Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 29« August 1955 wird verworfen» Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt« 15 Exemplare der Druckschrift ’’Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" wurden eingezogen« Indessen ist hinreichend deutlich erkennbar, daß das Landgericht damit keinen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur sagen wollte, die Lagerung von 15 Exemplaren der Schrift deute in Zusammenhang mit den sonstigen Umständen
6 StR 126/55 2290 0^:0 x m Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Bergmann Johann geboren aml wegen Vergehens nach § 84 StG® hat der 6«, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2*. November 1955? an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Br* Sauer Scharpenseel Br» Willms Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 29« August 1955 wird verworfen» Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen« Von Rechts wegen 2 r >* G r ü n d e y Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt« 15 Exemplare der Druckschrift ’’Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" wurden eingezogen« Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts« Sie bleibt ohne Erfolg« Die Verfahrensheschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig § 344 Ahs 2 StPO;. Die Sachrüge ist unbegründet« Entgegen der Ansicht der Revision geht aus den ürteilsgründen klar hervor; daß das Landgericht von dem festgestellten Sachverhalc überzeugt war« Dagegen, daß ihm die Mmit Zurückhaltung" gemachten Bekundungen der Zeugen SÜH^und K^pfür die Feststellung genügten, die 15 Exemplare des "Programms" seien in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden, läßt sich aus Rechtsgründen kein Einwand erheben« Um eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Frage der Beweiswürdigung handelt es sich auch bei der Feststellung, daß der Angeklagte die 15 Exemplare des "Programms" zu dem Zweck des Verbreitens vorrätig gehalten habe« Das Landgericht folgert dies aus verschiedenen Umständen, Bedenken könnte höchstens der Satz erregen* "Außerdem lagert niemand 15 Exemplare einer Schrift, wenn er sie nicht verbreiten will." Indessen ist hinreichend deutlich erkennbar, daß das Landgericht damit keinen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur sagen wollte, die Lagerung von 15 Exemplaren der Schrift deute in Zusammenhang mit den sonstigen Umständen % ** _ auf Verbreitungsabsicht hin, Das ist aus Rechtsgründsn nicht zu beanstanden. Da auch die übrigen Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Ange • klagten zu verwerfen* Dr* Geier Dr, Sauer Scharpenseel Willms Weber MO •