 StGB oder eine Anstiftung zur Begehung einer solchen Straftat zu erblicken ist.
V.	Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass das Landgericht das rechtliche Verhältnis der laten zueinander nie richtig gewürdigt hat Auch diese Rüge ist begründet.
Bas Landgericht hat alle Straftaten als eine natürliche Handlungseinheit im Sinne des § 73 StGB angesehen. Biese Auffassung ist unzutreffend- Bie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kommt zwar in Betracht, soweit es sich um mehrere in einer Ausgabe veröffentlichte Artikel handelt. Hier scheidet sie aber unter den obwaltenden Umständen schon im Hinblick auf den zwischen den einzelnen Ausgaben liegenden Zeitraum aus.
Im übrigen weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass ein FortsetzungsZusammenhang zwischen den jeweils zu B I, II, III und IV des Urteils behandelten Ve gehen nicht möglich ist, da die erforderliche Gleichartigkeit fehlt. Werden jedoch die in einer Zeitungsausgabe en haltenen Äusserungen als natürliche Handlungseinheit gewertet und erfüllen sie die Tatbestände mehrerer Strafgesetze. so ist insoweit die Beurteilung nach den Grundsätz
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des § 73 StGB geboten, Biese Voraussetzungen können nach der bisherigen Würdigung durch das Landgericht für die Ausgaben vom 4«, 5. und 6. Bezember 1952 hinsichtlich der §§ 84 Nr 1, 128, 49 und 129 StGB; für die Ausgaben vom 11», 12„ und 18. Bezember 1952 hinsichtlich der §§ 84 Nr 1 und 185 ff StGB; für die Ausgabe vom 11, Bezember 1952 hinsichtlich der §§ 84 Nr 1, 185 ff und 91 StGB gegeben sein.
Auf weitere, das Verhältnis der Straftaten zueinander betreffende Grundsätze ist bei Erörterung der einzelnen Tatbestände bereits hingewiesen worden-
Bie dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils auf beide Revisionen Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass nicht die blosse Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen sondern nur die besondere Art ihrer Verwirklichung straferhöhend berücksichtigt werden kann.
Br« Geier
 Br. Sauer
 Bäldus
Heimann-Trosien Weber