Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 15 des bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3- Oktober 1949 (bayerGVBl S 243) rechtsgültig ist Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Oktober 1949 in § 15 des Gesetzes über die Fresse vom 3 Oktober i9^9 eine abweichende Vorschrift erlassen und angeordnet, das die Verjährungsfrist nur sechs Monate betragen soll Im vorliegenden Fall hängt die Bntscheidung davon ab, welche dieser beiden Vorschriften anzuwenden ist. Ist § 15 des erwähnten bayerischen Gesetzes gültig, so muss das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden. Während einer längeren als sechsmonatigen Frist ist nämlich gegen den Angeklagten, soweit er sich durch die Verbreitung der beiden Flugblätter strafbar gemacht hat, keine richterliche Handlung geschehen.
2276 024 J 6 St S 130/55 B e a o h 1 u s s In der Strafsache gegen den Angestellten Hans dort geboren am aus wegen Beleidigung u..a«> hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23, Dezember 1955 beschlossen!! Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 15 des bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3- Oktober 1949 (bayerGVBl S 243) rechtsgültig ist G r und e t Der Angeklagte verfasste und verbreitete im Herbst 1952 zwei Flugblätter, die Beleidigungen und Verunglimpfungen der Bundesregierung enthielten. Das Landgericht hat ihn wegen 14 rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung und eines Vergehens der Verunglimpfung von Staatsorganen und in einem weiteren selbständigen Fall wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung in Tateinheit mit einem Vergehen der Verunglimpfung von Staatsorganen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Bevision zu dem Bundesgerichtshof eingelegte I. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Das strafbare Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich in der Verfassung und Verteilung der Flugblätter. In einem solchen Fall verjährt die Strafverfolgung nach § 22 RPresseG in eines Jahr» Das Land Bayern hat jedoch am 11. Oktober 1949 in § 15 des Gesetzes über die Fresse vom 3 Oktober i9^9 eine abweichende Vorschrift erlassen und angeordnet, das die Verjährungsfrist nur sechs Monate betragen soll Im vorliegenden Fall hängt die Bntscheidung davon ab, welche dieser beiden Vorschriften anzuwenden ist. Ist § 15 des erwähnten bayerischen Gesetzes gültig, so muss das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden. Während einer längeren als sechsmonatigen Frist ist nämlich gegen den Angeklagten, soweit er sich durch die Verbreitung der beiden Flugblätter strafbar gemacht hat, keine richterliche Handlung geschehen. Wegen Verbreitung des einen Flugblatts "An alle Opfer des Krieges und Faschismus" wurde er am 25.November 1952 richterlich vernommen (Bl 5 Heft 2 Teil I des Bd I der Akten Ob Js 54/53 der Staatsanwaltschaft beim bayer. Obersten Landesgericht), wegen Verbreitung des anderen Flugblatts "Zweifache Niederlage Adenauers am 31. Januar 1953 (Bl 11 Heft 3 Teil I aaO). Erst am 29. September 1953, also nach mehr als sechs Monaten, hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen ihn eröffnet (Bl 11 Bd III aaO), Ist aber die Frage der Verjährung nach § 22 des RPresseG zu beantworten, so ist Uber die Revision des Angeklagten auf Grund sachlicher Prüfung der Strafbarkeit seines Verhaltens zu entscheiden- Die Entscheidung des Senats hängt somit davon ab. ob § 15 des bayer. Gesetzes Uber die Presse gültig ist oder nicht, II. Der Senat hält das Bayerische Pressegesetz wegen Verstosses gegen die Vorschriften der Art 7o* 72, 74» 75 Hr 2, 122, 123 und 125 GrundG für rechtsunwirksam, soweit es in § 15 eine von § 22 RPresseG abweichende Regelung trifft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats 6 StR 71/54 vom 3. Dezember 1954 * erwiesen, durch den eine gleichliegende Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden ist. Die Vorlegung erfolgt auch hier gemäss Art loo Abs 1 GrundG, Dr, Geier Dr» Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Willme