Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 128, 129 StGB zu drei Wochen Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt« Auch aus dem Zusammenhang der TJrteilsgründe ergibt sich nämlich nicht, dass das Landgericht gemäss § 27 b StGB geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
2290 035 S 6 St R 131/55. I m Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schriftsetzer Horst H geboren 1931; aus B dort wegen Vergehen gegen §§ 128, 129 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25* Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br, Heimann-frosien Bundesrichter Br, Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Br, I/Sannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WKtkHl als Vertreter der Bundeeanwaltschaft, Justizangestellter als TTrkundsbeamter der Geschäftsstelle, fiir Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22, September 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen S r iln d e t S Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 128, 129 StGB zu drei Wochen Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt« Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere deutet nichts darauf hin, 'dass das Landgericht den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat. Bass die als offenkundig bezeichneten Tatsachen nicht - wie erforderlich -Gegenstand der Haupt Verhandlung gewesen wären, wird von der Revision nicht behauptet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Auch aus dem Zusammenhang der TJrteilsgründe ergibt sich nämlich nicht, dass das Landgericht gemäss § 27 b StGB geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Bine Erörterung dieser Brage wäre um so mehr angezeigt gewesen, als eine Gefängnisstrafe verhängt worden ist, die weit unterhalb der Breimonatsgrenze liegt, Br. Geier Heimann-Trosien Willms Br. Hannzen Weber & £ e« **