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BGH · 6 StR 113/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 113/54

& r tt n des Bas Landgericht hat den Angeklagten, der Angehöriger der ?DJ ist» wegen Geheimbündelei in Tateinheit mit einer Beleidigung des Elektroschweissers Ho^i^ zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt- Das Bestreiten der Zugehörigkeit zu -einer Vereinigung durch Mitglieder, die wegen dieser Zugehörigkeit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, ist ein Vorgang, der jedenfalls für sich allein noch nichts über die Geheimhaltung vom Dasein, Verfassung oder Zweck der Verbindung besagen könnte. Sicht anders verhält es sich, wenn eine Vereinigung öffentliche Veranstaltungen organisiert und dabei bestrebt ist, ihre Urheberschaft oder Mitwirkung nach aussen hin zu verbergen; denn dadurch allein wird weder die Verfassung oder der Zweck der Verbindung als solcher, noch deren Dasein verheimlicht. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird eine Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 2 Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht mehr in Betracht kommen. Desgleichen wird das Landgericht, falls es erneut zu einer Verurteilung wegen Vergehens nach § 128 StGB oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (z.B.

Zitierte Normen: § 128 StGB
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Volltext der Entscheidung

6 StR 113/54
2291 016
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Bergmann Peter H e	aus	; Se~
Boren am (H,	ln
 wegen Vergehens nach §§ 128, 185 StGB
hat der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1954» an der teilgenommen haben«
SenatsPräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br, Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br.. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Bandgerichtsrat Br. Br. _______
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt«
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Bas Landgericht hat den Angeklagten, der Angehöriger der ?DJ ist» wegen Geheimbündelei in Tateinheit mit einer Beleidigung des Elektroschweissers Ho^i^ zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt-
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Bie Revision rügt die Verletzung sachlichen RechtBjsie hat Erfolg.
Bas Landgericht begründet, ohne übrigens entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen, den Charakter der FDJ als Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB damit, dass Mitglieder dieser Vereinigung in Strafverfahren trotz eindeutigen Beweises des Gegenteils ausnahmslos ihre Zugehörigkeit zur FDJ bestreiten und dass die Führung der FBJ u.a, noch bei der von ihr veranstalteten Demonstration an 7 = Dezember 1952 in Essen alle erdenklichen Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Charakters dieser Kundgebung als H)J-Veranstaltung getroffen habe. Das reicht zur Anwendung des § 128 StGB nicht aus. Das Bestreiten der Zugehörigkeit zu -einer Vereinigung durch Mitglieder, die wegen dieser Zugehörigkeit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, ist ein Vorgang, der jedenfalls für sich allein noch nichts über die Geheimhaltung vom Dasein, Verfassung oder Zweck der Verbindung besagen könnte. Sicht anders verhält es sich, wenn eine Vereinigung öffentliche Veranstaltungen organisiert und dabei bestrebt ist, ihre Urheberschaft oder Mitwirkung nach aussen hin zu verbergen; denn dadurch allein wird weder die Verfassung oder der Zweck der Verbindung als solcher, noch deren Dasein verheimlicht. Vielmehr ist es denkbar, dass auch Verbindungen, die keine Geheimhaltungsbestrebungen der in § 128 StGB gekennzeichneten Art verfolgen, das Bestreben zeigen, nicht als Veranstalter oder Veranlasser einzelner öffentlicher Kundgebungen in Erscheinung zu treten.
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Der Rechtsverstoss muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird eine Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 2 Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht mehr in Betracht kommen. Desgleichen wird das Landgericht, falls es erneut zu einer Verurteilung wegen Vergehens nach § 128 StGB oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (z.B. § 129 StGB) gelangen sollte, die Beleidigung bei der Strafzu demessung nicht mehr strafschärfend berücksichtigen dürfen.
Dr Geier
 Dr. Sauer Willws	Weber
 Baldus
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