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BGH · 6 StR 108/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 108/54

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse vom 23«Juni 1949 § 13 Rechtssatzx 1.) Die Länder konnten bis zu dem Zusammentritt des Bundestags auch auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung neues Recht schaffen oder bestehendes abändern. Strafverfolgung nach § 13 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Hecht der Presse vom 23= Juni 1949 verjährt ist. Hie Verjährung wäre allerdings nicht eingetreten, wenn § 13 sowie § 18 HessPresseG, durch den das Reichsgesetz über die Presse vom 7« Mai 1874 aufgehoben worden ist, unwirksam wären; denn die in dem alBdann zur Anwendung gelangenden § 22 RPresseG vorgesehene Prist von einem Jahr ist gewahrt.Nach Ansicht des Senats ist § 13 HessPresseG aber gültig. Nach Art 75 GrundG hat der Bund das Hecht, Rahmenvorschriften auf gewissen Rechtsgebieten, u.a. auch über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, zu erlassen, Her Bayerische Verfassungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass die Länder, soweit der Bund von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat, die uneingeschränkte Befugnis zur Gesetzgebung auf einem solchen Gebiet behalten hätten; früheres Recht» das unter die Rahmengesetzgebung falle» könne nicht Bundesrecht geworden sein» da dieses nicht als Rail der konkurrierenden Gesetzgebung anzusehen sei und Art 123 GrundG somit keine Anwendung finde (Bd 2 II II, 143, l6o). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich dieser Auffassung im wesentlichen angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gela dass § 22 RPresseG deswegen Landesrecht geworden und der Abänderung durch den Landesgesetzgeber zugänglich sei (Bayer. Es kann dahingestellt bleiben» ob dieser Auslegung der Art 74» 75 und 125 GrundG gefolgt werden kann; denn die Gültigkeit des Hessischen Pressegesetzes steht auch dann ausser Zweifel, wenn das Reichspressegesetz entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den Grundsätzen des Art 125 GrundG zu beurteilen und an sich geeignet gewesen wäre, in Hessen Bundesrecht zu werden. Für die Länder der amerikanischen Besatzungszone ergab sich dies aus Art II der Proklamation 2 und der Proklamation 4 der Militärregierung, im übrigen aber auch allgemein aus Art 125 Nr 2 GrundG (vgl BVerfGE 2, 237, 251)* Ob diese Zuständigkeit auch die Abänderung solchen Reichsrechts einbegriff, das in der Weimarer Reichsverfassung niedergelegt war (vgl BGHZ 6, 2o8; 27o, 274; anders BVerfG aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall nicht in Betracht kommt. Mai 1949 in Kraft getreten war (Art 145 Abs 2 GrundG); denn die etwaige Sperrwirkung der Art 7o, 12 Abs 1, 125 GrundG ist jedenfalls nicht vor dem Zusammentritt des Bundestags am 7- September 1949 eingetreten«. Ihre Richtigkeit ergibt sich vor sL lern aus Art 122 Abs 1 Grund G.Dort ist angeordnet, dass die Gesetze vom Zusammentritt des Bundestages an ausschliesslich von den im Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen werden. April 1954 - 3 StR 861/52 - dem Bundesverfassungsgericht gemäss Art 126 GrundG, § 86 Abs 2 BVerfGG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Verjährungsvorschrift des § 22 RPresseG trotz der abweichenden Bestimmung des § 13 HessPresseG im Land Hessen als Bandesrecht fortgilt. Der hier zur Entscheidung berufene Senat ist jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 126 GrundG, § 86 Abs 2 BVerfGG nicht gegeben sind. BVerfGG bestimmt hierzu ergänzend, dass ein Gericht die /fO^htScheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen " hat, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt. Allerdings ist auch die Frage streitig, ob § 22 RPresseG nach den Vorschriften des Grundgesetzes als Bundes- oder Landesrecht weitergelten sollte. Von ihrer Beantwortung hängt aber die Entscheidung nicht ab, denn das Land Hessen war nach der vom Senat vertretenen Auffassung in dem einen wie dem anderen Falle am 15. § 86 Afcs 2 BVerfGG auch nicht darauf gestützt werden, dass die Portgeltung des § 13 HessPresseG als Bundesoder Landesrecht streitig ist. Der hier vertretene Standpunkt wird ersichtlich auch von den anderen zu I) angeführten Gerichten geteilt die nach Errichtung des Bundesverfassungsgerichts über die Gesetzgebungsbefugnis der Länder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Zussm-mentritt des Bundestages befunden haben; denn sie haben sich trotz der die Vorlegung gegebenenfalls zwingend anordnenden Vorschrift des § 86 Abs 2 BVerfGG zur eigenen Entscheidung für zuständig erachtet. Er ist hieran durch die abweichende Ansicht, des 3* Strafsenats über die Vorlegungspflicht nicht gehindert; § 136 GVG hat keine Zwischen-entsoheidungen der hier in Betracht kommenden Art im Auge.

Zitierte Normen: § 347 StPO § 86 BVerfGG § 136 GVG § 467 StPO
VorschriftLandAnsichtGrundGGesetzBundestagAngeklagteRechtHessPresseG

Volltext der Entscheidung

2293 079

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt Gründe Art 74» 122» 125? Hessisches Gesetz über
 Freiheit und Recht der Presse vom 23«Juni 1949 § 13
Rechtssatzx 1.) Die Länder konnten bis zu dem Zusammentritt des
 Bundestags auch auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung neues Recht schaffen oder bestehendes abändern.
2.) $ 13 HessPresseG ist gültig.
Aktenzeichens 6 StR 1o8/54
Beschluss des BGS vom 3* Dezember 1954 LG Frankfurt
6 StR 108/54
B e Schluss
 In der Strafsache
 gegen
den Redakteur Ludwig H FMMfc, geboren am 9.
wegen Vergehens gegen § 9o a StG®
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des OberbundesanwaLts in der Sitzung vom 3- Dezember 1954 beschlossen*
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Prarikf urt/läain vom 7. Hai 1953 wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Am 17. Juli 1952 wurde in der "Soziä. istischen Volkszeitung" in	deren verantwortlicher
 Redakteur der Angeklagte war, ein Artikel veröffentlicht, in dem u.a. zur Mitarbeit zu Gunsten der Freien Deutschen Jugend aufgerufen wurde. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, sich hierdurch des Vergehens gegen § 9o a StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist das Verfahren einzustellen, da die
 Gründe :
 
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Strafverfolgung nach § 13 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Hecht der Presse vom 23= Juni 1949 verjährt ist.
Her Angeklagte soll die Tat nur durch die Verbreitung der Zeitungsausgabe begangen haben. Nach § 13 des HessPresseG verjährte daher die Strafverfolgung in sechs Monaten. Hiese Prist ist verstrichen, ohne dass die Verjährung durch eine richterliche Handlung gern § 68 Abs 1 St GEB unterbrochen worden ist. Am 26. August 1953 übersandte der Vorsitzende der Strafkammer die Akten gern § 347 StPO an die Staatsanwaltschaft. Hie nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung bestand in der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 15. Mai 1954, mit der er die Sache dem Berichterstatter zur Prüfung überwies.
Hie Verjährung wäre allerdings nicht eingetreten, wenn § 13 sowie § 18 HessPresseG, durch den das Reichsgesetz über die Presse vom 7« Mai 1874 aufgehoben worden ist, unwirksam wären; denn die in dem alBdann zur Anwendung gelangenden § 22 RPresseG vorgesehene Prist von einem Jahr ist gewahrt.Nach Ansicht des Senats ist § 13 HessPresseG aber gültig.
I. Nach Art 75 GrundG hat der Bund das Hecht, Rahmenvorschriften auf gewissen Rechtsgebieten, u.a. auch über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, zu erlassen, Her Bayerische Verfassungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass die Länder, soweit der Bund von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat, die uneingeschränkte Befugnis zur Gesetzgebung auf einem solchen
 
Gebiet behalten hätten; früheres Recht» das unter die Rahmengesetzgebung falle» könne nicht Bundesrecht geworden sein» da dieses nicht als Rail der konkurrierenden Gesetzgebung anzusehen sei und Art 123 GrundG somit keine Anwendung finde (Bd 2 II II, 143, l6o). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich dieser Auffassung im wesentlichen angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gela dass § 22 RPresseG deswegen Landesrecht geworden und der Abänderung durch den Landesgesetzgeber zugänglich sei (Bayer. Ob.Landesg. 1953» 168)»
Es kann dahingestellt bleiben» ob dieser Auslegung der Art 74» 75 und 125 GrundG gefolgt werden kann; denn die Gültigkeit des Hessischen Pressegesetzes steht auch dann ausser Zweifel, wenn das Reichspressegesetz entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den Grundsätzen des Art 125 GrundG zu beurteilen und an sich geeignet gewesen wäre, in Hessen Bundesrecht zu werden.
Nach dem Zusammenbruch des Reiches konnten die Länder durch ihre Gesetzgebung Reichsrecht aufheben oder abändern. Für die Länder der amerikanischen Besatzungszone ergab sich dies aus Art II der Proklamation 2 und der Proklamation 4 der Militärregierung, im übrigen aber auch allgemein aus Art 125 Nr 2 GrundG (vgl BVerfGE 2, 237, 251)* Ob diese Zuständigkeit auch die Abänderung solchen Reichsrechts einbegriff, das in der Weimarer Reichsverfassung niedergelegt war (vgl BGHZ 6, 2o8; 27o, 274; anders BVerfG aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall nicht in Betracht kommt. Das Land Hessen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch ge-
 
macht und durch das am 15. Juli 1949 verkündete Gesetz vom 23- Juni 1949 das Reichspressegesetz aufgehoben (§ 18) sowie in § 13 u,a. die Verjährungsfrist des § 22 EPresseG anderweit festgesetzt« Zu dieser Regelung war es ohne Rücksicht darauf berechtigt» dass das Grundgesetz bereits mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft getreten war (Art 145 Abs 2 GrundG); denn die etwaige Sperrwirkung der Art 7o, 12 Abs 1, 125 GrundG ist jedenfalls nicht vor dem Zusammentritt des Bundestags am 7- September 1949 eingetreten«.
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Die Präge, zu welchem Zeitpunkt Art 125 GrundG Wirksamkeit erlangt hat, ist im Schrifttum allerdings streitig. Die Ansicht, dass die Länder nach dem 23. Mai 1949 auf den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung kein neues Recht schaffen oder bestehendes abändem durften, vertreten Wessel DV 1949, 393 ff; Ule DVB1 195o, 1, 3; Friesenhahn NJW 1949, 7o1;Wacke JZ 1951, 149. Die gegenteilige Auffassung, die frühestens den 7. September 1949 als massgeblichen Zeitpunkt erachtet, ist jedoch als herrschend zu bezeichnen (u.a. Schäfer SJZ 1949, 8o2 und DRZ
1950,	26 ff; Drexelius MDR 1949, 455; Bachof SJZ 195o>
162 Pussn. 6; Krüger HJW 1953, 1748; Holkotten, Bonner Komm. Art 125 Anm II 3 b; Mangold § 125 Anm 2); sie wird, soweit ersichtlich, auch von der bekanntgewordenen Rechtsprechung geteilt (BVerwG JZ 1954, 393; Bayer. VerfGH
Bd 3 II II, 15, 22 und Bd 5 II II, 119 f; Bad.VerwGH DVB1 1954, 235; OLG Bamberg, Recht der Landwirtschaft
1951,	186; OLG Koblenz KJW 1953, 1748; OLG Neustadt HJW 1954, 1213). Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen» scheint aber der von der Mehrheit vertretenen Ansicht in BVerfGE 2,
 
136, 139 beizutreten.
Der Senät schliesst sich ebenfalls dieser Auffassang an. Ihre Richtigkeit ergibt sich vor sL lern aus Art 122 Abs 1 Grund G. Dort ist angeordnet, dass die Gesetze vom Zusammentritt des Bundestages an ausschliesslich von den im Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen werden. Aus dieser Fassung ist zu entnehmen, dass bis dahin die früheren Gesetzgebungsorgane ihre volle Zuständigkeit behalten haben. Riese Regelung entsprach zudem vom Standpunkt des Grundgesetzgebers aus den damaligen Bedürfnissen. Bei Erlass des Grundgesetzes war nicht mit Sicherheit vorauszusehen, wann der Bundestag zusanmentreten und seine gesetzgeberische Tätigkeit aufnehmen werde; Verzögerungen waren insoweit aus den ve schiedensten Gründen denkbar. Bine möglicherweise lange ' Gesetzgebungssperre auf wichtigen Gebieten hätte aber die Erfüllung der staatlichen Aufgaben in unerwünschter Weise erschweren können. Deswegen lag es nahe, den bisherigen Gesetzgebungsorganen zunächst ihre volle Zuständigkeit zu belassen.
Im übrigen geht Art 123 Abs 1 GrundG, der die . Fortdauer älteren Rechts anordnet, das dem Grundgesetz nicht widerspricht, ebenfalls von dem Zeitpunkt des Zusammentritts des Bundestags aus. Auch für Art 129 Abs 3 GrundG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 3o7> 326, 32 angenommen, dass das dort vorgesehene Erlöschen gewisser Ermächtigungen erst mit döft 7. September 1949 eingetreten ist, obwohl diese Vorschrift nichts darüber besagt.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Land Hessen am 13« Juli 1949 befugt war, das ReichsPressegesetz selbst dann
 
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aufzuheben und zu ändern, wenn es gemäss Art 125 Nr 1 GrundG ohne diesen Eingriff Bundesrecht geworden wäre.
II. Der 3*. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine gleichliegende Sache durch Beschluss vom 29. April 1954 - 3 StR 861/52 - dem Bundesverfassungsgericht gemäss Art 126 GrundG, § 86 Abs 2 BVerfGG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Verjährungsvorschrift des § 22 RPresseG trotz der abweichenden Bestimmung des § 13 HessPresseG im Land Hessen als Bandesrecht fortgilt. Der hier zur Entscheidung berufene Senat ist jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 126 GrundG, § 86 Abs 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
Gemäss Art 126 GrundG werden Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Hecht als Bundesrecht von dem Bundesverfassungsgericht entschieden. § 86 Abs 2 , . BVerfGG bestimmt hierzu ergänzend, dass ein Gericht die /fO^htScheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen " hat, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt. Beide Vorschriften bj£ben den Fall im Auge, dass die Gültigkeit eines Rechtssatzes feststeht, sein Wesen als Bundesnorm aber zweifelhaft ist (vgl u.a. BVerfGE 3, 354; 357 und 368, 373f; BGfflSt 4, 375). Darum handelt es sich hier nicht. Allerdings ist auch die Frage streitig, ob § 22 RPresseG nach den Vorschriften des Grundgesetzes als Bundes- oder Landesrecht weitergelten sollte. Von ihrer Beantwortung hängt aber die Entscheidung nicht ab, denn das Land Hessen war nach der vom Senat vertretenen Auffassung in dem einen wie dem anderen Falle am 15. Juli 1949 noch berechtigt, das Reichspressegesetz aufzuheben oder abzuändern.
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Schliesslich kann die Vorlegung nach § 126 GrundG,... § 86 Afcs 2 BVerfGG auch nicht darauf gestützt werden, dass die Portgeltung des § 13 HessPresseG als Bundesoder Landesrecht streitig ist. Denn für die Entscheidung kommt es nur darauf an, ob diese Vorschrift überhaupt rechtswirksam ist. Das ist in federn Palle zu bejahen -
Der hier vertretene Standpunkt wird ersichtlich auch von den anderen zu I) angeführten Gerichten geteilt die nach Errichtung des Bundesverfassungsgerichts über die Gesetzgebungsbefugnis der Länder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Zussm-mentritt des Bundestages befunden haben; denn sie haben sich trotz der die Vorlegung gegebenenfalls zwingend anordnenden Vorschrift des § 86 Abs 2 BVerfGG zur eigenen Entscheidung für zuständig erachtet.
Da auch ein Pall des Art loo Abs 1 GrundG nicht in! Betracht kommt, weil blosse.Zweifel an der Verfassungs-. Lässigkeit eines Gesetzes zur Vorlegung gemäss dieser Vorschrift nicht genügen, hat der Senat in der Sache selbst zu beschliessen. Er ist hieran durch die abweichende Ansicht, des 3* Strafsenats über die Vorlegungspflicht nicht gehindert; § 136 GVG hat keine Zwischen-entsoheidungen der hier in Betracht kommenden Art im Auge. Sachlich hat der 3. Strafsenat keine abschliessende Stellung genommen.
Das Verfahren ist daher gemäss § 2o6 a StPO durch Beschluss einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467, 473 StPO. Es besteht kein Anlass, die dem
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Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Dr. Geier	Scharpenseel	Baldus
 Willms	Heimann-Trosien
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