Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. Soweit zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, die Politik des Bundeskanzlers stehe mit den Interessen der Bundesrepublik nicht in Einklang, ist das eine noch nicht einmal formal beleidigende kritische Äusserung. Wenn erklärt werden sollte, diese Politik widerspreche dem Willen des VolkeB, so mag das als Tatsachenbehauptung gelten können, ist aber nicht ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache, die geeignet wäre, den Bundeskanzler verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wenn dem Bundeskanzler schliesslich die Absicht unterstellt wird, das deutsche Volk durch Anzettelung eines Krieges ins Verderben stürzen zu wollen, so könnte darin bei Anknüpfung an ganz bestimmte Vorgänge allerdings die Behauptung einer ehrenrührigen (inneren) Tatsache erblickt werdenj doch enthält diese Äusserung zugleich ein politisches Werturteil, für dessen tfberwiegen der auch vom Landgericht hervorgehobene Umstand spricht, dass die festgestellten "Tatsachenbehauptungen einem Wahrheitsbeweis schlechthin unzugänglich" seien. Hag es beim Zusammenfallen von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen auch in erster Linie im Bereich der tatrichterlichen Würdigung liegen, ob der Tatbestand des § 186 StGB oder lediglich der des § 185 StGB gegeben ist, so bleibt es auf jeden Pall ein Rechtsfehler, dass das Landgericht den wertenden Charakter der Äusserung schlechthin verneint und deshalb die Prüfung der Präge unterlassen hat, ob nicht das Werturteil überwiegt und damit ein Vergehen nach § 185 StGB gegeben ist.
2292 033 6 StR 110/54 n I m Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Elektriker Rudolf G am 0. aus Kl dort geboren wegen Vergehens gegen § 97 StGB hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14- Juli 1954, an der teilgenommen haben? Senatspräsident Dr«. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen / Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 186, 187 a Abs 1 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. Die Strafkammer sieht Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 darin, dass der Bundeskanzler in einem vom Angeklagten verteilten Flugblatt beschuldigt wird, er treibe eine "volksfeindliche und antinationale Politik" und wolle einen neuen Krieg vom Zaune brechen, um die deutsche Jugend fremden Interessen zu opfern«. Es legt diese Äusserungen dahin aus, dass die Politik des Bundeskanzlers als dem Willen des Volkes und den Interessen der Bundesrepublik zuwiderlaufend bezeichnet und dass gegen den Bundeskanzler der Vorwurf erhoben werde, er beabsichtige um eigener Vorteile willen das deutsche Volk endgültig ins Verderben zu stürzen. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Soweit zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, die Politik des Bundeskanzlers stehe mit den Interessen der Bundesrepublik nicht in Einklang, ist das eine noch nicht einmal formal beleidigende kritische Äusserung. Wenn erklärt werden sollte, diese Politik widerspreche dem Willen des VolkeB, so mag das als Tatsachenbehauptung gelten können, ist aber nicht ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache, die geeignet wäre, den Bundeskanzler verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wenn dem Bundeskanzler schliesslich die Absicht unterstellt wird, das deutsche Volk durch Anzettelung eines Krieges ins Verderben stürzen zu wollen, so könnte darin bei Anknüpfung an ganz bestimmte Vorgänge allerdings die Behauptung einer ehrenrührigen (inneren) Tatsache erblickt werdenj doch enthält diese Äusserung zugleich ein politisches Werturteil, für dessen tfberwiegen der auch vom Landgericht hervorgehobene Umstand spricht, dass die festgestellten "Tatsachenbehauptungen einem Wahrheitsbeweis schlechthin unzugänglich" seien. Hag es beim Zusammenfallen von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen auch in erster Linie im Bereich der tatrichterlichen Würdigung liegen, ob der Tatbestand des § 186 StGB oder lediglich der des § 185 StGB gegeben ist, so bleibt es auf jeden Pall ein Rechtsfehler, dass das Landgericht den wertenden Charakter der Äusserung schlechthin verneint und deshalb die Prüfung der Präge unterlassen hat, ob nicht das Werturteil überwiegt und damit ein Vergehen nach § 185 StGB gegeben ist. Die festgestellten RechtsverstÖsse müssen zur Aufhebung des Urteils und Zürückverweisung der Sache führen. Eines Eingehens auf die Ausführungen der Revision zu einzelnen Punkten bedarf es nicht, da diese - wie etwa die Auffassung, die Anwendung des § 187 a StGB setze neben dem Strafantrag eine besondere Ermächtigung voraus - abwegig sind. Zuzugeben ist der Revision nur, dass § 187 a StGB von "einer erheblichen Erschwerung des Öffentlichen Wirkens" der beleidigten Person spricht, so dass die Peststellung einer blossen Br- f achwerung eine Verurteilung nach dieser Vorschrift noch nicht rechtfertigen könnte. ]?Ur die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass eingezogene Gegenstände bereits im Urteilsausspruch bestimmt zu bezeichnen sind. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Willms