Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. 1.) Die Revision des Angeklagten, die das Urteil wegen angeblicher Verfahrensverstösse und mit dem Vorwurf, auch das sachliche Recht sei verletzt, angreift, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldsprueh richtet. Trotz dieser Gesichtspunkte erörtert die Strafkammer nicht die Frage, ob auf die Tat des Angeklagten nicht etwa die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 - 352 JGG Anwendung zu finden haben. Weil das Urteil darüber trotz der für eine Unreife des Angeklagten sprechenden Umstände schweigt, besteht Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer die seit 1, Oktober 1953 gültigen Vorschriften des JGG übersehen hat, Dr. Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien •Willms
6 StR 125/54 2291 019 7? Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den berufslosei aus geboren am wegen Vergehens gegen § 128 StGB hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7- April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2 - Von Rechts wegen Gründe : 1.) Die Revision des Angeklagten, die das Urteil wegen angeblicher Verfahrensverstösse und mit dem Vorwurf, auch das sachliche Recht sei verletzt, angreift, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldsprueh richtet. 2.,) Dagegen muss das Rechtsmittel zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Strafkammer hat ' * ,v den Angeklagten zu vier Monaten Gefängnis verux*-^.: teilt. Er war zur Zeit der Tat schon 18, aber'noch nicht 21 Jahre alt. In den Strafzu demessungsgründen berücksichtigt das Landgericht zu seinen Gunsten »sein jugendliches Alter”. Sr ist nach Überzeugung der Strafkammer "in jugendlicher Unreife der Einwir kung kommunistischen Gedankenguts erlegen und dadurch zu dem Typ eines unbelehrbaren Fanatikers geworden" Sie glaubt auch, nicht übersehen zu dürfen, "dass sein Verhalten zu einem grossen Teil auch auf die Rückenstärkung zurückzuführen ist, die ihm durch seine kommunistisch gesonnenen Eltern gewährt wurde". Trotz dieser Gesichtspunkte erörtert die Strafkammer nicht die Frage, ob auf die Tat des Angeklagten nicht etwa die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 - 352 JGG Anwendung zu finden haben. Weil das Urteil darüber trotz der für eine Unreife des Angeklagten sprechenden Umstände schweigt, besteht Anlass zu der Annahme, dass die Strafkammer die seit 1, Oktober 1953 gültigen Vorschriften des JGG übersehen hat, Dr. Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien •Willms