Die vom Verteidiger Unterzeichnete Revisionsschrift ging am 6» Juli 1955 beim Landgericht einj sie enthielt zugleich den Antrag, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Dieser Antrag ist damit begründet, daß das den Auftrag zur Einlegung der Revision enthaltende Schreiben erst am 4»Juli 1955 mit der Nachmittagspost bei dem Verteidiger eingegangen sei und dieser selbst das Schreiben erst am Abend zu Gesicht bekommen habe, als eine etwaige Revisionsschrift bei Gericht nicht mehr hätte abgeliefert werden können» Dieser Gefahr hätte der Angeklagte ohne weiteres dadurch aus dem Wege gehen können, daß er persönlich eine Revisions-se.irift an das Landgericht absandte oder seinen Verteidiger fernmündlich oder telegraphisch mit der Einlegung der Revision beauftragte» Die vom Gesetz vorgeschriebene Revisionsfrist von einer Woche ist keine reine Bedenkzeitsondern umfaßt zugleich die Zeitspanne, die dem Angeklagten je nach den Umstanden zur Erledigung des rein technischen Vorgangs der Revisionseinlegung zur Verfügung steht„ Es muß deshalb von dem Angeklagten erwartet werden, daß er alles ihm Zumutbare zu dem rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift tut«
6,.SxB 107/55 2290 044 Beschluss In der Strafsache gegen aen Vollz.iehungsbeamten a»D» Alfred H aus A , dort geboren am 1907, wegen Staatsgefährdung hat der 6» Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhöiung des Ooerbundesanwalts in der Sitzung vom lla Oktober 1955 beschlossen? Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27» Juni 1955 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen» Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 StGB bestraft» Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten am 27o Juni 1955 verkündet» Die Revisionsfrist lief also mit dem 4« Juli 1955 ab (§ 541 StPO)» Die vom Verteidiger Unterzeichnete Revisionsschrift ging am 6» Juli 1955 beim Landgericht einj sie enthielt zugleich den Antrag, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Dieser Antrag ist damit begründet, daß das den Auftrag zur Einlegung der Revision enthaltende Schreiben erst am 4»Juli 1955 mit der Nachmittagspost bei dem Verteidiger eingegangen sei und dieser selbst das Schreiben erst am Abend zu Gesicht bekommen habe, als eine etwaige Revisionsschrift bei Gericht nicht mehr hätte abgeliefert werden können» G r ü_n_ de_a Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller weder durch Naturereignisse noch durch andere - 2 ui)abwendbare Zufälle an der Einhaltung der .Frist verhindert worden ist* sondern die verspätete Einlegung der Revision selbst verschuldet hat» Wenn das Auftragsschreib.en erst am letzten Tage der Revisionsfrist mit der Nachmittagspost bei dem Verteidiger einging, so muß - da etwas anderes nicht vorgebracht ist - davon ausgegangen werden* daß es von der Post in der üblichen Zeit befördert wurde und der Absender deshalb von vornherein mit einem so späten Eingang des Briefes bei dem Verteidiger zu rechnen hatte» Verhält es sich aber so. drnn mußte er auch ohne sonderliche Überlegung die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß eine rechtzeitige Einlegung der Revision durch den Verteidiger nicht mehr möglich sein werde. Dieser Gefahr hätte der Angeklagte ohne weiteres dadurch aus dem Wege gehen können, daß er persönlich eine Revisions-se.irift an das Landgericht absandte oder seinen Verteidiger fernmündlich oder telegraphisch mit der Einlegung der Revision beauftragte» Die vom Gesetz vorgeschriebene Revisionsfrist von einer Woche ist keine reine Bedenkzeitsondern umfaßt zugleich die Zeitspanne, die dem Angeklagten je nach den Umstanden zur Erledigung des rein technischen Vorgangs der Revisionseinlegung zur Verfügung steht„ Es muß deshalb von dem Angeklagten erwartet werden, daß er alles ihm Zumutbare zu dem rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift tut« Da dies im vorliegenden Pall nicht geschehen ist, fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen S.tando Dr, Geier Scharpenseel Heimann-Trosien Willms Weber