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BGH · 6 StR 126/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 126/55

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 29« August 1955 wird verworfen» Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt« 15 Exemplare der Druckschrift ’’Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" wurden eingezogen« Indessen ist hinreichend deutlich erkennbar, daß das Landgericht damit keinen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur sagen wollte, die Lagerung von 15 Exemplaren der Schrift deute in Zusammenhang mit den sonstigen Umständen

Zitierte Normen: § 344 StPO
FeststellungRechtVergehenAngeklagteUmstandExemplarBrProgrammLandgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 126/55
2290 0^:0
x m Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Bergmann Johann geboren aml

wegen Vergehens nach § 84 StG®
hat der 6«, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2*. November 1955? an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br, Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Br* Sauer Scharpenseel Br» Willms Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 29« August 1955 wird verworfen»
Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen«
Von Rechts wegen
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G r ü n d e y
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt« 15 Exemplare der Druckschrift ’’Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" wurden eingezogen«
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts« Sie bleibt ohne Erfolg«
Die Verfahrensheschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig § 344 Ahs 2 StPO;.
Die Sachrüge ist unbegründet« Entgegen der Ansicht der Revision geht aus den ürteilsgründen klar hervor; daß das Landgericht von dem festgestellten Sachverhalc überzeugt war« Dagegen, daß ihm die Mmit Zurückhaltung" gemachten Bekundungen der Zeugen SÜH^und K^pfür die Feststellung genügten, die 15 Exemplare des "Programms" seien in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden, läßt sich aus Rechtsgründen kein Einwand erheben« Um eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Frage der Beweiswürdigung handelt es sich auch bei der Feststellung, daß der Angeklagte die 15 Exemplare des "Programms" zu dem Zweck des Verbreitens vorrätig gehalten habe« Das Landgericht folgert dies aus verschiedenen Umständen, Bedenken könnte höchstens der Satz erregen*
"Außerdem lagert niemand 15 Exemplare einer Schrift,
 wenn er sie nicht verbreiten will."
Indessen ist hinreichend deutlich erkennbar, daß das Landgericht damit keinen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur sagen wollte, die Lagerung von 15 Exemplaren der Schrift deute in Zusammenhang mit den sonstigen Umständen
% ** _
auf Verbreitungsabsicht hin, Das ist aus Rechtsgründsn nicht zu beanstanden.
Da auch die übrigen Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Ange • klagten zu verwerfen*
Dr* Geier	Dr,	Sauer	Scharpenseel
 Willms	Weber
MO •