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BGH

Gericht: BGH

eine vom ParteiVorstand der KPD herausgegebene Druckschrift., die gegen Mitglieder der Bundesregierung gerichtete ehrverletzende Äusserungen enthielt« Das Landgericht hat ihn wegen tateinheitlich begange ner Verbrechen und Vergehen nach §§ 90a, 128, 129? Überdies müsse berücksichtigt werden, daß eine Bestrafung nach § 129 -StGB auf der Grundlage einer hetzerischen Tätigkeit der Vereinigung auch dann erfolgen könne, wenn der Täter selbst an einzelnen Straftaten dieser Art völlig unbeteiligt war. Habe sich aber die nach § 129 StGB strafbare Person selbst auch unmittelbar an der Ausführung der Straftaten beteiligt, die die Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kennzeichnen, so sei nicht einzusehen, warum diese besondere Schuld nicht festgestellt werden solle und müsse. Per Senat vermag diesen Ausführungen des Landgerichts nicht zu folgen» Sie gehen am Kern der Sache vorbei« Pas Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte nicht wegen einer Straftat nach § 129 StGB allein, sondern wegen eines Verbrechens nach §§ 129, StGB verurteilt worden ist» mentreffen mit StrafVorschriften des zweiten Abschnitts des besonderen Teils, die eine schwerere Strafe androhen; aus-scheiden muß» Eine härtere StrafVorschrift in diesem Sinne ist § 94 StGB in Verb* mit jedem anderen in dieser Bestimmung bezeichneten Strafgesetz» Was beim Zusammentreffen von § 97 StGB mit § 129 Abs 2 StGB allein zu gelten hätte, bedarf hier nicht der Entscheidung und Erörterung. Hiernach muß die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 97 StG3 Wegfällen» Das bedeutet aber nicht, daß deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich v/äres denn die besonderen Tatumstände, die für sich genommen die Anwendung des § 97 StGB gerechtfertigt hätten, durften bei der Strafzu demessung auf jeden Pall berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 473 StPO
TätigkeitRechtVergehenStGBAngeklagteLandgerichtStRVereinigungbesonderStraftat

Volltext der Entscheidung

Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs	StGB §§ 9*, 9?
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Rechtssatz; Bei tateinheitlichem Zusammentreffen des § 97 StGB mit § 94 StGB in Verbindung mit einem der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftatbestände ist § 97 StGB nicht anwendbar D
Aktenzeichens 6 StR 106/*55 Urteil des BGH vom 26« Oktober 1955
Dortmund
6 StR 106'55
I m Namen des Volkes
 Tn der Strafsache gegen
 am
den Schlosser Helmut H
930 in
 aus
9 geboren
 wegen Staatsgefährdung u.a.
hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, Oktober 1955» an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Br» Geier
 als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br» Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter	Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter	Br. Hilms
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt 3
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 30. Juni 1955 wird verworfen: jedoch kommt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 97 StGB in Wegfall.
Ber Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Der Angeklagte war Mitglied der PDJ und bekleidete zeitweilig auch eine Führerstellung. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation verbreitete er u„a. eine vom ParteiVorstand der KPD herausgegebene Druckschrift., die gegen Mitglieder der Bundesregierung gerichtete ehrverletzende Äusserungen enthielt« Das Landgericht hat ihn wegen tateinheitlich begange ner Verbrechen und Vergehen nach §§ 90a, 128, 129? 94» 97*
185 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt*
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts: sie ist im wesentlichen offensichtlich unbegründe und hat nur insofern Erfolg, als die Verurteilung des Angeklag ten wegen eines Vergehens nach § 97 StGB wegfallen muß,
 Eine Bestrafung nach § 97 StGB ist nur statthaft, ’’soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist". Das Landgericht meint, diese Einschränkung könne im gegebenen Palle nicht Platz greifen, weil sich die strafbare Tätigkeit der PDJ nicht in der von der Vereinigung Getriebenen beleidigenden und verunglimpfenden Hetze erschöpfe und die Beteiligung des Angeklagten als Mdeisf^rer weder zeitlich noch gegenständlich mit der Verbreitung des Plugblatts zusammengefallen sei. Überdies müsse berücksichtigt werden, daß eine Bestrafung nach § 129 -StGB auf der Grundlage einer hetzerischen Tätigkeit der Vereinigung auch dann erfolgen könne, wenn der Täter selbst an einzelnen Straftaten dieser Art völlig unbeteiligt war. Habe sich aber die nach § 129 StGB strafbare Person selbst auch unmittelbar an der Ausführung der Straftaten beteiligt, die die Vereinigung im Sinne des § 129 StGB kennzeichnen, so sei nicht einzusehen, warum diese besondere Schuld nicht festgestellt werden solle und müsse. Die der Strafvorschrift des § 97 StGB beigegebene Einschränkung biete keinen Anhalt dafür, daß die persönliche Vornahme von Verunglimpfungen von Staatsorganen strafrechtlich bereits
 
durch die blosse mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Vereinigung erfaßt werde, deren Tätigkeit unter anderem auf die Begehung derartiger Straftaten gerichtet sei»
Per Senat vermag diesen Ausführungen des Landgerichts nicht zu folgen» Sie gehen am Kern der Sache vorbei« Pas Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte nicht wegen einer Straftat nach § 129 StGB allein, sondern wegen eines Verbrechens nach §§ 129, StGB verurteilt worden ist»
Per Senat hatte die gleiche Präge bereits für das Verhältnis der §§ 84 und 97 StGB zu entscheiden. Er hat sich damals der Auffassung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es dabei allein auf den Zweck und den Schutzbereich der zusammentreffenden Strafgesetze ankommt (BGHSt 6, 297)» Pient das härtere Strafgesetz dem Schutz desselben Rechtsgutes wie das die Klausel enthaltende mildere, so scheidet eine Anwendung des § 73 StGB insofern aus, und der Schuldspruch darf nur auf das härtere Strafgesetz gestützt werden. Wie weit Zweck und Schutzbereich hierbei zu fassen sind, ist jeweils dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu entnehmen»
§ 97 StGB dient im engeren Sinne nicht dem persönlichen Ehrenschutz der Mitglieder der darin bezeichneten Verfassun organe, sondern soll unabhängig von der Person die Verfassungsorgane als solche vor ehrverletzenden Angriffen schütze» (vgl BGHSt 6, 159 und 6 StR 166/54 vom 14» Juli 1954 NJW 54» 1655;, Außerdem bezweckt er ebenso wie die übrigen Vorschriften des zweiten Abschnitts (und die Vorschriften des ersten Abschnitts, vgl hierzu BGHSt 6, 297) im besonderen Teil des Strafgesetzbuches den Schutz des Staates und seiner verfassungsmässigen Ordnung» Pür die hier zu entscheidende Präge kann es nur auf den weiteren Schutzbereich ankommen» Paraus folgt, daß § 97 StGB jedenfalls bei (tateinhei tll nhero'l Zusatt-
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mentreffen mit StrafVorschriften des zweiten Abschnitts des besonderen Teils, die eine schwerere Strafe androhen; aus-scheiden muß» Eine härtere StrafVorschrift in diesem Sinne ist § 94 StGB in Verb* mit jedem anderen in dieser Bestimmung bezeichneten Strafgesetz» Was beim Zusammentreffen von § 97 StGB mit § 129 Abs 2 StGB allein zu gelten hätte, bedarf hier nicht der Entscheidung und Erörterung.
Hiernach muß die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 97 StG3 Wegfällen» Das bedeutet aber nicht, daß deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich v/äres denn die besonderen Tatumstände, die für sich genommen die Anwendung des § 97 StGB gerechtfertigt hätten, durften bei der Strafzu demessung auf jeden Pall berücksichtigt werden.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs 1 Satz 2 StPO erscheint dem Senat unter diesen Umständen nicht geboten.
Ur> Geier	Br,	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Willms