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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Angeklagten Martha Iim^wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19,November 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Lebensjahres, also vom 21> Februar 1949 ab liege, und dass § 27 b StGB "mit Rücksicht auf die lange FDJ-Zugehörigkeit" nicht zur Anwendung kommen könne. Inwiefern die Tätigkeit vor Erlangung der Kenntnis von der Erklärung vom 26, Juni 1951 strafbar war, hätte das Landgericht dann aber näher darlegen müssen. Für den Fall, dass das Landgericht in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des § 105 JGG erneut zu prüfen hätte, sei auf folgendes hingewiesen? Das Revisionsgericht muss in der Lage sein zu beurteilen, ob die Prüfung nach § 105 JGG frei von Rechtsfehlern ist. Das Landgericht führt aus., dass die Angeklagte während der Hauptverhandlung und noch in ihrem Schlusswort nzu erkennen gegeben hat, dass sie noch völlig uneinsichtig gewesen ist und nicht wahrhaben will, dass sie sich bisher auf einem falschen Wege befunden hat”.

Zitierte Normen: § 90a StGB § 105 JGG § 23 StGB
FeststellungStGBAngeklagteZeitFDJJGGstrafbarLandgerichtMitgliedschaft

Volltext der Entscheidung

2276 038
6 St E ntf 55
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 Martha
1931,
aus
 dort geboren am
 wegen Vergehen nach § 90 a StGB u.a*
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender
 Bundesrichter Dr-Willms
 Bundesrichter Weber
 Bundesrichter Dr .Mannzen
 Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
 Ob er st aat sanwal t ■■■p
als Vertreter ae^Bimaesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Angeklagten Martha Iim^wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19,November 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
G rUnde:
Die Angeklagte ist in der Zeit zwischen 1946 und 1948 in die Freie Deutsche Jugend (FDJ) in Celle eingecrocen In einer Untergruppe war sie Kassiererin einer Zehnergruppe und eine Zeitlang Führerin der "Jungen Pioniere” Ihre Mitgliedschaft hat bis Ende Dezember 1952 gedauert Das Tiendgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens nach § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 129 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
Das Urteil gibt keine Klarheit darüber, ob das Landgericht die Teilnahme der Angeklagten an der FDJ für die ganze Dauer ihrer Mitgliedschaft, also für die Jahve 1948 - 1952, oder nur für die Zeit nach Erlangung der Kenntnis von der Erklärung der Bundesregierung \ora 26. Juni 1951 für strafbar angesehen hat. Für jenes spricht die Erwägung der Strafkammer, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres, also vom 21> Februar 1949 ab liege, und dass § 27 b StGB "mit Rücksicht auf die lange FDJ-Zugehörigkeit" nicht zur Anwendung kommen könne. Inwiefern die Tätigkeit vor Erlangung der Kenntnis von der Erklärung vom 26, Juni 1951 strafbar war, hätte das Landgericht dann aber näher darlegen müssen. Es füfirt ja selbst aus, dass die Erklärung für die FDJ die Veranlassung gewesen ist, in die Illegalität zu gehen. Inwiefern sich die Angeklagte vor diesem Zeitpunkt nach § 128 StGB oder nach $ 129 aF StGB -die Bestimmung in ihrer jetzigen Fassung beruht auf dem Strafrechtsän-öerungsgesetz vom 50.8.1951, das am 1.9.1951 in Kraft
 
getreten ist- strafbar gemacht haben sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Diese Unklarheit ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
Für den Fall, dass das Landgericht in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des § 105 JGG erneut zu prüfen hätte, sei auf folgendes hingewiesen? Die bisher gegebene Begründung, die sich auf die formelhafte Wiedergabe von Gesetzesworten beschränkt, ist ungenügend. Das Revisionsgericht muss in der Lage sein zu beurteilen, ob die Prüfung nach § 105 JGG frei von Rechtsfehlern ist. Die tatsächlichen Umstände, aus denen die rechtlichen Schlüsse gezogen werden, müssen im einzelnen angegeben und die Erwägungen, die zu den Folgerungen führen, müssen erkennbar gemacht werden (vgl. Urteil vom 29.7.1954 -4 St R 276/54-5 NJW 1954, 1617? JZ 1954, 427).
Die Feststellung, ob ein Angeklagter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs 1 Hr 1 JGG); kann nur auf Grund einer gründlichen Würdigung der Persönlichkeit und der Umwelt, und die Feststellung, ob es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, kann nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der äusseren Tatumstände und der Beweggründe des Täters getroffen werden. Wenn die Angeklagte aus der 6. Klasse der Volksschule entlassen und in der FDJ trotz langjähriger Mitgliedschaft nicht mit wichtigeren Aufgaben betraut worden ist., so liegt der Gedanke nicht fern, dass sie zur Tatzeit geistig nicht altersgemäss entwickelt gewesen sein könnte.
Auch die Entscheidung nach § 23 Steffi kann von Hechts-irrtum beeinflusst sein. Das Landgericht führt aus., dass die Angeklagte während der Hauptverhandlung und noch in ihrem Schlusswort nzu erkennen gegeben hat, dass sie noch völlig uneinsichtig gewesen ist und nicht wahrhaben will, dass sie sich bisher auf einem falschen Wege befunden hat”. Allein wegen dieser üneinsichtigfceix kann aber die Strafaussetzung zur Bev/ährung nicht versagt werden. Massgebend für die Anwendung des § 23 StGB ist nicht die Gesinnung, sondern nur die Bereitschaft oder Neigung, sie in strafbaren Handlungen zu betätigen. Diese kann aber ohne Änderung der Gesinnung allein schon durch die Strafaussetzung zur Bewährung, die auch verhältnismässig lang einen Anreiz zu dem Wohlverhalten bietet, geringer werden oder aufhören (BGHSt 7. 6 /8-i0/). Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass das strafbare Verhalten der Angeklagten Jahre zurückliegt.
Br, Geier
 Willms	Weber
 Dr,Mannzen
 Wirtzfeld