Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit einer - am Verfahren nicht mehr beteiligten - Mitangeklagten begangenen Vergehens gegen § 91 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Strafe unter Einbeziehung einer gegen ihn anderweitig rechtskräftig erkannten Strafe von zwei Jahren Gefängnis auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zwei Wochen zurückgeführt. 1» Mit dem Vorbringen, ihm sei in der Haupt Verhandlung während seiner Verteidigung mehrfach das Wort abgeschnitten worden, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Seiner Ansicht; im Regelfälle müsse aus dem Ansinnen einer pflichtwidrigen Einzelent-scheidung auf das Vorliegen der allgemeinen Zersetzungsa sicht im Sinne des § 91 StGB geschlossen werden; kann nicht zugestimmt werden-. Deshalb darf; wie der Senat in dem vom Landgericht angezogenen Urteil ausgeführt hat, das Hinwi ken auf eine einzelne pflichtwidrige Entscheidung; für sich gesehen; nicht ohne weiteres mit dem Bestreben gleie gesetzt werden, die Einsatzbereitschaft, wie § 91 StGB sie umschreibt, im allgemeinen, also schlechthin zu erschüttern. Selbstverständlich kann, worauf der Senat zugleich hingewiesen hat, ein solches, äusserlich auf den Einzelfall beschränktes Verlangen ein Anzeichen für eine auf einen allgemeinen Gesinnungswandel des Behördenangehörigen zielende Absicht bilden. Ob das aber zutrifft, wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Näheren zu prüfen sein, ohne dass von einer Regel, wie das Landgericht sie aufstellt, gesprochen werden kann. So hat es verschiedene Wendungen des Briefes angeführt, in denen u a* von "der neuerlichen Provokation" und von "Massnahmen, die schon in der Vergangenheit praktiziert wurden", die Rede ist, und in denen daran erinnert wird, dass "jeder Bürger unserer Bundesrepublik für die Massnahmen verantwortlich ist, die auf seine Veranlassung hin geschehen". Die Deutung, die es diesen Wendungen in rechtlich nicht zu.beanstandender Weise hat zukommen lassen, trägt im Zusammenhänge mit der im Urteil weiterhin festgestellten ablehnenden Einstellung des Angeklagten gegenüber der Bundesrepublik die Annahme, dass dieser den Brief in der Absicht geschrieben hat, dadurch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu der gewünschten Entscheidung zu veranlassen und damit zugleich dessen pflichtgemässe Bereitschaft zu dem Schutze der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben.
Sr , ff A 2276 065 f *r’' i 6 StR 117/55 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den ehemaligen Volksscbullehrer Erich zuletzt wohnhaft gewesen in geboren am in z.Zt. in anderer Sache in Straf- haft in der Strafanstalt Zi wegen Vergehens nach § 91 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1955» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender» Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter 3charpenseel Bundesrichter Dr* Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (fllHHB als Vertreter der .Bundesanwaltschaft, JustizangestellterflHP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Erankenthal vom 5. April 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen ~ 2 - Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit einer - am Verfahren nicht mehr beteiligten - Mitangeklagten begangenen Vergehens gegen § 91 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Strafe unter Einbeziehung einer gegen ihn anderweitig rechtskräftig erkannten Strafe von zwei Jahren Gefängnis auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zwei Wochen zurückgeführt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der . Revision, mit der er VerfahrensverstöBse geltend macht und die Sachbeschwerde erhebt» 1» Mit dem Vorbringen, ihm sei in der Haupt Verhandlung während seiner Verteidigung mehrfach das Wort abgeschnitten worden, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass er für die Richtigkeit dieser Behauptung, insbe- scheidung wesentlichen Funkte unzulässig beschränkt worden daran, dass ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der. Hauptverhandlung kein Beschluss des Gerichts über eine Ent- : Ziehung des Wortes ergangen ist» Der Erlass eines solchen Beschlusses würde aber nach § 338 Nr 8 StPO erst die Vor- ■ aussetzung für die Zulässigkeit der von dem Angeklagten er- . • jtf hobenen Rüge bilden. 2. Fehl geht auch der Einwand des Angeklagten, sein Antrag, J| ihm Auskunft über eine etwaige frühere Zugehörigkeit der . Mitglieder der Strafkammer zur NSDAP oder SS zu geben, sei abgelehnt worden. Ein Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft stand ihm nicht zu. In der Ablehnung des Antrages liegt daher kein Verfahrensverstoss, Das Rechtsmittel ist nicht begründet. sondere dafür, dass seine Verteidigung in einem für die Ent- sei, keinen Beweis angetreten hat, scheitert der Vorwurf 3- Pie Sachbeschwerde ist ebenfalls im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Allerdings sind die Ausführungen des v Landgerichts zu § 91 StGB nicht überall bedenkenfrei. La8 gilt vor allem von den Darlegungen; in denen es zu de in BGHSt 6, 64 ff veröffentlichten Entscheidung des Senats Stellung genommen hat. Seiner Ansicht; im Regelfälle müsse aus dem Ansinnen einer pflichtwidrigen Einzelent-scheidung auf das Vorliegen der allgemeinen Zersetzungsa sicht im Sinne des § 91 StGB geschlossen werden; kann nicht zugestimmt werden-. Pas Ansinnen einer einzelnen Pflichtwidrigkeit braucht keineswegs in der Absicht zu geschehen; damit die pflichtgemässe Bereitschaft des Angesprochenen zu dem Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik oder der verfassungsmässigen Ordnung des Bundes oder eines Landes auch sonst beeinträchtigen zu wollen. Deshalb darf; wie der Senat in dem vom Landgericht angezogenen Urteil ausgeführt hat, das Hinwi ken auf eine einzelne pflichtwidrige Entscheidung; für sich gesehen; nicht ohne weiteres mit dem Bestreben gleie gesetzt werden, die Einsatzbereitschaft, wie § 91 StGB sie umschreibt, im allgemeinen, also schlechthin zu erschüttern. Selbstverständlich kann, worauf der Senat zugleich hingewiesen hat, ein solches, äusserlich auf den Einzelfall beschränktes Verlangen ein Anzeichen für eine auf einen allgemeinen Gesinnungswandel des Behördenangehörigen zielende Absicht bilden. Ob das aber zutrifft, wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Näheren zu prüfen sein, ohne dass von einer Regel, wie das Landgericht sie aufstellt, gesprochen werden kann. Von dieser rechtsirrigen Auffassung wird jedoch das Urteil in seinem Bestände nicht berührt. Penn das Land- gericht hat, unabhängig von der nach seiner Meinung bestehenden Regel, den Inhalt des Briefes einer selbständigen Prüfung unterzogen und daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte bei der Unterzeichnung des Briefes in der Zersetzungsabsicht des § 91 StGB gehandelt hat. So hat es verschiedene Wendungen des Briefes angeführt, in denen u a* von "der neuerlichen Provokation" und von "Massnahmen, die schon in der Vergangenheit praktiziert wurden", die Rede ist, und in denen daran erinnert wird, dass "jeder Bürger unserer Bundesrepublik für die Massnahmen verantwortlich ist, die auf seine Veranlassung hin geschehen". Die Deutung, die es diesen Wendungen in rechtlich nicht zu.beanstandender Weise hat zukommen lassen, trägt im Zusammenhänge mit der im Urteil weiterhin festgestellten ablehnenden Einstellung des Angeklagten gegenüber der Bundesrepublik die Annahme, dass dieser den Brief in der Absicht geschrieben hat, dadurch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu der gewünschten Entscheidung zu veranlassen und damit zugleich dessen pflichtgemässe Bereitschaft zu dem Schutze der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Auch sonst lassen die Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zu gewissen Bedenken könnten zwar die Strafzu demessungserwägungen insofern Anlass geben, als es im Urteil heisst, der Schutz des Staates und seiner Organe verlange, dass die stasts-gefährdende Zersetzung nicht zu leicht genommen werde; ihre Wirkung auf die Öffentlichkeit sei gefährlich Rein wörtlich genommen, könnte darin eine Umschreibung des Gesetzeszweckes liegen, der als Strafzu demessungsgrund nicht berücksichtigt werden darf, Aus dem Zusammenhang heraus, in dem die Ausführungen gebracht werdenä sind sie indessen dahin zu verstehen, dass das Landgericht damit dem Gedanken der Abschreckung Ausdruck gegeben hat. Ihn bei der Strafzu demessung zu verwerten, war es aber recht lieh nicht gehindert-. Dt, Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber