Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichte München I vom 23« Mai 1955 wird das Verfahren auf Einziehung von 16 Stück der Broschüre "Die Rechte des Bürgers gegenüber Polizei und Gericht", herausgegeben vom "Zentralrat zur Verteidigung demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrioten", Düsseldorf? wegen seiner Betätigung im "Zentralrat zu dem Schutze demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrioten" gemäss §§ 90a u,a. verfolgt wird, urd zwar auch wegen Herausgabe der erwähnten Druckschrift« Des Verfahren musste daher gemäss $ 260 Abs 3 StPO eingestellt werden»
2290 032
6_StR Ip,55
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Trn Namen des Volkes In dem Verfahren auf Einziehung von .‘Druckschriften
Rinziehungsbeteiligters Alois
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hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom Dezember 1955« an der teilgenommen Iiabens
Senatspräsident Dr- Geier als Vorsitzender.
Lundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr„ Heimann-Trosien
Bundesrichter Weber
als beisitzende Sichter?
Oberstaatsanwalt CHBH als Vertreter der Bundesanwaltschaft?
Justizangestellter 4NÜ
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt«
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichte München I vom 23« Mai 1955 wird das Verfahren auf Einziehung von 16 Stück der Broschüre "Die Rechte des Bürgers gegenüber Polizei und Gericht", herausgegeben vom "Zentralrat zur Verteidigung demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrioten", Düsseldorf? eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Lasto
t
Von Rechts wegen
Vie Strafkammer hat die von der Staatsanwaltschaft gemäss §§86 98 StGB beantragte Einziehung einer Reihe von
Druckschriften politischen Inhalts im selbständigen Verfahren abgelebnt, Dagegen richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschafts soweit die im Entscheidungssatz genannte Druckschrift in Betracht kommt.
Das Rechtsmittel muss zur Einstellung des Verfahrens führen, Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach §§ 86, 98 StGB ist u.a.< dass keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann {§ 86 Abs 4 StGB)« An dieser Voraussetzung fehlt es bei der genannten Druckschrift« Denn nach ihrem Impressum ist für den Inhalt Dr* Hertens verantwortlich.- Gegen ihn ist unter Aktenzeichen BJs 4/53 ein Strafverfahren anhängig, in welchem er u,a. wegen seiner Betätigung im "Zentralrat zu dem Schutze demokratischer Rechte und zur Verteidigung deutscher Patrioten" gemäss §§ 90a u,a. verfolgt wird, urd zwar auch wegen Herausgabe der erwähnten Druckschrift« Des Verfahren musste daher gemäss $ 260 Abs 3 StPO eingestellt werden»
Br- Geier Br. Sauer
Heimann-Trosien
Weber
Schörpenseel