Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11- Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Denn die Beleidigung besteht im bewussten Ausdrücken der Missachtung« Die Verurteilung setzt daher voraus, dass der Richter von diesem Bewusstsein des Täters überzeugt ist (BGHSt 5, 144)« Eine solche Feststellung fehlt - Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Inhalt der Flugblätter nicht für be- Das Landgericht beantwortet den Einwand des Angeklagten nicht - wie es für die Verurteilung erforderlich gewesen wäre • mit der Feststellung, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung vorsätzlich, nämlich im Bewusstsein des beleidigenden Charakters des Flugblattinhalts, gehandelt habe, sondern behandelt die davon getrennt zu haltende Frage des Unrechtsbewusstseins. Selbst wenn man annehmen wollte, das Landgericht habe mit diesen Darlegungen zugleich zu dem Vorsatz Stellung nehmen wollen, würde sich aus ihnen nur ergeben, dass der Angeklagte den beleidigenden Charakter des Flugblattinhalts hätte erkennen können, nicht aber, dass er ihn erkannt habe■ Pie Annahme, der Angeklagte habe in vermeidbarem Verbotsirrtum gehandelt, ist für den Angeklagten günstiger als die Feststellung, er sei sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst gewesen, weil im Falle des verschuldeten Verbotsirrtums die Möglichkeit der Strafmilderung besteht (BGHSt 2, ]94» 209 - 211), Per Strafrichter verletzt aber die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO)> wenn er ohne Ausschöpfung aller Beweisamöglichkeiten von einem dem Angeklagten günstigeren Sachverhalt ausgeht,
2292 051 SI 6 StR 128/54 Tm Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Invaliden Paul W aus 10, gehören am 0 wegen Beleidigung u.a hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30- Juni 1954? an der teilgenommen haben« Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Br. Arndt Bundesrichter Dr. kilims als beisitzende Richter, Bandgerichtsrat Br. Br« ______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt? Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11- Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen <7 Gründe! Der Angeklagte verteilte am 16- Januar 1952 zwei Arten von Flugblättern, in denen die Regierung Adenauer wegen des Verbots der VVN angegriffen wurde In einer der Schriften wurde fernerjäie Behauptung aufgestellt, der Bundesminister des Innern Dr, lehr habe in einer öffentlichen Bundestagssitzung geäussert, dass er Hitler auch ein zweites Mal die Tür öffnen werde * Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Bundesregierung in Tateinheit mit übler Nachrede zu Lasten des Bundesministers des Innern verurteilt-Die Revision des Angeklagten hat Erfolg I Es bedarf keines Eingehens auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, weil die Sachbeschwerde durchgreift - Der Angeklagte hat,behauptet, er habe den Inhalt der Flugblätter nicht für beleidigend gehalten. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass ihn diese Einlassung nicht entschuldigen könne; denn es hätte nur einer geringen Gewis-sensanspannung bedurft, um zu erkennen,, dass er durch die Verbreitung Unrecht tat. Diese Erwägungen vermögen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nicht zu tragen. Denn die Beleidigung besteht im bewussten Ausdrücken der Missachtung« Die Verurteilung setzt daher voraus, dass der Richter von diesem Bewusstsein des Täters überzeugt ist (BGHSt 5, 144)« Eine solche Feststellung fehlt - Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Inhalt der Flugblätter nicht für be- leidigend gehalten, ist dahin zu verstehen, er sei sich bei ihrer Verteilung nicht dessen bewusst gewesen, damit ehrverletzende Werturteile kundzugeben. Das Landgericht beantwortet den Einwand des Angeklagten nicht - wie es für die Verurteilung erforderlich gewesen wäre • mit der Feststellung, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung vorsätzlich, nämlich im Bewusstsein des beleidigenden Charakters des Flugblattinhalts, gehandelt habe, sondern behandelt die davon getrennt zu haltende Frage des Unrechtsbewusstseins. Selbst wenn man annehmen wollte, das Landgericht habe mit diesen Darlegungen zugleich zu dem Vorsatz Stellung nehmen wollen, würde sich aus ihnen nur ergeben, dass der Angeklagte den beleidigenden Charakter des Flugblattinhalts hätte erkennen können, nicht aber, dass er ihn erkannt habe■ Da die Strafkammer - insoweit ohne Bechtsirrtum - angenommen hat, dass die Beleidigung (§ 185 StGB) und die üble Nachrede (§ 186 StGB) zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, muss der Fehler zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung führen Für die neue Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Behandlung des Verbotsirrtums durch die Strafkammer zu rechtlichen Bedenken Anlass gibt. Der Ausspruch des Gerights, dass der Verbotsirrtum des Täters nicht entschuldbar sei, setzt entweder die klare Feststellung voraus, dass er in einem solchen Irrtum gehandelt habe, oder mindestens die deutliche Erklärung, dass eine solche Be-haBptung dem Angeklagten nicht habe widerlegt werden können. r Pie Annahme, der Angeklagte habe in vermeidbarem Verbotsirrtum gehandelt, ist für den Angeklagten günstiger als die Feststellung, er sei sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst gewesen, weil im Falle des verschuldeten Verbotsirrtums die Möglichkeit der Strafmilderung besteht (BGHSt 2, ]94» 209 - 211), Per Strafrichter verletzt aber die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO)> wenn er ohne Ausschöpfung aller Beweisamöglichkeiten von einem dem Angeklagten günstigeren Sachverhalt ausgeht, II» Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, auf die Behauptung der Revision einzugehen, dass sich aus den Protokollen über die 114 Sitzung des Bundestages ergebe, Pr» lehr habe die beanstandete Äusserung tatsächlich getan- Sie wird hierbei auch die Seite 4286 der Protokolle befindliche Berichtigung des Bundesministers des Innern zu berücksichten haben - Es wird ferner im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten näber darzulegen sein,, welche Wendungen beleidigend sind» Schliesslich wird bei der etwaigen Veröffentlichungs-befugnis zu beachten sein, dass die in Betracht kommenden Zeitungen genau zu bezeichnen sind, und dass die Bun l desregierung jetzt zu dem Teil anders zusammengesetzt ist. Dr.. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Br. Arndt Willms