Rechtssatz: Die Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB ' liegt nur vor, wenn der Täter auf die Einsatzbereitschaft eines Angehörigen einer Behörde oder 4 . Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge- .. Die Einwirkung auf das Gericht sollte aber, wie der Wortlaut des Flugblattes deutlich“ergibt, nach dem Willen der Angeklagten nicht in dessen Kenntnisnahme von dem Inhalt des Flugblattes, sondern in einer Demonstration in der Gerichtsverhandlung bestehen, zu der in dem Flugblatt aufgerufen wurde. Biese Erörterungen sind mehrdeutig, zu demal da auch sonst die Urteilsgründe nicht mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, ob das Landgericht sich der rechtlichen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB voll bewusst gewesen ist. Jedenfalls kann aus den wiedergegebenen Ausführungen des Urteils als Auffassung des Landgerichts entnommen werden, die Beeinflussung habe sich ausschliesslich auf eine bestimmte Handlung, nämlich die Entscheidung in dem anhängigen Strafverfahren beziehen sollen, an dessen Ausgang die Angeklagte als Prau und Hutter interessiert war. Sind die Ausführungen des Landgerichts aber dahin zu verstehen, so kann der Angeklagten die Zerset-zungsabsicht gefehlt haben, wie sie zu dem Tatbestand des § 91 StGB gehört. Dazu genügt nicht, dass der Täter darauf ausgeht, nur in einem einzelnen Palle eine bestimmte pflichtwidrige Entscheidung eines Angehörigen einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans herbeizuführen, es sei denn, dass er damit gleichzeitig auf dessen Einsatzbereitschaft im allgemeinen einwirken will; denn von der Absicht, die Bereitschaft zuä Schutze oder der Sicherheit des Staates oder seiner verfassungsmässigen Ordnung zu untergraben, kann nur da gesprochen werden, wo der Täter danach strebt, das Pflichtgefühl des Behördenangehörigen schlechthin zu erschüttern* Allerdings ist eine so geartete Zersetzungsabsicht möglicherweise auch dann vorhanden, wenn der Täter dem Angehörigen einer Behörde oder eines Sicherheitsorgans eine bestimmte pflichtwidrige Einzelhandlung ansinnt. Ob das Vorgehen der Angeklagten hier auch in diesem Sinne zu werten ist, lassen die bisherigen Peststellungen des Urteils nicht "rkennen, Bas Landgericht wird daher erneut prüfen müssen, ob das Streben der Angeklagten, als sie in dem Plugblatt zu der Demonstration aufrief, nicht nur auf ein einmaliges pflichtwidriges Handeln der lichter des Schöffengerichtes, sondern auf eine innere Abkehr von der diesen an sich obliegenden Einsatzbereitschaft gerichtet war.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! ' , ' ' , i #' Gesetzs StGB § 91 i?%s Rechtssatz: Die Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB ' liegt nur vor, wenn der Täter auf die Einsatzbereitschaft eines Angehörigen einer Behörde oder 4 . eines Sicherheitsorganes im allgemeinen einfir-, ken will. Dazu genügt das Erstreben eines pflicht-, widrigen Handelns im Einzelfalle für sioh allein.? nicht. ':ü'i,,..h Eine derartige Absicht kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn der Täter dem Behördenangehöri- v gen eine bestimmte pflichtwidrige Einzelhandlung . ansinnt, sofern er damit zugleich dessen Pflichtgefühl schlechthin erschüttern will. Aktenzeichens 6 StR 126/54 . . . Urt. des BGH. v.>*3ll März 1954 W Koblenz 6 StR 126/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen Ii aus wegen Vergehens gegen § 91 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31* März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br, Baldus Bundesrichter Br, Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. Br. CHIP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Mai 1953 mit den Peststellungen aufgehoben.. ♦ • t Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge- .. rieht zurückverwiesen. Von Reohts wegen yff \ Gründej Die Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 91 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden» Hiergegen wendet sie sich unter Erhebung der Sachbe-schwerde mit der Revision. Das Rechtsmittel ist begründet. 1.) Zutreffend macht die Revision geltend, die Feststellungen des Urteils rechtfertigten nicht die Annahme eines vollendeten Einwirkens im Sinne des § 91 StGB. Zwar ist unter "Einwirken M jede Tätigkeit .zu verstehen, die 'darauf abzielt, den in § 91 StGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen, wobei es nicht notwendig ist, dass die Behördenangehörigen sich beeinflussen lassen, der Täter also mit seinem Bemühen Erfolg hat (BGHSt 4? 291).. Erforderlich bleibt jedoch, dass die von dem Täter als Mittel der Beeinflussung vorgesehene Einwirkungshandlung das Objekt überhaupt erreicht. Daran fehlt es hier. fif; *Cf *>« "I * Allerdings ist der Inhalt des von der Angeklagten ver- « teilten Flugblattes während der Hauptverhandlung zur Kenntnis des Vorsitzenden des Schöffengerichts sowie des Staatsanwalts gelangt. Die Einwirkung auf das Gericht sollte aber, wie der Wortlaut des Flugblattes deutlich“ergibt, nach dem Willen der Angeklagten nicht in dessen Kenntnisnahme von dem Inhalt des Flugblattes, sondern in einer Demonstration in der Gerichtsverhandlung bestehen, zu der in dem Flugblatt aufgerufen wurde. Dass es jedoch zu dieser von der Angeklagten gewollten Demonstration vor Gericht gekommen ist, ist im Urteil verneint worden. Danach kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen das Vorgehen der Angeklagten -schon äusBerlich betrachtet - nur als Versuch einer Einwir- , « ' * V -.y& kung im Sinne des § 91 StGB gewertet werden, 2.) Aber auch zur inneren Tatseite unterliegt das Urteil rechtlichen Bedenken. Bas Landgericht hat wohl ausgeführt, durch die beabsichtigte Demonstration habe die pflichtmässi-ge Bereitschaft der Richter des Schöffengerichts zur unbefangenen Nachprüfung und zur unbeeinflussten, unabhängigen Rechtsfindung untergraben werden sollen. In den diesem Satz vorangehenden Barlegungen heisst es jedoch, "die Angeklagte habe mit ihrer Handlungsweise vor allem den Zweck verfolgt* auf das Gericht einzuwirken, um dadurch aus politischen Gründen in der Richtung Einfluss zu nehmen, dass die Angeklagten dieses Verfahrensfreigesprochen werden sollten". Biese Erörterungen sind mehrdeutig, zu demal da auch sonst die Urteilsgründe nicht mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, ob das Landgericht sich der rechtlichen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB voll bewusst gewesen ist. Jedenfalls kann aus den wiedergegebenen Ausführungen des Urteils als Auffassung des Landgerichts entnommen werden, die Beeinflussung habe sich ausschliesslich auf eine bestimmte Handlung, nämlich die Entscheidung in dem anhängigen Strafverfahren beziehen sollen, an dessen Ausgang die Angeklagte als Prau und Hutter interessiert war. Sind die Ausführungen des Landgerichts aber dahin zu verstehen, so kann der Angeklagten die Zerset-zungsabsicht gefehlt haben, wie sie zu dem Tatbestand des § 91 StGB gehört. Diese muss darauf gerichtet sein, die pflicht-gemässe Bereitschaft zu dem Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmässigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben. Dazu genügt nicht, dass der Täter darauf ausgeht, nur in einem einzelnen Palle eine bestimmte pflichtwidrige Entscheidung eines Angehörigen einer Behörde oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans herbeizuführen, es sei denn, dass er damit gleichzeitig auf dessen Einsatzbereitschaft im allgemeinen einwirken will; denn von der Absicht, die Bereitschaft zuä Schutze oder der Sicherheit des Staates oder seiner verfassungsmässigen Ordnung zu untergraben, kann nur da gesprochen werden, wo der Täter danach strebt, das Pflichtgefühl des Behördenangehörigen schlechthin zu erschüttern* Allerdings ist eine so geartete Zersetzungsabsicht möglicherweise auch dann vorhanden, wenn der Täter dem Angehörigen einer Behörde oder eines Sicherheitsorgans eine bestimmte pflichtwidrige Einzelhandlung ansinnt. Ein solches Ansinnen kann gegebenenfalls ein Anzeichen für eine auf einen allgemeinen Gesinnungswandel zielende Absicht bilden. Ob das Vorgehen der Angeklagten hier auch in diesem Sinne zu werten ist, lassen die bisherigen Peststellungen des Urteils nicht "rkennen, Bas Landgericht wird daher erneut prüfen müssen, ob das Streben der Angeklagten, als sie in dem Plugblatt zu der Demonstration aufrief, nicht nur auf ein einmaliges pflichtwidriges Handeln der lichter des Schöffengerichtes, sondern auf eine innere Abkehr von der diesen an sich obliegenden Einsatzbereitschaft gerichtet war. 3») Bas Urteil ist demnach in vollem Umfange aufzuheben und die Saohe zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird hierbei, wenn es die Angeklagte wiederum zu einer Freiheitsstrafe verurteilen soll- te, über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB zu befinden haben. Br. Sauer Scharpenseel Br. Geier Baldus Heimann-Trosien