Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2. Das Landgericht hat weder die Verfassungswidrigkeit der KPD ausdrücklich festgestellt noch eine Vereinigung mit der Begründung für eine verfassungsfeindliche Organisation erklärt, dass sie verfassungswidrige Ziele der KPD unterstütze. Bes weiteren hat er in dem gleichfalls zu dem Abdruck vorgesehenen Urteil vom 19* Mai 1954 - 6 StH 19/54 -(NJW 1954, 1254) zu § 94 StGB erkannt, dass die Feststellung der staatsgefährdenden Absicht eines verfassungswidrige Ziele seiner Partei verfolgenden Täters durch den Strafrichter keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit dieser Partei gemäss Art 21 Abs 2 GrundG voraussetzt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Hr 1 StGB im gegebenen Falle ist, dass der Inhalt der vier vom Landgericht als hochverräterisch erachteten Schriften den äusseren Tatbestand der §§80 Abs 1 Hr 1, 81 Abs 1 StGB erfüllt. Bieser Tatbestand ist dann als verwirklicht anzusehen, wenn eine Schrift einen nach Kittel und zeit der Ausführung bestimmten Plan enthält, der auf eine gewaltsame Änderung der auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik beruhenden verfassungsmässigen Ordnung gerichtet ist. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze mangelt es nach den im Urteil getroffenen Feststellungen und nach der Würdigung, die ihnen das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht hat zuteil werden lassen, schon am äus- Aus keiner der von dem Landgericht für hochverräterisch erachteten Schriften kann nach deren Inhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, entnommen werden, dass sie auf die Durchführung eines hochverräterischen Unternehmens zielen. Diese Zielsetzung, die nach der Auffassung des Landgerichts in der Schrift zu dem Ausdruck kommt, bildet keinen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik im Sinne des § 80 StGB. Es ist nicht erkennbar, inwiefern nach dem Inhalt des Referats das mit diesem angestrebte Ziel auf gewaltsame Weise herbeigeführt werden soll. Darin liege, so meint das Landgericht, die direkte Aufforderung an die Bevölkerung der Bundesrepublik, sich gegen deren Massnahmen mit ungesetzlichen Kampfmitteln aufzulehnen und den Sturz der Regierung herbei-zuf ähren. Ein solcher Plan ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgericht^ aus dem Inhalt der Rede, soweit sie im Urteil gebracht ist, nicht ersichtlich. Rieht jeder auch mit nicht verfassungsmässigen Mitteln gegen die Regierung geführte Angriff, der ihren Sturz herbeiführen soll, schliesst ein Hinwirken auf die Änderung jener Ordnung in sich, Nur wenn der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solcher gerichtet ist, wenn also hier die Ausschaltung der Bundesregierung als staatliches Organ und ihre Ersetzung durch andere in verfassungswidriger Weise bestellte Organe angestrebt wird, zielt er auf eine Änderung der staatlichen Ordnung ab, wie sie im Grundgesetz geregelt ist (vgl das oben angeführte Urteil 6 StR 133/54). Ebensowenig hat es erörtert, ob bei Zugrundelegung des Inhalts der Rede, wie sie in der Zeitung gebracht ist, der Plan, die verfassungsmässige Ordnung zu ändern, nach Mittel und Zeitpunkt seiner Ausführung hinreichend bestimmt ist. In der Rede wird, soweit sie im Urteil wiedergegeben ist, von "Kampfmethoden" gesprochen, die das Landgericht in seiner Würdigung ganz allgemein als "ungesetzliche Kampfmittel" bezeichnet, ohne darzutun, was nach seiner Auffassung hierunter zu verstehen ist. Da sich jedoch möglicherweise die fehlenden JPeststellungen aus anderen im Urteil nicht wiedergegebenen Teilen der Rede Ulbrichts treffen lassen, muss unter Aufhebung des Urteils die Sache in vollem Umfange zur erneuten Nachprüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
2292 023 6 StR 115/54 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen 1-) den Arbeiter Ms geboren am 0. 2 0 den Bootsbauer geboren am 0l wegen Vergehens nach § 84 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender» Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br* Heimann-Trosien Bundesrichter Y/eber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. Br. Q00p als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 00 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückve rwi e s en. 2 - Von Rechts wegen / Gründe s Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften (§84 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafen als durch die Untersuchungshaft verbüsst erklärt. Eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 93 StGB, dessen die Angeklagten in Tateinheit mit Vergehen aus § 84 StGB beschuldigt waren, hat es mangels ausreichenden Nachweises vorsätzlichen Bandeins abgelehnt. Im übrigen hat es auf die Einziehung von vier Druckschriften erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision, indem sie einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die Rechtsmittel sind begründet. 1.) Fehl geht allerdings der Einwand, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, weil sein Urteil ’’auf der Grundlage einer vorhergehenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung beruhe", Er scheitert schon daran, dass die zu seiner Rechtfertigung vorgetragenen Ausführungen der Revisionen an dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt Vorbeigehen. Das Landgericht hat weder die Verfassungswidrigkeit der KPD ausdrücklich festgestellt noch eine Vereinigung mit der Begründung für eine verfassungsfeindliche Organisation erklärt, dass sie verfassungswidrige Ziele der KPD unterstütze. Im übrigen hat der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 6. Mai 1954 - StE 207/52 - ausgesprochen, dass die Vorschrift des Art 21 Abs 2 GrundG die Verurteilung des Angehörigen einer nicht verbote- nen politischen Partei aus § 81 StGB nicht hindert. Bes weiteren hat er in dem gleichfalls zu dem Abdruck vorgesehenen Urteil vom 19* Mai 1954 - 6 StH 19/54 -(NJW 1954, 1254) zu § 94 StGB erkannt, dass die Feststellung der staatsgefährdenden Absicht eines verfassungswidrige Ziele seiner Partei verfolgenden Täters durch den Strafrichter keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit dieser Partei gemäss Art 21 Abs 2 GrundG voraussetzt. 2.) Bagegen führt die Sachbeschwerde zu dem Erfolg. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Hr 1 StGB im gegebenen Falle ist, dass der Inhalt der vier vom Landgericht als hochverräterisch erachteten Schriften den äusseren Tatbestand der §§80 Abs 1 Hr 1, 81 Abs 1 StGB erfüllt. Bieser Tatbestand ist dann als verwirklicht anzusehen, wenn eine Schrift einen nach Kittel und zeit der Ausführung bestimmten Plan enthält, der auf eine gewaltsame Änderung der auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik beruhenden verfassungsmässigen Ordnung gerichtet ist. Zu seiner Feststellung darf jedoch nur der Inhalt der Schrift und ihre Beschaffenheit herangezogen werden, da sie allein jenen Tatbestand begründen kann. Hingegen ist die politische Meinung und V/illensrichtung anderer Personen, die als Verfasser und Verbreiter mitgewirkt haben, nicht zu verwerten, sofern sie nicht erkennbar einen Hiederschlag in der Schrift gefunden haben (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54 -)< Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze mangelt es nach den im Urteil getroffenen Feststellungen und nach der Würdigung, die ihnen das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht hat zuteil werden lassen, schon am äus- . seren Tatbestände des § 84 Nr 1 StGB. Aus keiner der von dem Landgericht für hochverräterisch erachteten Schriften kann nach deren Inhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, entnommen werden, dass sie auf die Durchführung eines hochverräterischen Unternehmens zielen. a) Die Schrift ’’über unsere gegenwärtigen kaderpolitischen Aufgaben” bringt ein Heferat, das der Verfasser Otto Schön auf der zentralen Tagung der Kaderfunk-tionäre der SED im Januar 1952 gehalten hat. Darin werden Richtlinien für die Auswahl, die Schulung und den Einsatz der sog. Parteikader in der DDR gegeben. Dass die Schrift irgendwelche Angriffe gegen die Bundesrepublik und damit auch gegen deren verfassungsmässige Ordnung enthält, wird im Urteil ausdrücklich verneint . b) Die Druckschrift von Anton Plenikowski "Die Aufgaben der Parteiorganisationen in der Justiz" gibt eine Rede wieder, die auf einer Parteiaktivtagung der SED mit den ersten Sekretären der Parteiorganisationen der Justiz am 19. Januar 1952 gehalten worden ist. In ihr wird über angebliche Erfolge der Rechtsprechung durch Volksrichter und Volksstaatsanwälte berichtet, indem diese Erfolge zugleich der "Gesetz- und Rechtlosigkeit" in der Bundesrepublik &egenübergestellt werden. Dabei wird die Bundesregierung beschuldigt, in zunehmendem Kaße Grundrechte zu verletzen und ausser Kraft zu setzen sowie die Rechtsprechung zu dem "Vollstrecker der imperialistischen Willkttrherrsohaft" zu machen. Jegliche demokratische Willensäusserung des deutschen Volkes werde dadurch unterdrückt. Damit setzt sich, wie es im Urteil heisst, das Referat zu dem Ziel, Zwei- fei der Bevölkerung an der Objektivität der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik hervorzurufen und zu nähren. Diese Zielsetzung, die nach der Auffassung des Landgerichts in der Schrift zu dem Ausdruck kommt, bildet keinen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik im Sinne des § 80 StGB. Abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen fehlt ersichtlich die Beziehung zu dem Merkmal der Gewalt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern nach dem Inhalt des Referats das mit diesem angestrebte Ziel auf gewaltsame Weise herbeigeführt werden soll. c) Dasselbe gilt für die Artikel, die sich in der vom Zentralkomitee der SED herausgegebenen Zeitschrift "Einheit" finden. Ihre einzige Aufgabe ist, wie das Urteil sagt, die Verbreitung .marxistischen Gedankengutes. Darin liegt aber, auch wenn sie zur Verwirklichung der Bestrebungen des Weltkommunisraus beitragen sollen, nicht ohne weiteres ein bestimmter, auf die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik gerichteter Plan, Auf jeden Pall fehlt es auch hier an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die mit diesen Artikeln angestrebte Änderung der staatlichen Ordnung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt bewirkt werden soll. d) In der Ausgabe der Wochenzeitung "Die Wirtschaft" wird eine von dem Generalsekretär der SED Ulbricht am 9. Juli 1952 auf der II. Parteikonferenz der SED gehaltene Rede gebracht, in der er die Bundesregierung beschuldigt, eine Militärdiktatur errichten zu wollen, und sich dabei u.a. mit folgenden Sätzen an die Bevölkerung der Bundesrepublik wendet: «Die Terroraktionen der Adenauer-Regierung müssen mit entsprechenden Kampfmethoden beantwortet werden. Die Arbeiterklassen und die patriotischen Kräfte mögen die Erfahrungen aus den Kämpfen der Deutschen Arbeiterbewegung, aus dem Freiheitskampf während der Ruhrbesetzung und aus dem Freiheitskampf anderer Völker studieren und sich die grossen Kämpfer gegen den Imperialismus -Karl Liebknecht und Emst Thälmann - zu dem Vorbild nehmen„" Darin liege, so meint das Landgericht, die direkte Aufforderung an die Bevölkerung der Bundesrepublik, sich gegen deren Massnahmen mit ungesetzlichen Kampfmitteln aufzulehnen und den Sturz der Regierung herbei-zuf ähren. Wenn das Landgericht diesen Appell als in hohem Maße staats- und verfassungsfeindlich, also als staatsgefährdend ansieht, so ist seine Auffassung insoweit nicht zu beanstanden. Das allein genügt indessen nicht zur Anwendung des § 84 StGB. Hierzu würde vielmehr erforderlich sein, dass die in der Zeitung wiedergegebene Rede Ulbrichts mit der zuvor angeführten Aufforderung an die Bevölkerung der Bundesrepublik einen hochverräterischen Plan in sich birgt. Ein solcher Plan ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgericht^ aus dem Inhalt der Rede, soweit sie im Urteil gebracht ist, nicht ersichtlich. Das Landgericht scheint in dem Streben nach Beseitigung der Regierung auf anderem als verfassungsmässigem Wege stets ein Streben nach Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden Ordnung im Sinne des § 80 Abs 1 Hr 1 StGB zu sehen Das wäre rechtsirrig. Rieht jeder auch mit nicht verfassungsmässigen Mitteln gegen die Regierung geführte Angriff, der ihren Sturz herbeiführen soll, schliesst ein Hinwirken auf die Änderung jener Ordnung in sich, Nur wenn der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlage des politischen Staatslebens bilden, als solcher gerichtet ist, wenn also hier die Ausschaltung der Bundesregierung als staatliches Organ und ihre Ersetzung durch andere in verfassungswidriger Weise bestellte Organe angestrebt wird, zielt er auf eine Änderung der staatlichen Ordnung ab, wie sie im Grundgesetz geregelt ist (vgl das oben angeführte Urteil 6 StR 133/54). Ob ein solcher Angriff der \ Rede Ulbrichts entnommen werden kann, hat das Landgericht bislang nicht festgestellt. Ebensowenig hat es erörtert, ob bei Zugrundelegung des Inhalts der Rede, wie sie in der Zeitung gebracht ist, der Plan, die verfassungsmässige Ordnung zu ändern, nach Mittel und Zeitpunkt seiner Ausführung hinreichend bestimmt ist. In der Rede wird, soweit sie im Urteil wiedergegeben ist, von "Kampfmethoden" gesprochen, die das Landgericht in seiner Würdigung ganz allgemein als "ungesetzliche Kampfmittel" bezeichnet, ohne darzutun, was nach seiner Auffassung hierunter zu verstehen ist. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausführung heisst es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach er nicht völlig ungewiss sein oder in unabsehbarer Perne liegen dürfe, im Urteil lediglich, die führenden Persönlichkeiten der SED hätten die Verwirklichung ihrer Pläne in der Bundesrepublik für die nahe Zukunft in Aussicht genommen, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe. Das genügt nicht. Hier ist nicht von Bedeutung, welche tatsächlichen Peststellungen der Bundesgerichtshof als erstinstanzliches / Z Gericht in einem anderen Verfahren getroffen hat, Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Rede Ulbrichts ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmten Planes ’ der umschriebenen Art ergeben. Dies trifft in gleicher Weise für das Merkmal der Gewalt zu, "Ungesetzliche Kampfmittel" können zwar die Anwendung von Gewalt in sich schliessen, brauchen es aber nicht, 3,) Sonach reichen die bisherigen Darlegungen des Urteils zur äusseren Tatseite des § 84 StGB nicht aus, ins dessen Anwendung zu rechtfertigen. Da sich jedoch möglicherweise die fehlenden JPeststellungen aus anderen im Urteil nicht wiedergegebenen Teilen der Rede Ulbrichts treffen lassen, muss unter Aufhebung des Urteils die Sache in vollem Umfange zur erneuten Nachprüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Sollte dieses hierbei wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten kommen, so wird es auch zu prüfen haben, ob der Strafzweck etwa durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (5 27 b StGB). Der Anwendung dieser Vorschrift würde der Umstand, dass die Angeklagten sich in Untersu- r; chungshaft befunden haben und diese gemäss § 60 StGB auf die Strafe angerechnet werden kann, nicht entgegenstehen, Br, Geier Scharpenseel Baldus Heimann-Irosien Weber