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BGH · 6 StR 120/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 120/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Auch die äussere Beschaffenheit von Bl 2 bis 7 der Revisionsbegründung lässt erkennen, dass es sich insoweit um eine Abschrift, offenbar aus einer anderen Sacht», handelt. Zu einem Bingehen auf die weiteren - zudem neben der Sache liegenden - Erörterungen sieht sich der Senat Jedoch nicht in der Lage, weil die Revisionsbegründung insoweit nicht den gesetzlichen Jrfordernis-sen entspricht; aus ihr ist nicht ausreichend zu ersehen, in welcher Richtung das in dieser Sache ergangene Urteil angefochten werden soll (§ 344 StPO). 2.) Die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat u.a. in den Urteilen 6 StR 58/54 und 36/54 vom 24. Der Angeklagte durfte somit aus diesen Vorschriften gemHss § 2 Abs 1 StGB nur wegen solcher Taten bestraft werden, die er nach dem 51. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass das Landgericht auch frühere Vorfälle, und zwar nicht nur zu Beweiszwecken, einbezogen hat. September 1951 war, und dass der Angeklagte wegen der sich ergebenden Zerwürfnisse seine führende Stellung nach diesem Zeitpunkt aufgegeben hat-, b) Abgesehen hiervon ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer den Begriff des "Bädelsführers" verkannt hat. Sin Fördern, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt nicht (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 30/54 vom 12. In dem Urteil wird ausgeführt, dass sich der Angeklagte "in der Kulturgruppe betätigt", in der PDJ bis Oktober/November 1951 "weitergearbeitet« und auch nach dem 26. Das Landgericht legt dar, dass die FDJ eine Verbindung ist, deren Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Ss bestraft den Angeklagten aber nicht nur als deren Kitglied, sondern als Vorsteher nach dem für diesen geltenden höheren Strafrahmen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht, Vorsteher einer Verbindung im Sinne des § 128 StGB ist, wer sich an ihrer Leitung beteiligt, sei es auch nur in der Weise* dass er auf die Führung einer Untergliederung einen bestimmenden Einfluss ausübt. Ohne diese kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Vorsteher im Sinne des § 128 StGB war, oder ob er nur als Mitglied zu bestrafen ist* Das Landgericht hat von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur .Bewährung keinen Gebrauch gemacht, weil ein dahingehender Antrag nicht gestellt und im übrigen bisher nicht dargetan sei, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB vorlägen. Die Gewährung der Strafaussetzung gemäss § 23 StGB ist nicht davon abhängig, dass ein solcher Antrag gestellt wird. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB muss in dem Urteil getroffen und darf nicht dem Beschlussverfahren gemäss § 453 StPO Vorbehalten werden (vgl § 260 Abs 4 StPO).

Zitierte Normen: § 90a StGB § 344 StPO § 74a GVG § 90a StGB § 260 StPO
FeststellungStGBAngeklagteStrafkammerFDJLandgerichtSache

Volltext der Entscheidung

2292 077
6 StR 120/54
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache
. gegen
 den Slektrj gehören am
 wegen Vergehens gegen §§ 90 a, 128, 129 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Y/illms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
 
Von RechtB wegen
 
Grund e :
Der Angeklagte gehörte seit 1948 der "dreien Deutschen Jugend” (FDJ) an und betätigte sich auch nach dem 26. Juni 1951 als Funktionär in einer Kulturgruppe Am 10 ^Juni 1952 nahm er ”im Rahmen der FDJ” an einer IJalaktion teil und schrieb mit weisser Ölfarbe an ein Regierungsgebäude in Hannover die IVorte: "Fort mit dem Generalvertrag”.
Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen §§ 90 a, 128, 129 Abs 2, 73 StGB bestraft. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist..
I* Es können Zweifel bestehen, ob eine den Vorschriften der §§ 344, 545 StPO entsprechende Revisionsbegründung eingereicht worden ist.
Die von dem Verteidiger Unterzeichnete Schrift vom 11- Hoveraber 1955 ist zwar mit richtigem Aktenzeichen und zutreffender Sachbezeiehnung versehen. Sie bezieht sich aber mindestens zu dem grossen Teil nicht auf das vorliegende Verfahren. So werden in umfangreichen Darlegungen Feststellungen des "Vorderrich-ters” angegriffen, die sich in dem angefochtenen Urteil gar nicht befinden; es werden Beweisanträge behandelt, die nicht gestellt worden sind; an verschiedenen Stellen ist ferner von einer Kehrzahl von Angeklagten die Rede, obgleich hier nur einer in Betracht kommt. Auch die äussere Beschaffenheit von Bl 2 bis 7 der Revisionsbegründung lässt erkennen, dass es sich insoweit um eine Abschrift, offenbar aus einer anderen Sacht», handelt.
Der Senat glaubt aber die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch bejahen zu können. Die Ausführungen, die sich mit der Unzuständigkeit des Gerichts und der Ablehnung der Aus sei; zungsanträge befassen, lassen den Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in genügend bestimmter Ueise erkennen; der Begründungsachrift kann ferner entnommen werden, dass wenigstens die allgemeine Sachrüge erhoben werden soll.
Zu einem Bingehen auf die weiteren - zudem neben der Sache liegenden - Erörterungen sieht sich der Senat Jedoch nicht in der Lage, weil die Revisionsbegründung insoweit nicht den gesetzlichen Jrfordernis-sen entspricht; aus ihr ist nicht ausreichend zu ersehen, in welcher Richtung das in dieser Sache ergangene Urteil angefochten werden soll (§ 344 StPO).
II• Verfahrensrügen
1-) Art 101 GrundG steht der Gültigkeit des § 74 a GVG nicht entgegen (vgl u.a. Urteil des Senats 6 StR 87/54 vom 24. März 1954). Das Landgericht in Lüneburg war somit für die Aburteilung zuständig.
2.) Die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat u.a. in den Urteilen 6 StR 58/54 und 36/54 vom 24. März und 5. Hai 1954 dargelegt hat.
III. Dagegen greift die Sachrüge durch.
1.) Das Landgericht bestraft den Ahgeklagten nach § 90 a StGB, weil er die PEJ als Rädelsführer gefördert habe. Die hierzu in dem Urteil enthaltenen Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlass-
 
- 4- -
a)	Die Strafkammer legt dem Angeklagten, soweit dem Urteil zu entnehmen ist, seine gesamte nach dem 26. Juni 1951 für die FDJ geleistete Tätigkeit zur Last. Sie übersieht hierbei, dass § 90 a StGB, ebenso wie die Heufassung des § 129 StGB erst am
1. September 1951 in Kraft getreten ist (Art 8 des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30* August 1951 - BGBl 739 -). Der Angeklagte durfte somit aus diesen Vorschriften gemHss § 2 Abs 1 StGB nur wegen solcher Taten bestraft werden, die er nach dem 51. August 1951 begangen hat.
Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass das Landgericht auch frühere Vorfälle, und zwar nicht nur zu Beweiszwecken, einbezogen hat. So misst es einem Bericht des Angeklagten vom 12. November 1951 über sein Verhalten in einer Kreisorganisationskonferenz der FDJ ausschlaggebende . Bedeutung bei, ohne zu erörtern, wann diese Versammlung stattgefunden hat. Der Inhalt des Briefes ergibt nur, dass es nach dem 10. August 1951 gewesen ist. Der Angeklagte versuchte an diesem Tage vergeblich die Zonengrenze zu überschreiten, um an den “«eitjugendfestspielen" teilzunehmen. Die Konferenz wurde nach jenen Festspielen einberufen. Es ist denkbar, dass es vor dem 1. September 1951 war, und dass der Angeklagte wegen der sich ergebenden Zerwürfnisse seine führende Stellung nach diesem Zeitpunkt aufgegeben hat-,
b)	Abgesehen hiervon ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer den Begriff des "Bädelsführers" verkannt hat. Sie begnügt sich mit der Feststellung, dass der Angeklagte eine MFunk-
 
tionärstellung" innegehabt hat. Das kann nicht als ausreichend angesehen werden. IJjcht jeder Funktionär einer verfassungsfeindlichen Verbindung ist ohne weiteres Rädelsführer im _inne des § 90 a StGB. Vielmehr bedarf es regelmässig der Prüfung, ob der Täter auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden linfluss ausgeübt oder sich sonst in besonders massgebender Reise dafür betätigt hat. Sin Fördern, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt nicht (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 30/54 vom 12. iSai 1954).
In dem Urteil wird ausgeführt, dass sich der Angeklagte "in der Kulturgruppe betätigt", in der PDJ bis Oktober/November 1951 "weitergearbeitet« und auch nach dem 26. Juni 1951 eine "Punktionärsteilung" inne-gehabt hat. \7elches seine Aufgaben gewesen sind und was er getan hat, wird jedoch nicht erörtert. Dessen hätte es nach dem Gesagten bedurft, denn ohne Feststellungen hierüber kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob er als Rädelsführer zu gelten hat.
2,	) Aus denselben Gründen kann die Bestrafung des Angeklagten nach § 129 Abs 2 StGB nF nicht bestehen bleiben.
3.	) Schliesslich hält auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 128 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht legt dar, dass die FDJ eine Verbindung ist, deren Verfassung vor der Staatsregierung
 
geheim gehalten werden soll Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Ss bestraft den Angeklagten aber nicht nur als deren Kitglied, sondern als Vorsteher nach dem für diesen geltenden höheren Strafrahmen.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht, Vorsteher einer Verbindung im Sinne des § 128 StGB ist, wer sich an ihrer Leitung beteiligt, sei es auch nur in der Weise* dass er auf die Führung einer Untergliederung einen bestimmenden Einfluss ausübt. Diese Voraussetzungen sind nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, bei jedem "Funktionär" gegeben. Hat dieser mit der Leitung als solcher nichts zu tun, so kann er auch nicht als "Vorsteher" angesehen werden (vgl RG DJ 1-934, 129).
über die von dem Angeklagten ausgeübte Tätigkeit und die ihm obliegenden Aufgaben sind, wie bereits dargelegt wurde, keine ausreichenden Feststellungen getroffen* worden. Ohne diese kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Vorsteher im Sinne des § 128 StGB war, oder ob er nur als Mitglied zu bestrafen ist*
Diese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils.
4«.) Das Landgericht hat von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur .Bewährung keinen Gebrauch gemacht, weil ein dahingehender Antrag nicht gestellt und im übrigen bisher nicht dargetan sei, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB vorlägen.
Diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. Die Gewährung der Strafaussetzung gemäss § 23 StGB ist
 nicht davon abhängig, dass ein solcher Antrag gestellt wird. § 267 Abs 3 Satz 3 StpO, auf den die Strafkammer verweist« behandelt nur die Frage, inwieweit in den Urteilsgründen hierauf eingegangen werden muss. Es ist Sache des Tatrichters, den Sachverhalt von Amts wegen in der Hauptverhandlung auch insoweit vollständig aufzuklären. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB muss in dem Urteil getroffen und darf nicht dem Beschlussverfahren gemäss § 453 StPO Vorbehalten werden (vgl § 260 Abs 4 StPO).
Die Verkennung dieser Grundsätze bedeutet einen sachlichrechtlichen Verstoss, der auf die allgemeine Sachrüge zu beachten ist.
50 Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
a)	Die Bundesregierung hat die FDJ nicht "verboten”. Die Bekanntmachung vom 26. Juni 1951 ist eine Meinungsäusserung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen auslöst. Sie wird, soweit sie dem Täter bekannt geworden ist, regelmässig nur für die Beurteilung des inneren Tatbestandes erheblich sein.
b)	Die Ausführungen in dem Urteil über einen etwaigen Verbotsirrtum des Angeklagten können zu Missverständnissen Anlass geben.
 
Die Strafkammer wird eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen haben, ob sie einen solchen Verbotsirrtum für gegeben erachtet und, wenn sie diese j'rage bejaht, ob er vermeidbar war- Gegebenenfalls wird sie die bei verschuldetem Verbotsirrtum zulässige Strafmilderung zu berücksichtigen haben (BGHSt 2, 194, 209 bis 211)^
Dr. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Heimann-frosien	Willms