Rechtssatz: Auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht darf nur er< kannt werden, wenn der Täter zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22» September 1953 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Pest Stellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen ist das Urteil insoweit zu beanstanden, als das Landgericht - ohne jede Begründung - auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Daraus ergibt sich, dass sonst bei Vergehen gegen § 90 a StGB trotz der allgemeinen Bestimmung des § 98 StGB Polizeiaufsicht nicht zulässig ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 2. Auf § 129 Abs 2 StGB, den das Landgericht möglicherweise herangezogen hat, kann die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ebenfalls nicht gestützt werden, da sie auch dort nur neben einer Zuchthausstrafe vorgesehen ist. Unabhängig davon würde die Vorschrift des § 6 JGG einem Erkenntnis auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht stets entgegenstehen, sofern das Landgericht in der
Mr das Nachschlagewerk! licht für die Amtliche Sammlung* Gesetz: StGB § 129 Abs 2. Rechtssatz: Auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht darf nur er< kannt werden, wenn der Täter zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird. Aktenzeichen: 6 StR 107/54 Urteil des BGH vom 21. Juli 1954 LG Braunschweig 6 StR 107/54 vy Sch Im Hainen des Volkes In der Strafsache gegen die Verkäuferin Johanna LeSHHHI» geboren am fl wegen Vergehens nach § 90a u,a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Eundesrichter Er» Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Er» Heimann-Irosien Bundesrichter Er, Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltsohaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, fiir Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22» September 1953 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Pest Stellungen aufgehoben. Eie weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 • t / Gründe : Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128, 129 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat- Ferner hat es auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Das Rechtsmittel ist teilweise von Zrfolg. Soweit es sich allerdings gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet Jedoch sei bemerkt, dass dem Schuldspruch aus § 90a StGB nur das Tätigwerden der Angeklagten in der Zeit nach dem 31' August 1951 zugrunde gelegt werden darf. Das ist bei der Bemessung der Strafe zu beachten, die das Landgericht erneut wird festsetzen müssen. Da nämlich die Angeklagte zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kommen auf sie die Vorschriften der §§ 105 ff JGG zur Anwendung. Gemäss § 116 JGG sind sie auch bei Verfehlungen heranzuziehen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes begangen worden sind. Das ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Das Landgericht wird daher nach Mässgabe der §§ 105 ff JGG zu prüfen haben, ob bei der Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG oder die des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind. Falls das Landgericht wiederum auf eine Gefängnisstrafe erkennen sollte, wird es auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB befinden müssen' * Im übrigen ist das Urteil insoweit zu beanstanden, als das Landgericht - ohne jede Begründung - auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Sollte diese Anordnung auf § 98 StGB beruhen, so ist zu bemerken, dass darin zwar neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§89 bis 94 StGB Polizeiaufsicht für zulässig erklärt ist. Dieser Vorschrift geht aber die in § 90 a Abs 2 StGB getroffene Sonderregelung vor, wonach nur neben der in besonders schweren Fällen angedrohten Zuchthausstrafe Polizeiaufsicht zugelassen werden kann. Daraus ergibt sich, dass sonst bei Vergehen gegen § 90 a StGB trotz der allgemeinen Bestimmung des § 98 StGB Polizeiaufsicht nicht zulässig ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 2. Juni 1954 - 6 StB 140/54 -)» Auf § 129 Abs 2 StGB, den das Landgericht möglicherweise herangezogen hat, kann die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ebenfalls nicht gestützt werden, da sie auch dort nur neben einer Zuchthausstrafe vorgesehen ist. Sinn und Wortlaut der Bestimmung geben allein der Deutung Raum, dass das Wort «daneben", das den zweiten Satz des zweiten Absatzes einleitet, sich auf die ihm unmittelbar vorangehende Wendung "kann auf Zuchthaus .... erkannt werden" bezieht. Unabhängig davon würde die Vorschrift des § 6 JGG einem Erkenntnis auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht stets entgegenstehen, sofern das Landgericht in der * / y neuen Verhandlung bei der nach § 105 JGG vorzunehmen den Prüfung zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommen sollte. Dr- Geier Dr. Sauer Heimann-Trosien Scharpenseel Willms I »