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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Angeklagten gegen das Urtexi des Landgerichts in Dortmund vom 27o Juni 1955 wird als unzulässig verworfen*

Heimann-TrosienRevisionsfristAngeklagtelillmsunzulässig6_StR<Revision

Volltext der Entscheidung

2290 042

L
6_StR 107/55
Beschluss
 In der- Strafsache gegen
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J
den V< 11 ziehutigsbeamten a0U<> Alfred H aus	dort	geboren	am	^HBl90V$
wegen Staatsgefährdung
 hat der 6\, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Ooerbvndesenwalts in der Sitzung vom 11« Oktober 1955 beschlossen?
Die Revision des Angeklagten gegen das Urtexi des Landgerichts in Dortmund vom 27o Juni 1955 wird als unzulässig verworfen*
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
G r
Das Urteil des Landgerichts• durch das der Angeklagte wegen Vergehens nach § 84 StGB bestraft wurde» ist am 27,, Juni 1955 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden* Die Revisionsfrist lief also mit dem 4i Juli 1955 ab» Die vom Verteidiger Unterzeichnete Revisionsschrift ging erst am 6» Juli 1955» also verspätet beim Landgericht ein» Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, hatte keinen Erfolg» Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen o
Kostens § 473 StPO»
Dr0 Geier	Soharpenseel	Heimann-Trosien
 lillms	Weber