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6 St I
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeit« geboren am
aus CI
dort
wegen Vergehens gegen §§ 90 a StGB u.a»
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18« Juli 1956 ; ander teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Willms
Bundesrichter Weber
Bundesrichter Pr.Mannzen
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter flBHI
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Hecht erkannt:
Pie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
in Lüneburg vom 5. Dezember 1955 werden verworfen.
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Per Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Pie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten, der der Freien Deutschen Jugend (FDJ) in Celle seit ihrer Gründung im Jahre 1946 angehört hat, wegen Mitgliedschaft in einer geheimen Verbindung in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer Untergrundvereinigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die VerT letzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte rügt weiterhin die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Den Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet .
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe zwar festgestellt, dass der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung der FDJ angehört und sich voll und ganz für deren Belange eingesetzt habe, dem Urteil sei aber nicht zu entnehmen, in welcher Beziehung das im einzelnen geschehen sei. Die Feststellungen seien somit lückenhaft und Hessen eine rechtliche Überprüfung der Frage nicht zu, ob der Angeklagte etwa als Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB an-zuschen sei.
Das Landgericht hat nicht feststeilen können, dass der Angeklagte auch als Funktionär der FDJ tätig gewesen ist. Der Angeklagte hatte selbst erklärt, "er wolle und könne nicht leugnen, dass er sich voll und ganz für die Belange der FDJ eingesetzt und in ihren Reihen aktiv mitgearbeitet habe". Auf diese für glaubwürdig gehaltene Angabe des Ange-
klagten stützt sich, das Gericht offensichtlich» wenn es bei * der Begründung der Strafbemessung ausführt, dass für die Höhe der Strafe massgebend war. dass der Angeklagte "sich besonders intensiv in der FBJ betätigt hat" *
Wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht sein sollte, das Landgericht hätte mehr feststeilen können, als geschehen ist j so hätte sie dies mit der Aufklärungsrüge geltend machen und dabei den Aufklärungsweg und die Beweismittel angeben müssen. Bass das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen nicht den Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist, ist rechtlich einwandfrei.
Pur die Präge, ob jemand Rädelsführer ist, ist allein entscheidend» ob er in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle spielt. Ber Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 6, 129 dargelegt, dass Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB der ist, der auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in besonders massgebender Weise für sie betätigt.
Eine besonders massgebende Betätigung kann aber noch nicht aus der Tatsache entnommen werden, dass ein Mitglied sich "voll und ganz für die Belange der Vereinigung eingesetzt und in ihren Reihen aktiv mitgearbeite'." hat.
Was mit der Revision der Staatsanwaltschaft sonst vorgetragen wird, stellt nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.
Da die vom Landgericht zur äusseren und zur inneren
de
Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung tragen, ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO»
Dr = (reier
Willms Weber
Dr»Mannzen Wirtzfeld