Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1* Oktober 1953 insoweit aufgehoben, als es sich um die Entscheidung über die Unbrauchbarmachung der sichergestellten Bruckschriften handelt. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, durch die Ausführung eines Druckauftrages für die FDJ dem Auftraggeber zur Begehung eines Vergehens nach §§ 90 a, 129 StGB wissentlich Hilfe geleistet zu haben Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Bevision. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 90 a StGB scheitert schon daran» dass diese Vorschrift sich mit ihrer Strafdrohung ausdrücklich nur gegen die Gründer» Rädelsführer und Hintermänner einer verfassungsfeindlichen Vereinigung richtet„ Ihre einfachen Mitglieder fallen daher nicht unter diese Bestimmung und können auch nicht wegen Unterstützung der in § 90 a StGB genannten Personen als ihre Gehilfen nach § 49 StGB bestraft werden. Bas gilt in gleicher Weise für eine den Tätern im Sinne dieser Vorschrift noch ferner stehende Person wie den Angeklagten» der der PBJ gar nicht angehört (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 12. Die Präge, ob der Angeklagte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des § 129 StGB verwirklicht haben könnte, hat das Landgericht allerdings rechtsirrtümlich unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe geprüft. Dagegen muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es sich um die Entscheidung über die Unbrauchbarmachung der bei dem Angeklagten und seinem Gehilfen sichergestellten Druckschriften sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen handelt» Hierüber hat das Landgericht nicht befunden, obwohl die Anwendung des § 41 StGB in Betracht kommen kann.
2292 074 6 3tB 125/54 Im Kamen des Volkes In der Strafsache gegen den Buchdruckereibesitzer Karl. W aus dort geboren amfl. 4HIH) WD* wegen Vergehens nach §§ 90 a, 129» 49 StGB hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954» an der teilgenommen haben« Senatspräsident Br« Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br* Sauer Bundesrichter Scherpenseel dündesrichter Br« Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende .Richter, Bandgerichtsrat Br. Br. als Vertreter der Bundosanv/altschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt« Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1* Oktober 1953 insoweit aufgehoben, als es sich um die Entscheidung über die Unbrauchbarmachung der sichergestellten Bruckschriften handelt. Bie weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, durch die Ausführung eines Druckauftrages für die FDJ dem Auftraggeber zur Begehung eines Vergehens nach §§ 90 a, 129 StGB wissentlich Hilfe geleistet zu haben Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Bevision. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet, 1») Soweit die Revision die Freisprechung des Angeklagten angreift, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Ihre Ausführungen richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; sie können im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden. Von einer Verletzung der Denkgesekze, wie sie die Revision behauptet, kann nicht die Rede sein* Der Umstand, dass das Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu anderen,' dem Angeklagten ungünstigeren Folgerungen hätte gelangen können, bildet keinen solchen Verstoss. Es ist denkgesetzlich möglich, dass der Angeklagte trotz der für erwiesen erachteten Tatsachen weder von dem Herausgeber . noch von dem Inhalt der Druckschrift Kenntnis erlangt hat. So wie das Landgericht den Sachverhalt festgestellt hat, ist aber kein Fehler in der Rechtsanwendung erkennbar, der zur Aufhebung des Freispruchs führen müsste. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 90 a StGB scheitert schon daran» dass diese Vorschrift sich mit ihrer Strafdrohung ausdrücklich nur gegen die Gründer» Rädelsführer und Hintermänner einer verfassungsfeindlichen Vereinigung richtet„ Ihre einfachen Mitglieder fallen daher nicht unter diese Bestimmung und können auch nicht wegen Unterstützung der in § 90 a StGB genannten Personen als ihre Gehilfen nach § 49 StGB bestraft werden. Bas gilt in gleicher Weise für eine den Tätern im Sinne dieser Vorschrift noch ferner stehende Person wie den Angeklagten» der der PBJ gar nicht angehört (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 12. Mai 1954 - 6 StR 92/54). Baher bedarf auch keiner Klärung» ob der unbekannt gebliebene Besteller, den der Angeklagte zudem nicht als von der FDJ beauftragt angesehen hat, etwa Rädelsführer oder Hintermann der PBJ gewesen ist. Die Präge, ob der Angeklagte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des § 129 StGB verwirklicht haben könnte, hat das Landgericht allerdings rechtsirrtümlich unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe geprüft. Hach § 129 StGB macht sich auch derjenige als Täter strafbar, der eine Vereinigung der darin umschriebenen Art "unterstützt"« Bie Herstellung der Bruckschriften durch den Angeklagten bedeutet aber äusserlich eine solche Unterstützung. Seine Verurteilung aus § 129 StGB ist indessen gleichfalls nicht möglich, weil der innere Tatbestand nicht nachgewiesen ist. Denn nach den Peststellungen des Urteils hat der Angeklagte nicht gewusst, in Wessen Aufträge der Besteller gehandelt hat. Infolgedessen ist auch unter dem Gesichtspunkt ~ 4 - des § 129 StGB die Freisprechung des Angeklagten im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden 2-.) Dagegen muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es sich um die Entscheidung über die Unbrauchbarmachung der bei dem Angeklagten und seinem Gehilfen sichergestellten Druckschriften sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen handelt» Hierüber hat das Landgericht nicht befunden, obwohl die Anwendung des § 41 StGB in Betracht kommen kann. Wie es im Urteil heißt, brachte die von dem Angeklagten gedruckte Propagandaschrift scharfe Angriffe gegen die Politik der Bundesregierung und des Bundeskanzlers Dr. Adenauer. Da diese Angriffe inhaltlich nicht näher wiedergegeben sind, besteht die Möglichkeit , dass die Schrift Xusserungen beleidigenden Inhalts im Sinne der §§ 185 ff StGB enthielt. Wäre das der Fall, so würde die Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Stük-ke der Druckschrift nach § 41 StGB auszusprechen sein, wobei das etwaige Fehlen eines an sich nach § 194 erforder-lichaiStrafantrages nicht entgegenstehen würde Da die Anordnung aus § 41 StGB eine Sicherungsnassregel bildet, kann sie trotz des freisprechenden Erkenntnisses auch in dem anhängigen Strafverfahren getroffen werden (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des SenatB vom 31. März 1954 - 6 StR 5/54) . 3.) Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Prüfung und Entscheidung bedarf es daher der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist. Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oher-hundesanv/alts > Dr. Geier Dr, Sauer Heimann-Trosien Willms Scharpenseel