Auf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 3. 1.)ln der Anklage wird dem Beschwerdeführer seine "in den Jahren 1953 und Anfang 1954" für die FDJ entfaltete Tätigkeit zur last gelegt. Hinzu kommt, dass auch die eigenen Feststellungen des Landgerichts über den Beginn der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten widerspruchsvoll sind. Wahrscheinlich ist mit dem "Verbot" die sich auf die FDJ beziehende Bekanntmachung der Bundesregierung gemeint« die aber nicht 1952, sondern am 26. Juni 1954) 1 Auch das von dem Landgericht erwähnte Treffen auf der Loreley hat, -soweit dem Senat aus anderen Sachen bekannt ist, im Frühjahr 1951 stattgefunden. Lebensjahres begangen haben, so hätten die in der Entscheidung des Senats BGHSt 6, 6 niedergelegten Grundsätze berücksichtigt werden müssen. 2.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht nochmals die Anwendbarkeit des § 129 StGB der sich nicht schwere Verunglimpfungen und Beleidigungen der Bundesregierung befanden; die EDJ legte auch Wert darauf, dass ihre Malund Klebeakt Ionen möglichst, weiten Kreisen bekannt würden. Schliesslich wird das Landgericht bei der Strafzu demessung zu beachten haben, dass das Leugnen des Angeklagten für sich allein nicht ohne weiteres straferhöhend gewertet werden darf (vgl BGHSt 1, 105).
c 6_Stg. 133/55 2276 045 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Friedrich Michael R (B^Uy'Uosel. dort geboren am 1933, aus wegen Vergehens gegen § 128 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter de^sRmassanwaltschaft, Justizangestellter flHMi für ReOht erkannt: r » » * « Auf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 3. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle • - i - Von Rechts wegen gründe s Der Angeklagte war zweiter Sekretär und Gruppenleiter der FDJ in T^B. Die Strafkammer hat ihn deswegen nach § 128 StGB zu einer Gefängnisstrafe-verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs ? S 2 StPO). II. Die Anwendung des § 128 StGB lässt zwar an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Trotzdem muss der Schuldspruoh aufgehoben werden/ weil Zweifel hinsichtlich seines Umfanges bestehen. 1.)ln der Anklage wird dem Beschwerdeführer seine "in den Jahren 1953 und Anfang 1954" für die FDJ entfaltete Tätigkeit zur last gelegt. Demgegenüber stellt das Landgericht fest, dass er bereits "nach dem im Sommer 1952 erfolgten Verbot der FDJ Mitglied der in TflHl illegal weiterbestehenden Ortsgruppe" war. Es ist nicht ersichtlich, ob der Verurteilung der in der Anklage angegebene Zeitraum oder die Zeit nach Sommer 1952 zugrunde gelegt worden ist. Hinzu kommt, dass auch die eigenen Feststellungen des Landgerichts über den Beginn der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten widerspruchsvoll sind. Wahrscheinlich ist mit dem "Verbot" die sich auf die FDJ beziehende Bekanntmachung der Bundesregierung gemeint« die aber nicht 1952, sondern am 26. Juni 1951 ergangen ist und überdies nur eine Meinungsäusserung und kein Verbot im eigentlichen Sinne enthielt (Urteil des Senats 6 StR 120/54 vom 2. Juni 1954) 1 Auch das von dem Landgericht erwähnte Treffen auf der Loreley hat, -soweit dem Senat aus anderen Sachen bekannt ist, im Frühjahr 1951 stattgefunden. Ähnliches würde für die Fahrt des Angeklagten1 nach Berlin gel- ten, wenn es sich dabei um den Besuch der sog. 2„ Jugendweltfestspiele handeln sollte. »» * Schliesslich fehlt es auch an einer hinreichenden Bezeichnung des Zeitpunktes, bis .zu dem das strafbare Verhalten des Angeklagten angedauert haben soll. Im allgemeinen mag zwar die Feststellung ."bis Anfang 1954" genügen. Vorliegend hätte es aber genauerer. Angaben bedurft, weil der Angeklagte erst am 5° März 1954 das 21. Lebensjahr vollendet ‘hat. Er war somit bis dahin Hexanwachsen-‘ der im Sinne des $ 1 Abs 2 JGG. Die. Strafkammer hätte sich also auch damit befassen müssen-,' ob di,e Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben waren. Sollte 4er Angeklagte einen Teil dCr Tat nach Erreichung des 21. Lebensjahres begangen haben, so hätten die in der Entscheidung des Senats BGHSt 6, 6 niedergelegten Grundsätze berücksichtigt werden müssen. * * » Bas Urteil ist wegen dieser Mängel aufzuheben. * * * * ' « , « 2.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht nochmals die Anwendbarkeit des § 129 StGB unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO zu prüfen haben. ** • Der Senat hat es in Übereinstimmung mit verschiedenen Gerichten der Bundesrepublik als allgemeinkundig angesehen, dass die Tätigkeit der 5DJ auf die Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere Vergehen nach §§ 185 und 303 StGB gerichtet war« Es gab zu der hier in Betracht kommenden Zeit fast keine. Veröffentlichung der EDJ, in. der sich nicht schwere Verunglimpfungen und Beleidigungen der Bundesregierung befanden; die EDJ legte auch Wert darauf, dass ihre Malund Klebeakt Ionen möglichst, weiten Kreisen bekannt würden. Zwar ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass der Angeklagte hiervon nichts gewusst hat.. Das ist ater im Hinblick darauf; dass er Funktionär der FDJ war, so unwahrscheinlich, dass es näherer Begründung bedürfen würde. Schliesslich wird das Landgericht bei der Strafzu demessung zu beachten haben, dass das Leugnen des Angeklagten für sich allein nicht ohne weiteres straferhöhend gewertet werden darf (vgl BGHSt 1, 105). Dr. Geier Heimann-Trosien Willms Weber Dr, llannzen s.