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BGH · 6 StR 109/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 109/55

StPO ff 430 ff Rechtssatzs Das auf Einziehung gemäss §§ 98 Abs 2, 86 StGB gerichtete selbständige Verfahren ist auch dann zulässig, wenn die nach § 97 Abs 2 StGB erforderliche Ermächtigung nicht erteilt ist« Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. Von Rechts wegen Die Kreisstelle der KFD in PflHH^gab zeitweilig ein monatliches Mitteilungsblatt heraus7 das mix Schreibmaschine geschrieben und mittels eines Vervielfältigungsapparats gedruckt wurde* Für Druck und Inhalt zeichnete Otto OflHP verantwortlich. Das Landgericht ist der Auffassung, daß beim Pehlen der nach § 97 Abs 2 StGB erforderlichen Ermächtigung die Einziehung auch nicht im objektiven Verfahren erfolgen könne. Tatsächlich hat das Reichsgericht in RGSt 11, 119 ausgesprochen, daß bei Antragsvergehen das in § 42 StGB vorgesehene Verfahren unzulässig sei, wenn der erforderliche Strafantrag fehle.. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine solche such nicht aus § 97 Abs 2 StGB oder - bei Antragsvergehen - aus § 61 StGB zu entnehmen. Tie Entscheidung darüber, ob eine im Gesetz vorgesehene Maßnahme anzuordnen ist, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, kann jedoch nicht vom Willen des von der Tat Betroffenen abhängen, mag dieser eine Privatperson oder ein Staatsorgan sein. Der Ansicht des Landgerichts, die Allgemeinheit könne an der Sicherungsmaßnahme der Einziehung kein grösseres Interesse haben als an der Bestrafung des Täters, kann nicht zugestimmt werden. Das Landgericht ist also durch das Pehlen der gemäß § 97 Abs 2 StGB erforderlichen Exmächtigung nicht gehindert, über den Antrag der Staatsanwaltschaft sachlich zu entschei-

Zitierte Normen: § 97 StGB
BetroffeneRechtStGBInteresseStPOStaatsanwaltschaftLandgerichtEinziehung

Volltext der Entscheidung

FUr das Nachschlagewerk J Für die Amtliche Sammlung!
2276 010
Gesetz« . StGB ff 97 Abs 2, 98 Abs 2, 86*
StPO ff 430 ff
 Rechtssatzs Das auf Einziehung gemäss §§ 98 Abs 2, 86 StGB gerichtete selbständige Verfahren ist auch dann zulässig, wenn die nach § 97 Abs 2 StGB erforderliche Ermächtigung nicht erteilt ist«
Aktenzeichens 6 StR 109/55 Urteil des BGH vom 21* Dezember 1955
LG Bamberg
6 St R 109/55
I m Namen des Volkes
 In dem selbständigen Verfahren
 betreffend die Einziehung von Schriften kommunistischen Inhalts wegen Vergehen nach §§ 97, 98/II» 86 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21„ Dezember 1955» an der teilgenommen habens
 Senatspräsident Br. Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesriehter Br, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der BundesanwaltSchaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. Juli 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidüng, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
v^r
Von Rechts wegen
 Die Kreisstelle der KFD in PflHH^gab zeitweilig ein monatliches Mitteilungsblatt heraus7 das mix Schreibmaschine geschrieben und mittels eines Vervielfältigungsapparats gedruckt wurde* Für Druck und Inhalt zeichnete Otto OflHP verantwortlich. Wegen zwei Artikeln in der Juli- und der Augustausgabe 1954- wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren unter dem Verdacht der Verunglimpfung \§ 97 StGB) des Bundeskanzlers und der Bundesregierung eingeleitet. aber eingestellt} da die nach § 97 Abs 2 StGB erforderliche Ermächtigung nicht erteilt wurde*
Die Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr, folgende im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten, angeblich zur Herstellung des Mitteilungsblattes dienenden Gegenstände im Verfahren gemäß §§ 430 ff StPO einzuziehens
1 Vervielfältigungsapparat,
1	Schreibmaschine, Marke .'‘Mercedes1* Nr 141 687,
2	Pakete mit je 500 Blatt Umdruckpapier.
Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß beim Pehlen der nach § 97 Abs 2 StGB erforderlichen Ermächtigung die Einziehung auch nicht im objektiven Verfahren erfolgen könne. Es stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Tatsächlich hat das Reichsgericht in RGSt 11, 119 ausgesprochen, daß bei Antragsvergehen das in § 42 StGB vorgesehene Verfahren unzulässig sei, wenn der erforderliche Strafantrag fehle.. Derselbe Grundsatz ist in RGSt 71, 218
und RGSt 73, 156 für das Sicherungsverfahren gemäß §§ 429 a ff StPO entwickelt worden.
Pas Schrifttum zu § 42 StGB hat jedoch z T, einen abweichenden Standpunkt eingenommen* soweit die Sicherungsmaßnahme der Unbrauchbarmachung nach § 41 StGB in Betracht kommt (LK Anm II 3b, Olshausen I S 152, Schönke-Schrbder Anm I). Per erkennende Senat hat ebenfalls bereits mehrfach trotz Pehlens des gemäß § 19* StGB erforderlichen Strafantrags (6 StR 123/54 vom 16. Juni 1954) oder der Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB (BJs 8/53 und 13/53? Beschluß vom 4» Februar 1955) die Unbrauchbarmachung oder Einziehung, soweit sie Sicherungsmaßnahme ist, für zulässig erklärt. Für das Sicherungsverfahren gern. §§ 429a ff StPO hat der 5.Straf senat des Bundesgerichtshofes im entgegengesetzten Sinne wie das Reichsgericht entschieden (BGHSt 5, 140).
Im vorliegenden Falle kommt als Grundlage der beantragten Einziehung die gemäß § 98 Abs 2 StGB anzuwendende Bestimmung des § 86 Abs 4 StGB in Betracht. Hiernach kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Irgendeine Einschränkung enthält die Vorschrift nicht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine solche such nicht aus § 97 Abs 2 StGB oder - bei Antragsvergehen - aus § 61 StGB zu entnehmen. § 61 StGB spricht von der Verfolgung einer Handlung, § 97 Abs 2 StGB von der Verfolgung der Tat. Gedacht ist dabei an die Verfolgung einer bestimmten Pensen. Beiden Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, daß der Täter bei Zuwiderhandlungen dieser Art nicht gegen den Willen des durch die Tat Betroffenen verfolgt werden soll. In Gegensatz hierzu bezwecken die nach § 86 StGB zulässigen Maßnahmen, soweit sie Sicherungsmaßnahmen sind, nicht die Verfolgung des Täters wegen einer in der Vergangenheit verübten Tat, sondern den Schutz der Allgemeinhelt in Zukunft.
Tie Entscheidung darüber, ob eine im Gesetz vorgesehene Maßnahme anzuordnen ist, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, kann jedoch nicht vom Willen des von der Tat Betroffenen abhängen, mag dieser eine Privatperson oder ein Staatsorgan sein. Der Ansicht des Landgerichts, die Allgemeinheit könne an der Sicherungsmaßnahme der Einziehung kein grösseres Interesse haben als an der Bestrafung des Täters, kann nicht zugestimmt werden. Das Gegenteil ist richtig« Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung einer bestimmten Person wegen Verunglimpfung oder Beleidigung geht in der Regel nicht weiter als das des Betroffenen selbst, Der Allgemeinheit wird es bei solchen Vergehen vielfach unwichtig sein, ob eine Bestrafung erfolge oder nicht« Dagegen kann es ihr nicht gleichgültig sein, wenn z,B, verunglimpfende Schriften auch in Zukunft verbreitet oder Gegenstände, die zu ihrer Herstellung gebraucht worden sind, in der Hand der Hersteller belassen und dadurch weitere ähnliche Straftaten ermöglicht werden. Palls ein Interesse des Betroffenen daran besteht, daß tatsächliche Vorgänge nicht zu dem Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, so hat es gegenüber dem allgemeinen Interesse an Sicherung in Zukunft zurückzutreten.
Das Landgericht ist also durch das Pehlen der gemäß § 97 Abs 2 StGB erforderlichen Exmächtigung nicht gehindert, über den Antrag der Staatsanwaltschaft sachlich zu entschei-
 
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbunde sanwalts«.
Tr, Geier	Tr,	Sauer	Scharpensee
 Heimann-Trosien	Weber