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BGH · 6 StK 129/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StK 129/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Oktober 1953 im Strafausspruch einschliesslich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und die Einziehung der sichergestellten Wimpel aufgehoben. Zugleich wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und die Einziehung der sichergestellten Wimpel angeordnet. Die Ausführungen der Revision beziehen sich auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Für die Anwendung des § 90 a StGB kommt es nicht darauf an, ob sich der Täter bei einem bestimmten Vorgang * hier der als Weihnachtsfeier getarnten Veranstaltung vom 9, Dezember 1951 in Salzgitter-Hallendorf - ais Rädelsführer betätigt hat, sondern allein darauf, ob . Der Angeklagte hat sich bereits durch die Ausführung des ihm erteilten Auftrags allgemein als Rädelsführer für die Vereinigung betätigt, insbesondere ist aber gerade die Organisation der Veranstaltung vom 9- Dezember 1951 die Tätigkeit eines Rädelsführers. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber mit ausreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass sich der Angeklagte auch des verfassungsfeindlichen Charakters der FDJ, wie er im Urteil näher erörtert ist, bewusst war. Die Strafkammer hat nicht .beachtet, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat das 21. Sollte sie dahin zu verstehen sein, dass nach Ansicht des Landgerichts bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Ein- Daraus ergibt sich, dass trotz des § 98 StGB neben der zunächst angedrohten Gefängnisstrafe Polizeiaufsicht nicht zulässig ist.

Zitierte Normen: § 90a StGB
TätigkeitStGBAngeklagteStrafkammerVeranstaltungVereinigungRevision

Volltext der Entscheidung

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6 StK 129/54
2292 067
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Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Werkzeugmacher Heribert geboren amd»	in
 wegen Vergehens nach § 90 a StGB
aus H< Bezo Hei
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hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in de^>Sitzung vom 19. Mai 1954, an der teilgenommen haben; .;r'!
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel . Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, landgerichtsrat Dr, Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter^H^
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Oktober 1953 im Strafausspruch einschliesslich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und die Einziehung der sichergestellten Wimpel aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Gründe :
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 90‘ a ^* >• StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und die Einziehung der sichergestellten Wimpel angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat zu dem Teil Erfolg.
1.) Gegen den Schuldspruch bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Dass die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten und dass die Vereinigung der "Jungen Pioniere" als Unterorganisation der PDJ von deren Punktionären gelenkt wird und deren Nachwuchs darstellt, ist in ausreichender Weise festgestellt.
Zu Unrecht vermisst daher die Revision weitere Peststellungen zu dieser Frage.*
Auch der Begriff des Rädelsführers ist nicht verkannt. Die Ausführungen der Revision beziehen sich auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Für die Anwendung des § 90 a StGB kommt es nicht darauf an, ob sich der Täter bei einem bestimmten Vorgang * hier der als Weihnachtsfeier getarnten Veranstaltung vom 9, Dezember 1951 in Salzgitter-Hallendorf - ais Rädelsführer betätigt hat, sondern allein darauf, ob . er die Bestrebungen der Vereinigung als Rädelsführer gefördert hat. Der Angeklagte war seit November 1951 beauftragt, die Tätigkeit in den Ortsgruppen der Jungen Pioniere im Salzgittergebiet und Umgebung durch eigenen persönlichen Einsatz zu fördern. Er wurde dafür bezahlt und erhielt zu diesem Zweck einen Sonderausweis und eine Netzkarte der Bundesbahn. Im Zuge dieser Tätigkeit hatte er die Veranstaltung vom
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9. Dezember 1951 organisiert» Dass es nicht zu dieser Veranstaltung kam, weil die Polizei die Zusammenkunft rechtzeitig verhinderte, ist unerheblich. Der Angeklagte hat sich bereits durch die Ausführung des ihm erteilten Auftrags allgemein als Rädelsführer für die Vereinigung betätigt, insbesondere ist aber gerade die Organisation der Veranstaltung vom 9- Dezember 1951 die Tätigkeit eines Rädelsführers. Der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe "nur im vorbereitenden Verfahren dieser Veranstaltung" eine Rolle gespielt, verfehlt also ihr Ziel.
Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil keine besonderen Ausführungen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber mit ausreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass sich der Angeklagte auch des verfassungsfeindlichen Charakters der FDJ, wie er im Urteil näher erörtert ist, bewusst war.
2») Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden. Die Strafkammer hat nicht .beachtet, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; er war also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vom 4» August 1953. Infolgedessen hätte die Straffrage auch nach den §§ 105 ff JGG geprüft werden müssen. Gegebenenfalls wird dabei über die Anwendung des § 23 StGB erneut ' zu entscheiden sein. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil "in derartigen Fällen" das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung verlange. Diese Begründung ist missverständlich. Sollte sie dahin zu verstehen sein, dass nach Ansicht des Landgerichts bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Ein-
 
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zelfall eine Strafaussetzung abgelehnt werden müsse, so wäre dies rechtsirrig. Der Gesetzgeber hat die Vergünstigung nicht in dieser Weise eingeschränkt, sondern allgemein und unabhängig von der Art der Straftat zugelassen. Möglicherweise bezog sich aber die Erwägung der Strafkammer auf die hier festgestellten konkreten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, dem die Vergünstigung unter gerechter Abwägung der Belange der Allgemeinheit und des Täters nicht gewährt werden könne. Eine solche Erwägung könnte aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,
30 Auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht durfte nicht erkannt werden. § 98 StGB bestimmt zwar allgemein, dass neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 StGB Polizeiaufsicht zulässig ist,
§ 90 a StGB enthält aber insoweit eine Sonderregelung, die der allgemeinen Vorschrift vorgeht. § 90 a Abs. 2 StGB bestimmt nämlich, dass die Strafe in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu fünf Jahren ist und dass daneben Polizeiaufsicht zugelasr sen werden kann. Daraus ergibt sich, dass trotz des § 98 StGB neben der zunächst angedrohten Gefängnisstrafe Polizeiaufsicht nicht zulässig ist.
Im Übrigen wird die Strafkammer in der neuen HauptVerhandlung die Frage der Einziehung der sicher-
gestellten Wimpel nochmals zu prüfen haben«. Das angefochtene Urteil enthält keine Begründung für diese Anordnung,
 Dr, Sauer Scbarpenseel
 Dr. Geier
 Willms
Baldus