Dies hätte nach BGHSt 2, 168, dem sich der Senat anschliesst, die Unzulässigkeit der Revision auch insoweit zur Folge, wenn sich nicht aus den Ausführungen der Rechtfertigungsschrift ergäbe, dass in Wahrheit der Mangel von Feststellungen zu dem inneren Tatbestand, also ein sachlichrechtlicher Mangel, gerügt werden soll. fenN, bevor nicht das Bundesverfassungsgericht gemäss Art 18 Satz 2 GrundG die Verwirkung der Vereinigungsfreiheit aus Art 9 GrundG festgestellt hat* Dass diese Auffassung im Falle des § 90 a StGB unrichtig ist, hat der Senat in den Urteilen 6 StR 58/54 vom 24, März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5- Mai 1954 bereits eingehend dargelegt. b) Die Ausführungen der Strafkammer zu dem äusseren Tatbestand der §§ 90 a, 128, 129 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Über die FDJ als verfassungsfeindliche Vereinigung (§ 90 a StGB), Geheimbund (§ 128 StGB) und als Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind (§ 129 StGB), hat sie ausreichende Feststellungen getroffen. in dem Urteil 6 StR 36/54 vom 5* Mai 1954, ausgesprochen hat, ist die Anwendung des § 129 StGB nicht davon abhängig, dass die strafbaren Handlungen der ausschliessliche Zweck oder die ausschliessliche Tätigkeit der Vereinigung oder gar de.r von ihr verfolgte Endzweck sind. Das Landgericht sieht den Angeklagten deshalb als Rädelsführer im Sinne der §§ 90 a, 129 Abs 2 StGB und als Vorsteher im Sinne des § 128 StGB an, weil er als hauptamtlicher Führer und Instrukteur, auch nach dem Verbot der FDJ, tätig gewesen sei. c) Zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil zwar keine näheren Ausführungen} aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer angesichts der jahrelangen führenden Tätigkeit des Angeklagten in der FDJ überzeugt war, dass er die in §§ 90 a, 128, 129 StGB vorausgesetzten Tatumstände kannte, zu demal er sich zeitweise des Decknamens "Erich" bediene und selbst an ilalaktionen und anderen strafbaren Handlungen teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht auch keinen Anlass, auf den vom Angeklagten behaupteten Verbotsirrtum näher einzugehen; aus den Urteilsgründen ist die Überzeugung des Gerichts, dass ein solcher nicht vorlag, klar zu erkennen. \7enn sie diese Präge verneinen und das allgemeine Strafrecht anv/enden sollte, so wird sie beachten müssen, dass in den Pallen j der §§ 90 a Abs 2, 129 Abs 2 StGB nur dann Polizeiaufsicht zugelassen werden darf, wenn von der Möglichkeit der Strafschärfung Gebrauch gemacht und tatsächlich eine Zuchthausstrafe verhängt wird Für den Pall des § 90 a StG® kann auch aus § 98 Abs 1 StGB nichts anderes entnommen werden, wie der Senat in dem Urteil 6 StR 140/54 vom 2.
6 StR 124/54 2292 005 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schmied Gerhard hören am aus K dort ge- legen Vergehens nach § 90 a StGB u.a. hct der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22 September 1954> an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Land gerichtsrat Br. Br. (KEKh als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. September 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bie weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung, in übrigen wegen Vergehens gegen § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 128, 129 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und daneben Polizeiaufsicht zugelassen. Die Revision des Angeklagten erstrebt Aufhebung, soweit Verurteilung erfolgt ist, und rügt Verletzung des Verfahrensund de3 sachlichen Rechts. Zum Schuldspruch ist sie teils unzulässig, teils unbegründet, zu dem Strafausspruch dagegen begründet„ I, Verfahrensrügen., a) Die Revision rügt zunächst Verletzung des “gesamten formellen Rechts” ohne nähere Angaben. Das ist unzulässig (§ 344 -Abs 2 Satz 2 StPO), b) Besonders hervorgehoben wird unter Anführung der §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 St PO lediglich die angebliche Verletzung der Aufklärungspflichtr Jedoch wird nicht gesagt, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen und insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benützen sollen. Dies hätte nach BGHSt 2, 168, dem sich der Senat anschliesst, die Unzulässigkeit der Revision auch insoweit zur Folge, wenn sich nicht aus den Ausführungen der Rechtfertigungsschrift ergäbe, dass in Wahrheit der Mangel von Feststellungen zu dem inneren Tatbestand, also ein sachlichrechtlicher Mangel, gerügt werden soll. Darauf ist bei Behandlung der Sachrüge einzugehen. II. Sachrüge. a) Die Revision meint, das Landgericht hätte “die EDJ den §§ 90 a, 128, 129 StGB schlechthin nicht unterordnen dttr- fenN, bevor nicht das Bundesverfassungsgericht gemäss Art 18 Satz 2 GrundG die Verwirkung der Vereinigungsfreiheit aus Art 9 GrundG festgestellt hat* Dass diese Auffassung im Falle des § 90 a StGB unrichtig ist, hat der Senat in den Urteilen 6 StR 58/54 vom 24, März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5- Mai 1954 bereits eingehend dargelegt. Hierauf wird verwiesen., Was in diesen Urteilen zu § 90 a StGB gesagt ist, gilt erst recht für die Tatbestände des § 128 StGB und § 129 StGB, die keine verfassungsfejndliche Verbindung oder Vereinigung voraussetzen. b) Die Ausführungen der Strafkammer zu dem äusseren Tatbestand der §§ 90 a, 128, 129 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Über die FDJ als verfassungsfeindliche Vereinigung (§ 90 a StGB), Geheimbund (§ 128 StGB) und als Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind (§ 129 StGB), hat sie ausreichende Feststellungen getroffen. Wie der Senat schon wiederholt, u.a-. in dem Urteil 6 StR 36/54 vom 5* Mai 1954, ausgesprochen hat, ist die Anwendung des § 129 StGB nicht davon abhängig, dass die strafbaren Handlungen der ausschliessliche Zweck oder die ausschliessliche Tätigkeit der Vereinigung oder gar de.r von ihr verfolgte Endzweck sind. Auch die Begriffe des Rädelsführers und des Vorstehers sind nicht verkannt. Das Landgericht sieht den Angeklagten deshalb als Rädelsführer im Sinne der §§ 90 a, 129 Abs 2 StGB und als Vorsteher im Sinne des § 128 StGB an, weil er als hauptamtlicher Führer und Instrukteur, auch nach dem Verbot der FDJ, tätig gewesen sei. Dass dabei die Voraussetzungen, wie sie in den Urteilen des Senats 6 StR 30/54 vom 12« Mai 1954 (BGHSt. 6, 129) für den Begriff des Rädelsführers und 6 StR 120/54 vom 2. Juni 1954 für den Begriff des Vorstehers näher dargelegt sind, richtig erkannt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen, Hach diesen hat der Angeklagte, der schon - 4 seit 1950 Mitglied der FDJ und 1951 besoldeter Instrukteur war, von Sommer 1952 an die Stellung eines hauptamtlichen p Kreisvorsibzenden der FDJ in eingenommen und ver- schiedentlich Zeltlager für FDJ-Funktionäre und Demonstrationen organisiert, geleitet oder sich daran beteiligt, sich also in besonders massgebender Weise für die FDJ betätigt und mindestens zeitweise auch einen bestimmenden Einfluss auf die Führung einer Untergliederung der FDJ ausgeübt. c) Zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil zwar keine näheren Ausführungen} aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer angesichts der jahrelangen führenden Tätigkeit des Angeklagten in der FDJ überzeugt war, dass er die in §§ 90 a, 128, 129 StGB vorausgesetzten Tatumstände kannte, zu demal er sich zeitweise des Decknamens "Erich" bediene und selbst an ilalaktionen und anderen strafbaren Handlungen teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht auch keinen Anlass, auf den vom Angeklagten behaupteten Verbotsirrtum näher einzugehen; aus den Urteilsgründen ist die Überzeugung des Gerichts, dass ein solcher nicht vorlag, klar zu erkennen. d) Offensichtlich unbegründet isc die Revision, soweit ein wirklicher oder vermeintlicher "übergesetzlicher" Notstand geltend gemacht wird. e) Dagegen musste die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im StrafausSpruch führen. Denn der Angeklagte war zur Zeit der Tat, deren letzter Teilakt nach den Feststellungen am 5. Februar 1953 begangen wurde, Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG vom 4- A.ugust 1953, Dieses Gesetz ist zwar erst am 1, Oktober 1953, also nach Verkündung des angefochtenen i - s - Urteils in Kraft getreten; seine Vorschriften sind aber nach § 116 JGGs § 2 Abs 2 Satz 2 3tGB> § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob gemäss § 105 JGG die Vorschriften der $§ 4 bis 32 JGG Anwendung finden können, \7enn sie diese Präge verneinen und das allgemeine Strafrecht anv/enden sollte, so wird sie beachten müssen, dass in den Pallen j der §§ 90 a Abs 2, 129 Abs 2 StGB nur dann Polizeiaufsicht zugelassen werden darf, wenn von der Möglichkeit der Strafschärfung Gebrauch gemacht und tatsächlich eine Zuchthausstrafe verhängt wird Für den Pall des § 90 a StG® kann auch aus § 98 Abs 1 StGB nichts anderes entnommen werden, wie der Senat in dem Urteil 6 StR 140/54 vom 2. Juni 1954 (BGHSt 6, 182) bereits entschieden hat. Das Landgericht wird also in dem neuen Urteil Polizeiaufsicht nicht zulassen dürfen, Br. Geier Dr„ Sauer Scharpenseel Willms Weber ! Ä