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BGH · 6 StR 112/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 112/54

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Plensburg vom 29. Das Landgericht hat sie deshalb wegen Vergehens gegen § 128 StGB verurteilt. Das Landgericht hatte keine Veranlassung, die von der Revision für erforderlich gehaltenen Beweise über die "Verfassungswidrigkeit der FDJ" zu erheben. Die Angeklagte ist nicht wegen Vergehens gegen § 90 a StGB, Ebenso ist offenkundig, dass die Bundesregierung die PDJ für eine gemäss Art 9 Abs 2 GrundG verbotene Vereinigung erklärt hat; es ist nicht ersichtlich, weswegen dieser Beschluss der Bundesregierung hätte ver-lesen werden müssen. Allerdings trifft die Annahme des Landgerichts, dass auch das Dasein der PDJ geheimgehalten werden soll, nicht zu. Die Angeklagte ist wegen der von ihr als Mitglied der FDJ vofc Pebrüar bis März 1953 entfalteten Tätigkeit verurteilt worden.

Zitierte Normen: § 128 StGB § 116 JGG
StGBAngeklagteFDJJGGLandgerichtPDJBrBundesrichterRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 112/54
2291 010
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 Im Kamen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 die kaufmännische Angestellte Inge H	aus	£(
dort geboren am fl|*
wegen Vergehens gegen § 12S StGB
hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5* Mai 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br, Baldus Bundesrichter Br. Heimann-SDrosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt 4HHMI
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,-Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
*
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Plensburg vom 29. September 1953 im Straf-ausspruoh mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurttckverwiesen. *
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen
 
Gründe i
Die Angeklagte, die seit Juli 1950 Mitglied der FDJ war, betätigte sich von Februar bis März 1953 aktiv in dieser Organisation. Das Landgericht hat sie deshalb wegen Vergehens gegen § 128 StGB verurteilt. Ihre Revision hat nur zu dem Strafausspruch Erfolg.
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I- Verfahrensbeschwerden.
Das Landgericht hatte keine Veranlassung, die von der Revision für erforderlich gehaltenen Beweise über die "Verfassungswidrigkeit der FDJ" zu erheben. Die Angeklagte ist nicht wegen Vergehens gegen § 90 a StGB,
sondern wegen Geheimbündelei bestraft worden. Die Tatsa-
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chen, aus denen sich ergibt, dass Verfassung und Zweck . der PDJ vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, sind offenkundig und bedurften keines weiteren Beweises. Ebenso ist offenkundig, dass die Bundesregierung die PDJ für eine gemäss Art 9 Abs 2 GrundG verbotene Vereinigung erklärt hat; es ist nicht ersichtlich, weswegen dieser Beschluss der Bundesregierung hätte ver-lesen werden müssen.
II. Auch der Sachrüge ist, soweit sie sich auf den Schuldspruch bezieht, der Erfolg zu versagen.
Allerdings trifft die Annahme des Landgerichts, dass auch das Dasein der PDJ geheimgehalten werden soll, nicht zu. Die PDJ gibt, wie allgemein bekannt ist, ihr Fortbestehen durch häufige Kundgebungen in der Öffentlichkeit zu erkennen und hält es nicht verborgen. Der Schuldspruch wird aber durch die bedenkenfreie Feststellung getragen, dass die Verfassung und der wirkliche Zweck dieser Verbindung vor der Staatsregierung nicht offengelegt werden sollen.
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Auch der innere Tatbestand des § 128 StGB ist hinreichend dargetan. Die Strafkammer hatte keine Veranlassung, auf ein vermeintliches Hotwehrrecht der Angeklagten einzugehen, auf das sie sich selbst gar nicht berufen hat»
III. Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden..
Hach Erlass des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Vorschriften gemäss § 116 JGG, § 2 Abs 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch von dem Revisionsgericht zu beachten sind. Die Angeklagte ist wegen der von ihr als Mitglied der FDJ vofc Pebrüar bis März 1953 entfalteten Tätigkeit verurteilt worden. Damals- war sie Heranwachsende im Sinae des § 1 Abs 2 JGG. Es bedarf also der Prüfung, ob gemäss § 105 JGG die Vorschriften der §§ 4
bis 32 JGG Anwendung zu finden haben.
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Dr. Geier	Dr.	Sauer	1	Baldüs
 Heimann-Trosien	Willms
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