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BGH · St B 125/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: St B 125/55

Rechtssatz; Zwecke oder Tätigkeit einer Vereinigung sind schon dann gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet, wenn sie sich darin erschöpfen, unter Festhalten.an Gedankengängen, mit denen einer der freiheitlichen Demokratie völlig entgegengesetzten Staatsauffassung gehuldigt wird, die Mitglieder in der beharrlichen Ablehnung der freiheitlich- • Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28, Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte sprach jeweils zur Begrüssung der Erschienenen und richtete auch einige Schlussworte an sie, Von der Beschuldigung, eich durch sein Verhalten des fortgesetzten Vergehens gegen Art 1 c 4 des AHK-Gesetzes Nr. 16 in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 90 a StGB und einem Vergehen nach Art 1, 2 des Bayerischen Gesetzes gegen die Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen vom 27. ' ' Die Aufhebung hat zur Folge, dass das AHK-Gesetz nicht mehr angewendet werden darf.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Gesetz nach seinem Zweck oder dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gelten oder ob es einen aussergewöhnlichen Zustand vorübergehend regeln sollte. Zeitgesetzen, die auch nach Ausserkraft-treten auf die während ihrer Geltung begangenen Straftaten anzuwenden sind (§2 Abs 3 StGB), gehört aufgehobenes Besatzungsrecht in der Regel nicht, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (Beschluss vom 8. 2. ) Bei der Prüfung des § 90 a StGB hat das Landgericht das Vorhandensein einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift verneint, weil nicht erwiesen sei, dass der auf Veranlassung und unter Leitung des Angeklagten Eine solche Zielsetzung hält es, wie seinen Darlegungen zu Art 1 c 4 des AHK-Gesetzes Nr.16 zu entnehmen ist, nur für gegeben, wenn die Mitglieder Hdas gesellschaftliche leben eines Volkes und s~eine staatsrechtliche Organisation nach den Grundsätzen des politisch- weltanschaulichen Nationalsozialismus gestalten und so . Dass jener Personenkreis nach den Feststellungen des Urteils eine *Vereinigung", d.h. einen auf Dauer berechneten Zusammenschluss mehrerer Personen, bildet, nimmt ersichtlich auch das Landgericht an. Rechtsirrig ist jedoch seine Ansicht, dass Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung nur dann gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet seien, wenn deren Ersetzung durch eine auf nationalsozialistischen Prinzipien beruhende Staatsordnung erstrebt werde. 222 des näheren ausgeführt, was unter dem Tatbestandsmerkmal "gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet" zu verstehen ist."Verfassungsmässige Ordnung" bedeutet diejenige staatliche Ordnung, in der die allgemeinen Grundprinzipien gelten, die das Wesen der freiheitlichen Demokratie ausmachen« Gegen sie "richten sich" die Zwecke oder die Tätigkeit einer Vereinigung aber nicht nur, wenn sie deren Änderung anstreben! Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinbarung sich nach aussen, der Öffentlichkeit gegenüber betätigt oder ob sie im geheimen wirkt und ihre Tätigkeit auf den eigenen Kreis beschränkt. Zwecke und Tätigkeit einer solchen Vereinigung sind "gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet*, sodass die Vereinigung durch den Tatbestand des § 90 a StGB erfasst wird. Gerade der Umstand, dass die Mitglieder sich auf der GrundlatJ^dhrer Erinnerung an Betätigung als NS-Funkt ionäre und zur Pflege der Erinnerung an dieses ihr Wirken zusammengefunden haben, lässt es naheliegend erscheinen, dass sie dadurch innerhalb ihres Kreises das sog. Unter diesen GesichüspunktsÄ-wirft "ftas Landgericht daher die Sache erneut prüfen und würdigen müssä-?.- Sollte es dabei*wie-der zu den gleichen Feststellungen wi£ bisher gelangen, so wird es, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, die einzeln#-Beweistatsachen nicht nur für sich allein, sondern auch in ihre? Geburtstages Hitlers, die Ausführungen der Redner, die bei an sich unverfänglichen Themen stets mit einer -zu demindest teilweisen- -Rechtfertigung des Wationalsozialis mus endeten, können, insgesamt gesehen, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sehr wohl zu anderen Schlüssen führen- als sie das Landgericht gezogen hat. 5«) Bie rechtsirrige Anwendung des § 90 a StGB hat wegen der Annahme der Tateinheit die Aufhebung des Urteils auch insoweit zur Folge, als der Angeklagte von dem Vorwurf eines Vergehens nach dem Gesetz gegen die Verwendung von Kennzeichen v?rbotener Organisationen freigesprochen worden ist.

Zitierte Normen: § 90a StGB
OrdnungTätigkeitUIGStGBAngeklagteGesetzLandgerichtZusammenkunftVereinigung

Volltext der Entscheidung

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2276 004

Für das tfachschlagewerk!	Berichterstatter? BR	Wirtzfeld
 Für die Amtliche Sammlung]
Gesetz? StGB § 90 a
Rechtssatz; Zwecke oder Tätigkeit einer Vereinigung sind schon dann gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet, wenn sie sich darin erschöpfen, unter Festhalten.an Gedankengängen, mit denen einer der freiheitlichen Demokratie völlig entgegengesetzten Staatsauffassung gehuldigt wird, die Mitglieder in der beharrlichen Ablehnung der freiheitlich- •
demokratischen Ordnung zu bestärken (im Anschluss an BGHSt
 7, 222).
Aktenzeichen; 6 St B 125/55
-Urtodes BGH'.- v. 9»März 1956	-'-3+G-	München	I

Im Kamen des Volkes In der Strafsache
 gegen
den Tiefbauingenieur Gallus S geboren am	1897	in	H|
wegen Vergehens nach § 90 a StGB u»«.
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Haupt Verhandlung vom 7. März 1956 in der Sitzung vom 9. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr, Willms
 Bundesrichter Weber
 Bundesrichter Br. Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Just izangest eilt er flJHi
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28, Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.•
Von Rechts wegen
 Der Angeklagte, der von 1932 1t>is Kriegsende Kreisleiter der NSDAP in Augsburg gewesen war, beteiligte sich am 27. August 1952 an der Gründung der "Unpolitischen Interessengemeinschaft ehemaliger Internierter" (UIG) in München und wurde in den Lan-desvoratand gewählt. Am 4. September 1952 hielt er zur Bildung einer Ortsgruppe der UIG in Augsburg eine Versammlung ehemaliger Internierter ab. Durch Beschluss des Bayerischen Ministerrates vom 16o September 1952, der unter dem 17. September 1952 bekanntgemacht wurde (MAB1 der bayerischen inneren Verwaltung Seite 639) wurde die UIG als verboten im Sinne des AHK-GeBetzes Nr. 16 Art 1 Abs c Nr. 4 erklärt. Später, und zwar in der Zeit zwischen dem 30. April 1953 und dem 9* März 1954, führte der Angeklagte in Augsburg noch 6 weitere Zusammenkünfte durch, an denen in der Regel etwa 30 bis 50 Personen, meist frühere NS-Funktionäre, teilnahmen. Im allgemeinen wurde ein Vortrag gehalten, dem sich eine Diskussion anschloss. Der Angeklagte sprach jeweils zur Begrüssung der Erschienenen und richtete auch einige Schlussworte an sie,
 Von der Beschuldigung, eich durch sein Verhalten des fortgesetzten Vergehens gegen Art 1 c 4 des AHK-Gesetzes Nr. 16 in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 90 a StGB und einem Vergehen nach Art 1, 2 des Bayerischen Gesetzes gegen die Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen vom 27. März 1952 (GVB1 Bayr S 123) schuldig gemacht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das auch vom Oberbundesanwalt vertreten worden ist, hat Erfolg.
 
1.	) Soweit das Landgericht den .Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Art 1 c 4 des AHK-Gesetzes Nr«, 16 gewürdigt hat, bedürfen seine Ausführungen keiner Prüfung und Erörterung. Das Gesetz Nr. 16 ist durch das AHK-Gesetz Nr. A-38 vom 5» Mai 1955 (AHK ABI Seite 3271) aufgehoben worden, das gemäss seinem Art 4 am T§ge des Inkrafttretens der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag, d.h. am 6. Mai 1955, in Kraft
 getreten .ist (BGBl II 1955 Seite 630)*	(
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 Die Aufhebung hat zur Folge, dass das AHK-Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Gesetz nach seinem Zweck oder dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gelten oder ob es einen aussergewöhnlichen Zustand vorübergehend regeln sollte. Zu den sog. Zeitgesetzen, die auch nach Ausserkraft-treten auf die während ihrer Geltung begangenen Straftaten anzuwenden sind (§2 Abs 3 StGB), gehört aufgehobenes Besatzungsrecht in der Regel nicht, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (Beschluss vom 8. Juli 1955 -1 St R 631/54-). Die Gesetze der Alliierten Hohen Kommission (AHK) sind vornehmlich im Interesse und zu dem Schutze der in ihr vertretenen Be-
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Satzungsmächte erlassen worden. Umfang und Dauer der Geltung des von der AHK gesetzten Rechtes war al* ein Von ihr festzulegen. Nur sie "hätte bei Aufhebung eines Gesetzes diesem eine nachwirkende Kraft beilegen können. Wenn sie im Einzelfalle keine entsprechende Bestimmung getroffen hat, so ist anzunehmen, dass sie es nach seiner Aufhebung nicht mehr angewendet wissen wollte. Unter diesen Umständen verbietet es sich, die Anwendbarkeit dem deutschen Recht, also dem § 2 Abs 3 StGB zu entnehmen.	»
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2.	) Bei der Prüfung des § 90 a StGB hat das Landgericht das Vorhandensein einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift verneint, weil nicht erwiesen sei, dass der auf Veranlassung und unter Leitung des Angeklagten
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zusammengekommene Personenkreis politische Ziele im Sinne des Nationalsozialismus verfolgt habe. Eine solche Zielsetzung hält es, wie seinen Darlegungen zu Art 1 c 4 des AHK-Gesetzes Nr.16 zu entnehmen ist, nur für gegeben, wenn die Mitglieder Hdas gesellschaftliche leben eines Volkes und s~eine staatsrechtliche Organisation nach den Grundsätzen des politisch- weltanschaulichen Nationalsozialismus gestalten und so . diesen Grundsätzen in der Zukunft eine allumfassende Geltung verschaffen" wollen. Diese Auffassung geht fehl, weil sie den tatbestandsmässigen Voraussetzungen des § 90 a StGB nicht gerecht wird.
Dass jener Personenkreis nach den Feststellungen des Urteils eine *Vereinigung", d.h. einen auf Dauer berechneten Zusammenschluss mehrerer Personen, bildet, nimmt ersichtlich auch das Landgericht an. Das ist nicht zu beanstanden. Rechtsirrig ist jedoch seine Ansicht, dass Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung nur dann gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet seien, wenn deren Ersetzung durch eine auf nationalsozialistischen Prinzipien beruhende Staatsordnung erstrebt werde. Der Se nat hat in BGHSt 7? 222 des näheren ausgeführt, was unter dem Tatbestandsmerkmal "gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet" zu verstehen ist."Verfassungsmässige Ordnung" bedeutet diejenige staatliche Ordnung, in der die allgemeinen Grundprinzipien gelten, die das Wesen der freiheitlichen Demokratie ausmachen« Gegen sie "richten sich" die Zwecke oder die Tätigkeit einer Vereinigung aber nicht nur, wenn sie deren Änderung anstreben! vielmehr genügt es, wenn sie darauf abzielen, diese Ordnung zu untergraben oder ihre Anerkennung durch das Volk und die Bereitschaft zu ihrer Verteidigung zu zersetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinbarung sich nach aussen, der Öffentlichkeit gegenüber betätigt oder ob sie im geheimen wirkt und ihre Tätigkeit auf den eigenen Kreis beschränkt. Es gehört auch nicht zu dem gesetzlichen Tatbestand, dass die so beschränkte Tätigkeit ein späteres-Wirken in der Öffentlichkeit vorbereiten soll. Demnach ist als eine Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB
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auch jeder Personenzusammenschluss anzusehen, dessen Zielsetzung sich darin erschöpft, unter Pesthalten an Gedankengegängen, mit denen einer der freiheitlichen Demokratie völlig entgegengesetzt Staatsauffaasung gehuldigt wird, die Mitglieder in der beharrlichen Ablehnung der freiheitlichdemokratischen Ordnung zu bestärken. Zwecke und Tätigkeit einer solchen Vereinigung sind "gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet*, sodass die Vereinigung durch den Tatbestand des § 90 a StGB erfasst wird.
Von dieser rechtlichen Beurteilung aus betrachtet, ist nach .den bisherigen Feststellungen nicht auszuschliessen, dass es sic bei dem hier fraglichen Personenkreis um eine staatsgefährdende Vereinigung gehandelt hat. Denn er war, wie es im Urteil heißt, durch die frühere gemeinschaftliche politische Tätigkeit der Mit glieder als nationalsozialistische Funktionäre verbunden, die durch die Zusammenkünfte u.a. die Erinnerung hieran gepflegt haben. Gerade der Umstand, dass die Mitglieder sich auf der GrundlatJ^dhrer Erinnerung an Betätigung als NS-Funkt ionäre und zur Pflege der Erinnerung an dieses ihr Wirken zusammengefunden haben, lässt es naheliegend erscheinen, dass sie dadurch innerhalb ihres Kreises das sog. nationalsozialistische Gedankengut haben erhalten wollen und dass somit auch Zweck und Tätigkeit des Zusammenschlusses diesem Ziele haben dienen sollen. In der Aufrechterhaltung der Grundsätze des, Nationalsozialismus liegt aber, da diese mit den Prinzipien der freiheitlichen Demokratie nicht zu vereinbaren, sind, notwendigerweise die gegen die ver-
fassungsmässige Ordnung zielende Richtung.
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Unter diesen GesichüspunktsÄ-wirft "ftas Landgericht daher die Sache erneut prüfen und würdigen müssä-?.- Sollte es dabei*wie-der zu den gleichen Feststellungen wi£ bisher gelangen, so wird es, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, die einzeln#-Beweistatsachen nicht nur für sich allein, sondern auch in ihre? Gesamtheit zu werten haben. Verschiedene der im Urteil angeführten Umstände, wie das Stattfinden mehrerer Zusammenkünfte an
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nationalsozialistischen Gedenktagen, der jeweilige besondere Ixinweie hierauf, der Bericht des Angeklagten über die Feiern anlässlich des 50. Geburtstages Hitlers, die Ausführungen der Redner, die bei an sich unverfänglichen Themen stets mit einer -zu demindest teilweisen- -Rechtfertigung des Wationalsozialis mus endeten, können, insgesamt gesehen, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sehr wohl zu anderen Schlüssen führen- als sie das Landgericht gezogen hat.
Im übrigen sei noch folgendes bemerkts Bas Landgericht hat, wie der Aufbau der Urteilsgründe ergibt, das Wirken des Angeklagten in der UIG und sein Tätigwerden bei den späteren Zusammenkünften als zwei voneinander unabhängige Vorgänge behandelt. Ob diese Annahme zutrifft, wird erneuter Klärung bedürfen. Ba-für könnte der zeitliche Abstand sprechen, der zwischen der Versammlung vom 4. September 1952 und der ersten der späteren Veranstaltungen liegt. Hingegen ist nicht zu übersehen, dass der Teilnebmerkreis nach wie vor im wesentlichen derselbe geblieben zu sein scheint und dass bei einer der letzten Zusammenkünfte nur Teilnehmer der Versammlung vom 4. September 1952 zugegen gewesen sind. Bas Landgericht wird daher auch zu erwägen haben, ob die späteren Treffen etwa nur der Weiterführung des im Rahmen der UIG geschaffenen Zusammenschlusses gedient haben. Wäre das der Fall, so würde daB Vorgehen des Angeklagten rechtlich als eine_ Tat zu würdigen sein. Sonst wären zwei rechtlich selbständige Handlungen gegeben, die verschiedener Beurteilung • unterliegen könnten»
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5«) Bie rechtsirrige Anwendung des § 90 a StGB hat wegen der Annahme der Tateinheit die Aufhebung des Urteils auch insoweit zur Folge, als der Angeklagte von dem Vorwurf eines Vergehens nach dem Gesetz gegen die Verwendung von Kennzeichen v?rbotener Organisationen freigesprochen worden ist. Bie Aus-
fiihrungen des Urteils hierzu lassen allerdings keinen Rechtsirrtum erkennen» Auch die Revision hat dagegen im einzelnen keine Einwendungen erhoben.
Scharpenseel
 Willms
Weber
 Dr.Mannzen
 Wirtzfeld