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BGH · 6 StR 106/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 106/54

Senatspräsident Sr. Geier al3 Vorsitzender, Bundesrichter Sr» Jagusch Bundesrichter Sr. Sauer Bundesrichter Sr. Baldus Bundesrichter Sr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft> Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2.) Dagegen muss die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.

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Volltext der Entscheidung

2292 083	£
6 StR 106/54
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Pflasterer Anto]
aus R
dort geboren amtf wegen Geheimbündelei u.a.
hat der 6, Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1954; an der teilgenoinmen haben:
Senatspräsident Sr. Geier al3 Vorsitzender,
 Bundesrichter Sr» Jagusch Bundesrichter Sr. Sauer Bundesrichter Sr. Baldus Bundesrichter Sr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft> Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
 
Von Rechts wegen
 
4
Gründe :
3.) Die auf angebliche Verletzung des sachlichen Hechts gestützte Hevision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet*
2.) Dagegen muss die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Der Angeklagte war z,Zt. der Tat (10.2. bis 17.7 1953) Heranwachsender im Sinne des seit dem 1.10.1953 gültigen Jugendgerichtsgesetzes vom 4.8.1955. Es muss daher die in § 105 aaO angeführte, vorgesehene Prüfung Platz greifen. Sie kann selbst dann, wenn nicht die für die Straftaten Jugendlicher geltenden Vorschriften der $§ 4 - 32, sondern das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommen sollte, gemäss § 106 eine mildere Beurteilung im Strafmaß zur Folge haben.
Dr. Geier	Dr. Sauer	Jagusch
 Baldus	Heimann-Trosien
1
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