Das Landgericht hat sie von der Anklage des Vergehens gegen § 84 StG® freigesprochen, jedoch die Einziehung der beschlagnahmten "ExtrablätterI. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StFO ist unzulässig, weil die Beweismittel, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen, nicht angegeben sind. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Flugblätter hochverräterischen Inhalt hatten; beiden Angeklagten sei aber nicht nachzuweisen, dass sie dies bemerkt . hätten; ihre Unkenntnis beruhe auch nicht euf Fahrlässigkeit; die Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung seien zu dem feil in versteckter Form erhoben worden; Sch4^, der das Flugblatt .gelesen hatte, habe dies nicht erkennen können und müssen; habe sich auf die Mit- Demgegenüber könnte von einer beabsichtigten "Änderung" nur gesprochen werden, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, alB solche richtet (vgl auch RGSt 56, 259 ff). fcigen Amtes auf gef ordert wird« Die Nötigung oder Hinderung dieser Person bei Ausübung ihrer verfassungsmässigen Befugnisse ist für sich allein noch kein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung im Sinne des § 80 StGB ^ Das gilt auch dann, wenn es sich um den an höchster Stelle stehenden Träger der staatlichen Gewalt handelt <• Nur hinsichtlich des Bundespräsidenten ist insoweit in § 8? StGB, insbesondere im Abs 2, eine Ausnahme gemacht worden« Gerade daraus; dass es der Gesetzgeber für notwendig erachtete, dem Staatsoberhaupt einen solchen Sonderschutz zu gewähren, ist zu entnehmen, dass ohne diesen die verfassungswidrige Behinderung des Bundes-pi äsidenten für sich allein nicht als Hochverrat anzusehen wäre (vgl hierzu Dohna in der Pestgabe für Prank Soll dieses beseitigt oder umgestäLiet werden, so wird die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung angestrebt und gegen die Anwendung des § 80 StGB bestehen insoweit keine Bedenken« Die "Extrablätter” behandeln vor allem Massnahmen zur Durchführung der "Volksentscheidung"» Die Strafkammer erblickt darin einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik ("Bundesregierung" ist ein offensichtlicher Schreibfehler); sie ist der Ansicht, dass "mit dieser Aktion im gleichen Masse beabsichtigt worden sei, innere Unruhe in die Bevölkerung zu tragen, weil diese Volksbefragung jeglicher in einer Demokratie als unerlässlich angesehener Garantien entbehre". Einmal ist nicht ersichtlich, inwiefern das Hinarbeiten auf die "Volksentscheidung" einen Angriff auf Einrichtungen enthalten soll, die die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden- Ferner fehlt die Beziehung zu dem Merkmal der Gewalt; der Hinweis auf die innere Unruhe, die in die Bevölkerung getragen werden soll, genügt hierzu nicht-Aber selbst wenn die Erörterungen der Strafkammer mit einem Fehlgreifen im Ausdruck zu erklären sein sollten, Hessen sie den Zusammenhang mit dem Inhalt der Flugblätter vermissen, auf deren Auslegung es im Rahmen des § 84 StGB allein ankomat„ Wenn sich der Angeklagte bei dem in jedem Falle auf der Grenze liegenden Sachverhalt hierüber geirrt hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werdenDie Ansicht der Strafkammer, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Denn die dem Angeklagten KaSfc insoweit zur Last fallende Fahrlässigkeit ist für den Erfolg nicht ursächlich gewesen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass Mad),' wenn er die ihm an sich zuzu demutende Prüfung vorgenommen hätte, ebenso wie der Angeklagte SchPP den etwaigen hochverräterischen Inhalt nicht hätte erkennen können und müssen.
2292 073
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6 StR 133/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1
den Werkzeugma geboren am Wk
eher Fritz
aus Kreis
2
den Angestellten Au, dort geboren amfl^ I
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- SachbeZeichnung8
aus Hl
a «U' ,
wegen Vergehens gegen § 84 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16e Juni 1954» an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender>
Bundesrichter Br. Sauer
Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
BundeBrichter Br- Willms als beisitzende Richter,
landgerichtsrat Br- Dr, ______
als Vertreter der Bundesanwaltschaftv
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt«
Bie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. August 1953 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gr r ü n de?
Am 18. Juni 1952 verteilten die Angeklagten Sch^F und in Flugblätter, in denen zurwVolksent-
scheidung" gegen den Generalvertrag aufgerufen wurde.
Das Landgericht hat sie von der Anklage des Vergehens gegen § 84 StG® freigesprochen, jedoch die Einziehung der beschlagnahmten "ExtrablätterI. 11 angeordnet. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie greift nur die Freisprüche> nicht jedoch die Entscheidung zur Einziehung an. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen-
I. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StFO ist unzulässig, weil die Beweismittel, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen, nicht angegeben sind.
«
Abgesehen hiervon fehlt der Rüge die sachliche Grundlage; aus dem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass beide Angeklagte der KFD angehörten.
II. Auch die Sachrüge greift nicht durch-
Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Flugblätter hochverräterischen Inhalt hatten; beiden Angeklagten sei aber nicht nachzuweisen, dass sie dies bemerkt . hätten; ihre Unkenntnis beruhe auch nicht euf Fahrlässigkeit; die Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung seien zu dem feil in versteckter Form erhoben worden; Sch4^, der das Flugblatt .gelesen hatte, habe dies nicht erkennen können und müssen; habe sich auf die Mit-
teilung des Sch^^, es sei alles in Ordnung» verlassen dürfen, zu demal er in Zeitnot gewesen sei
Diese Auffassung ist im Ergebnis, wenn auch nicht in allen funkten der Begründung, zu billigen.
1.) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Abs 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schriften den äusseren Tat-bestand der §§ 80, 81 oder 83 StGB erfüllt. Hach dem hier in' Betracht kommenden § 80 Abs 1 Hr 1 StGB wird bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern.
Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Landgerichts geben zu rechtlichen Bedenken Anlass.
a) Die Strafkammer hält die Vorbereitung einer "Störung" der verfassungsmässigen Ordnung zur Anwendung der §§ 80, 81 StGB für ausreichend. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Gesetz verlangt, dass der Täter deren "Änderung" anstrebt. Beide Begriffe decken sich nicht mit Notwendigkeit. Eine Störung der verfassungsmässigen Ordnung kann bereits durch eine Verfassungswidrigkeit herbeigeführt werden. Demgegenüber könnte von einer beabsichtigten "Änderung" nur gesprochen werden, wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, alB solche richtet (vgl auch RGSt 56, 259 ff).
«
Der Unterschied wird wesentlich, wenn, wie es hier geschehen ist, zu dem Vorgehen gegen den Inhaber eines wich-
fcigen Amtes auf gef ordert wird« Die Nötigung oder Hinderung dieser Person bei Ausübung ihrer verfassungsmässigen Befugnisse ist für sich allein noch kein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung im Sinne des § 80 StGB ^ Das gilt auch dann, wenn es sich um den an höchster Stelle stehenden Träger der staatlichen Gewalt handelt <• Nur hinsichtlich des Bundespräsidenten ist insoweit in § 8? StGB, insbesondere im Abs 2, eine Ausnahme gemacht worden« Gerade daraus; dass es der Gesetzgeber für notwendig erachtete, dem Staatsoberhaupt einen solchen Sonderschutz zu gewähren, ist zu entnehmen, dass ohne diesen die verfassungswidrige Behinderung des Bundes-pi äsidenten für sich allein nicht als Hochverrat anzusehen wäre (vgl hierzu Dohna in der Pestgabe für Prank
5 230 ff) ■> Dementsprechend hat der Senat in dem Urteil
6 StR 42/'54 vom 5- Kai 1954 dargelegt, dass ein Angriff auf die Entschliessungsfreiheit des Parlaments bei Erledigung einer bestimmten Gesetzgebungsaufgabe noch kein hochverräterisches Ziel enthält, es sei denn, dass die Ausschaltung des Bundestages als Einrichtung erstrebt wird.
Allerdings kann sich mit dem Angriff auf den Amtsträger auch ein solcher auf das Amt selbst verbinden, dessen Repräsentant er ist. Soll dieses beseitigt oder umgestäLiet werden, so wird die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung angestrebt und gegen die Anwendung des § 80 StGB bestehen insoweit keine Bedenken«
Ob das eine oder das andere in Betracht kommt, ist nach den jeweiligen Sachumständen zu entscheiden. Häufig wird sich die beabsichtigte Einwirkung nicht auf den Trä-
ger des Amtes beschränken, sondern die Umgestaltung der Einrichtung im Sinne der verfolgten Endziele bezwecken, Im Falle des § 84 StGB steht aber für die Auslegung nur der Inhalt und die Beschaffenheit der Cchriften zur Verfügung' Die persönliche Einstellung des Herstellers und Verbreiters« die in ihnen keinen erkennbaren Hiederschlag gefunden hat, darf nicht verwertet werden (vgl Urteil des Senats 6 StB 52/54 vom 2, Juni 1954)
Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Es hält die Beseitigung der "derzeitigen Bundesregierung*1 auf anderem als verfassungsmässigem Wege stets für eine Änderung der verfassungsmässigen Ordnung im Sinne des § 90 Abs 1 Hr 1 StGB', wobei es überdies für den Begriff der Änderung den der Störung verwendet«
b) Auch das Merkmal der Gewalt in § 80 StGB wird unzureichend erörtert.
Die "Extrablätter” behandeln vor allem Massnahmen zur Durchführung der "Volksentscheidung"» Die Strafkammer erblickt darin einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik ("Bundesregierung" ist ein offensichtlicher Schreibfehler); sie ist der Ansicht, dass "mit dieser Aktion im gleichen Masse beabsichtigt worden sei, innere Unruhe in die Bevölkerung zu tragen, weil diese Volksbefragung jeglicher in einer Demokratie als unerlässlich angesehener Garantien entbehre". Diese Ausführungen sihd in mehrfacher Hinsioht zu beanstanden.
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Einmal ist nicht ersichtlich, inwiefern das Hinarbeiten auf die "Volksentscheidung" einen Angriff auf Einrichtungen enthalten soll, die die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden- Ferner fehlt die Beziehung zu dem Merkmal der Gewalt; der Hinweis auf die innere Unruhe, die in die Bevölkerung getragen werden soll, genügt hierzu nicht-Aber selbst wenn die Erörterungen der Strafkammer mit einem Fehlgreifen im Ausdruck zu erklären sein sollten, Hessen sie den Zusammenhang mit dem Inhalt der Flugblätter vermissen, auf deren Auslegung es im Rahmen des § 84 StGB allein ankomat„
Die Annahme der Strafkammer, dass der Inhalt der Flugblätter den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB erfüllt, wird somit von der bisherigen Begründung nicht getragen.
2) Der Mangel ist jedoch auf den Bestand des Urteils hinsichtlich des Angeklagten Schanz ohne Einfluss»
Der "hochverräterische" Charakter der Schriften liegt nicht, wie die Revision meint, offen zutage« Vielmehr ist er. wenn er überhaupt gegeben sein sollte, in noch stärkerem Masse verborgen, als es das Bandgericht angenommen hat. Wenn sich der Angeklagte bei dem in jedem Falle auf der Grenze liegenden Sachverhalt hierüber geirrt hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werdenDie Ansicht der Strafkammer, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
3 •) Dieselben Erwägungen treffen auf den Angeklagten
zu.
Zwar ist die Auffassung des Landgerichts nicht unbedenklich. der Angeklagte Mafl^habe sich auf die Mitteilung des Angeklagten Sch^p, die Flugblätter seien in Ordnung, verlassen dürfen, zu demal er sich in Zeitnot befunden habe. Es handelte sich nicht um eine nach den Umständen von vornherein als unverfänglich anzusehende Schrift Las war auch für Martin ohne weiteres erkennbarEr wusste, dass eine Veröffentlichlichung "seiner” Partei; also der KPL, in Rede stand; schon im Hinblick auf deren erfahrungsgemäss häufig die Grenzen des Erlaubten überschreitenden Angriffe wäre es seine Pflicht gewesen, vor der Verteilung eine eigene Prüfung vorzunehmen, Ler Hinweis auf die "Zeitnot” entschuldigt ihn keinesfalls; wenn ihm die Lurchsicht nicht mehr möglich war, hätte er seine Beteiligung bei der Verbreitung unterlassen müssen,
Las Urteil beruht aber nicht auf diesem Mangel.
Denn die dem Angeklagten KaSfc insoweit zur Last fallende Fahrlässigkeit ist für den Erfolg nicht ursächlich gewesen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass Mad),' wenn er die ihm an sich zuzu demutende Prüfung vorgenommen hätte, ebenso wie der Angeklagte SchPP den etwaigen hochverräterischen Inhalt nicht hätte erkennen können und müssen. Ler Freispruch unterliegt also auch hinsichtlich dieses Angeklagten keinen Bedenken.
III Eines Eingehens auf die in dem Flugblatt enthaltenen Beleidigungen des Bundeskanzlers bedarf es nicht, weil dieser keinen Strafantrag gestellt hat.
Die Kos tenentScheidung beruht auf § 473 Abs 1 St?0 Es besteht kein Anlass, die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Entscheidung des Landgerichts liber die Einziehung der £Lugblätter ist von der Staatsanwaltschaft nicht ange-fochten worden und bleibt somit bestehen.
Der Obeibundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils beantragt
Dr< Geier Dr. Sauer Scharpenseel
Heimann-Trosien Willms