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BGH

Gericht: BGH

1 ) Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision, das Urteil sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien (§ *i72 GVG, § 338 Nr 6 StPO), Bas Landgericht hatte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift durch Beschluss die Öffentlichkeit für einen Teil der Vernehmung des Zeugen PflHHIV wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgescblcssen, weil zu erwarten sei, dass dieser in öffentlicher Verhandlung keine weitere wahrheitsgemässe Aussage machen werde. Darin sieht die Revision ejnen Verfahrensverstoss, weil keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, wenn ein Zeuge nicht oder falsch aussage. Die sodann auf Antrag des Verteidigers an ihn gerichtete Frage, wer dieser Mann sei, hat er nicht beantwortet, sondern erklärt, er werde dessen Namen nicht preisgeben, weil dieser noch heute in der KP tätig sei, häufig in die Ostzone fahren müsse und bei Preisgabe seines Namens schwere Nachteile für sich und seine Bekannten in der Ostzone zu erwarten habe» Wenn das Landgericht unter Deshalb kann es gehalten sein, von dem in § 169 GVG niedergelegten., an sich auch der Sicherung der öffentlichen Ordnung dienenden Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung abzuweichen und für deren Dauer oder einen Teil davon die Öffentlichkeit gemäss § i72 rungspflicht versucht, der durch die Weigerung des Zeugen möglicherweise ausgelösten Gefahr einer unzulänglichen Ermittlung der Wahrheit und damit eines unrichtigen Urteils, das zur Störung der öffentlichen Ordnung führen würde, durch den Ausschluss aer Öffentlichkeit zu begegnen, Diese nach V 247 StPO vorgeschriebene Unterrichtung ist mangels eineß entsprechenden Vermerks in der gerichtlichen Niederschrift, wie sie im Zeitpunkt des Einganges der Revieionsrechtfertigung bei dem Landgericht vorlag, als unterblieben anzusehen Hiervon ist bei der Behandlung der Revisionsrüge auf Grund der dem Protokoll gemäss § 274 StPO innewohnenden Beweiskraft auszugehen, Die nachträgliche Berichtigung der gerichtlichen Niederschrift durch die für ihren Inhalt verantwortlichen Urkundspersonen vermag der Rüge den Boden nicht zu entziehen (BGHSt 2, 125 ff). Sonech hat als erwiesen zu gelten, dass der .Angeklagte nicht der Vorschrift des §247 Abs 1 S 3 StPO entsprechend unterrichtet worden ist Trotzdem greift die Rüge der Revision nicht durch, weil die llöglichkeit, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruht, mit Sicherheit auszuschliessen ist. Es ist kein Umstand ersieht lieh, der irgendeinen Anhalt dafür bietet, dass der Angeklagte seine Verteidigung anders und für ihn erfolgreicher hätte gestalten können, wenn ihm von der Beeidigung des Zeugen ? Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgebracht Sie spricht nur allgemein dc'on, der Angeklagte hätte im Falle seiner Unterrichtung unter Umständen durch Fragen an andere Zeugen noch einiges zu seinen Gunsten zu klären vermocht, ohne auch nur andeutungsweise zu erkennen zu geben, auf welche Tatsachen sich die Fra gen hätten beziehen und inwiefern ihre Beantwortung zu einen dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätte führen können. Gegen ein Beruhen des Urteils auf dem von der Revision, geltendgemachten Verfahrensmangel spricht überdies, dass die* Aussage des 2eugen wie Landgericht im Urteil ausdrücklich hervorgehoben hat, bei der Entscheidung inso'veil« unberücksichtigt geblieben ist, als es sich um die Mitteilung des Gewährsmannes über die Mitgliedschaft des Angeklagten im FDJ-Kreissekretariat Bochum gehandelt hat. 3^-j Ebensowenig sind die Bedenken der Revision gegen die Annahme der Gerichtskundigkeit gewisser Tatsachen gerechtfertigt, aus denen das Landgericht auf die Verfassungsfeindlichkeit sowie die geheimbündiarische und auf die Begehung strafborer Handlungen gerichtete Betätigung der FDJ gesehlcs-sen hatr Gerade diese Tatsachen waren für die Gerichtskundig“ keit besonders geeignet, weil sie, wie der Senat schon des näheren dargelegt hat l'BGHSt 6, 292 ff), von symptomatischer Bedeutung sind und in einer grossen Zahl von Strafverfahren in stets unveränderter Weise die Grundlage der Entscheidung bilden Hat aber der Richter durch die Erhebung von Beweisen, die er gegebenenfalls in früheren Verfahren durchgeführt hat, ein sicheres Bild von solchen gleichbleibenden tatsächlichen Ereignissen und Zuständen gewonnen, so steht es ihm frei, dieses Wissen in einem späteren Verfahren zu verwerten - Darüber, ob eine Tatsache gerichtakundig ist, hat allein er zu befinden« Die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen, ist das Revisionsgericht nicht befugt, Seiner Beurteilung unterliegt nur die Jftrage, ob der Tatrichter dabei ' on dem rechtlich zutreffenden Begriff der Gerichtskundigkeit ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 338 StPO § 169 GVG § 274 StPO
GrundAngeklagteTatsacheZeugeLandgerichtÖffentlichkeitVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR :12/55
2276 066
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den. Journalisten Erich S geboren am	1929	in
 wegen Staatsgefährdung u.ac
 hat der 6.. Strafsenat .des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ^om 23« November 1955» an der teilgenommen haben3
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesriohter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Villms
 Bundesrichter Weher
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Sundesanwaltschaft,
 Justizangestellter fl|Bl
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt»
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 18. Mai 1955 wird verworfen .
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
 tragen.
Von Rechts wegen

Grün d e ?
Bas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 9o a, 91; 115 Abs 1, 125 Abs 1, 128, 129 Abs 1 und 2, 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt»
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben.
1 ) Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision, das Urteil sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien (§ *i72 GVG, § 338 Nr 6 StPO), Bas Landgericht hatte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift durch Beschluss die Öffentlichkeit für einen Teil der Vernehmung des Zeugen PflHHIV wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgescblcssen, weil zu erwarten sei, dass dieser in öffentlicher Verhandlung keine weitere wahrheitsgemässe Aussage machen werde. Darin sieht die Revision ejnen Verfahrensverstoss, weil keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, wenn ein Zeuge nicht oder falsch aussage.
Wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, hatte der Zeuge PflBMflfthei seiner Anhörung u«a„ bekundet, ein Gewährsmann habe ihm erzählt, der Angeklagte sei im Kreissekretariat der FDJ in Bochum tätig gewesen. Die sodann auf Antrag des Verteidigers an ihn gerichtete Frage, wer dieser Mann sei, hat er nicht beantwortet, sondern erklärt, er werde dessen Namen nicht preisgeben, weil dieser noch heute in der KP tätig sei, häufig in die Ostzone fahren müsse und bei Preisgabe seines Namens schwere Nachteile für sich und seine Bekannten in der Ostzone zu erwarten habe» Wenn das Landgericht unter
 
diesen Umständen die Öffentlichkeit für die Dauer der weite Vernehmung des Zeugen	wegen Gefährdung der öffentli
 chen Ordnung ausgeschlossen hat in der Erwartung, dass er in nichtöffentlicher Verhandlung die Frage beantworten werde, so kann darin keine Verletzung der Vorschriften Uber die Öffentlichkeit des Verfahrens gesehen werden
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Oberstes Ziel eines jeden Strafverfahrens ist. wie der S
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 gehalten sein, von dem in § 169 GVG niedergelegten., an sich
 auch der Sicherung der öffentlichen Ordnung dienenden Grundsatz
 der Öffentlichkeit der Verhandlung abzuweichen und für deren
 Dauer oder einen Teil davon die Öffentlichkeit gemäss § i72
auszuschliesssn, wenn einem Zeugen aus triftigen Gründen nicht]
zugemutet werden kann, in öffentlicher Verhandlung sachdienlii
 Angaben zu machen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge
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begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne bei Erfüllung der ihm an sich obliegenden Pflicht, in öffentlicher Verhandlung auszussgen, eine Person, die ihm aufgrund familiärer Bin'] düngen oder sonstiger engerer persönlicher Beziehungen nahe-steht, durch seine Bekundungen der Gefahr schwerer Nachteile i'.i dem Gebiet Deutschlands aussetzen, das sich ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Bundesrepublik befindet. Vcrliegen einer solchen echten Konfliktslage des Zeugen bedeuJ® es keinen Verfahrensverstoss, wenn das Gericht in Wahrung der ihm im Interesse der öffentlichen Ordnung auferlegten Aufklä-
rungspflicht versucht, der durch die Weigerung des Zeugen möglicherweise ausgelösten Gefahr einer unzulänglichen Ermittlung der Wahrheit und damit eines unrichtigen Urteils, das zur Störung der öffentlichen Ordnung führen würde, durch den Ausschluss aer Öffentlichkeit zu begegnen,
2.) Eie Revision beanstandet ferner, der Angeklagte der auf Anordnung des Gerichts während der in nichtöffentlicher Verhandlung durchgeführten Anhörung des Zeugen	aus
 dem Sitzungszimmer habe abtreten müssen, sei nach deren Abschluss weder über den wesentlichen Inhalt der Aussage noch über die Vereidigung des Zeugen unterrichtet worden. Diese nach V 247 StPO vorgeschriebene Unterrichtung ist mangels eineß entsprechenden Vermerks in der gerichtlichen Niederschrift, wie sie im Zeitpunkt des Einganges der Revieionsrechtfertigung bei dem Landgericht vorlag, als unterblieben anzusehen Hiervon ist bei der Behandlung der Revisionsrüge auf Grund der dem Protokoll gemäss § 274 StPO innewohnenden Beweiskraft auszugehen, Die nachträgliche Berichtigung der gerichtlichen Niederschrift durch die für ihren Inhalt verantwortlichen Urkundspersonen vermag der Rüge den Boden nicht zu entziehen (BGHSt 2, 125 ff). Ebensowenig sind die entgegenstehenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers geeignet, insoweit den allein durch das Protokoll in seiner ursprünglichen Fassung zu erbringenden Beweis zu erschüttern. Sonech hat als erwiesen zu gelten, dass der .Angeklagte nicht der Vorschrift des §247 Abs 1 S 3 StPO entsprechend unterrichtet worden ist
 Trotzdem greift die Rüge der Revision nicht durch, weil die llöglichkeit, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruht, mit Sicherheit auszuschliessen ist.
Der Zeuge PflHHHI hat, wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, in dem nichtöffentlichen Teil der Verhandlung trotz Abwesenheit des Angeklagten an der zuvor in dessen
 
Gegenwart erklärten Weigerung festgehalten, den Namen des Gewährsmannes anzugeben, Für den Angeklagten war die Lage also insoweit die gleiche geblieben wie vorher. Er war, ohne dass er über die Weigerung des Zeugen XtHHHi besonders Bild gesetzt wurde, imstande, seine Verteidigung auf Grund der Bekundungen einzurichten, die	in	seiner	Gegenwart	ge-
nacht hatte- Ebenso ist die Tatsache, dass FflHHPlu Abwesenheit des Angeklagten vereidigt worden ist, für dessen Verteidigung ohne Bedeutung gewesen. Es ist kein Umstand ersieht lieh, der irgendeinen Anhalt dafür bietet, dass der Angeklagte seine Verteidigung anders und für ihn erfolgreicher hätte gestalten können, wenn ihm von der Beeidigung des Zeugen ?
Kenntnis gegeben worden wäre. Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgebracht Sie spricht nur allgemein dc'on, der Angeklagte hätte im Falle seiner Unterrichtung unter Umständen durch Fragen an andere Zeugen noch einiges zu seinen Gunsten zu klären vermocht, ohne auch nur andeutungsweise zu erkennen zu geben, auf welche Tatsachen sich die Fra gen hätten beziehen und inwiefern ihre Beantwortung zu einen dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Gegen ein Beruhen des Urteils auf dem von der Revision, geltendgemachten Verfahrensmangel spricht überdies, dass die* Aussage des 2eugen	wie Landgericht im Urteil
 ausdrücklich hervorgehoben hat, bei der Entscheidung inso'veil« unberücksichtigt geblieben ist, als es sich um die Mitteilung des Gewährsmannes über die Mitgliedschaft des Angeklagten im FDJ-Kreissekretariat Bochum gehandelt hat. Liese Bekundung ist aber allein Gegenstand des in Abwesenheit des Angeklagten geführten Teiles der Bauptverhsndlung gewesen. Die Unterrichtung hätte sich also, abgesehen von der Tatsache der Beeid! gung des Zeugen, nur hierauf erstrecken können. Auf ihrem Unterbleiben kann daher auch aus diesem Grunde das Urteil nicht beruhen

3^-j Ebensowenig sind die Bedenken der Revision gegen die Annahme der Gerichtskundigkeit gewisser Tatsachen gerechtfertigt, aus denen das Landgericht auf die Verfassungsfeindlichkeit sowie die geheimbündiarische und auf die Begehung strafborer Handlungen gerichtete Betätigung der FDJ gesehlcs-sen hatr Gerade diese Tatsachen waren für die Gerichtskundig“ keit besonders geeignet, weil sie, wie der Senat schon des näheren dargelegt hat l'BGHSt 6, 292 ff), von symptomatischer Bedeutung sind und in einer grossen Zahl von Strafverfahren in stets unveränderter Weise die Grundlage der Entscheidung bilden Hat aber der Richter durch die Erhebung von Beweisen, die er gegebenenfalls in früheren Verfahren durchgeführt hat, ein sicheres Bild von solchen gleichbleibenden tatsächlichen Ereignissen und Zuständen gewonnen, so steht es ihm frei, dieses Wissen in einem späteren Verfahren zu verwerten - Darüber, ob eine Tatsache gerichtakundig ist, hat allein er zu befinden« Die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen, ist das Revisionsgericht nicht befugt, Seiner Beurteilung unterliegt nur die Jftrage, ob der Tatrichter dabei ' on dem rechtlich zutreffenden Begriff der Gerichtskundigkeit ausgegangen ist. Insoweit ist Jed ch hier kein Rechtsverstoss ersichtlich.
4.) Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils hat weder zu dem Schuld- noch zu dem Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat sämtliche Tatbestände, die es durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht sngesehen hat, sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Der Wi-dexspruch, den die Revision den Darlegungen des Urteils Uber die Tätigkeit des Angeklagten in Hattingen entnehmen zu können glaubt, besteht in Wahrheit nicht. Die Bemerkung des Ur~ t.pIlR, wonach eine Betätigung des Angeklagten als Instrukteur im Raume HflBUBl nicht habe fest gestellt werden können, be-
 
zieht sich auf die Jshreswende 195!'52, während die Feststellung, der Angeklagte habe die IPDJ-Ortsgruppe wieder aufgebaut, die Zeit von Mai'Juni 1952 bis mindestens August *952 umfasst. Damit erweisen sich die Folgerungen -welche die Revision aus dem angeblichen Widerspruch ‘ebloiien will, als gegenstandslos.
Auch gegen die Strafzu demessung sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben»
1
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Willms
Weber