* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 105/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 105/54

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Das Landgericht hat sie wegen Vergehens gegen § 128 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist an sich offensichtlich un7 begründet.

Zitierte Normen: § 128 StGB § 473 StPO
SauerRechtStGBAngeklagteHamenLandgerichtBundesrichterBrGeierRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 105/54
2291 018
Im Hamen dea Volkes
 In der Strafsache
 gegen
die Hausfrau Martha Sch
 gehören amtfB
aus
 wegen Geheimbündeleien
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 7„ April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Bie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
2 -
Von Rechts wegen
 
Gründet
 Die Angeklagte war Mitglied des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands. Das Landgericht hat sie wegen Vergehens gegen § 128 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist an sich offensichtlich un7 begründet. Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist jedoch § 23 StGB in Kraft getreten. Es bedarf daher gemäss § 2 Abs 2 Satz 2 StGB der Prüfung, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
Es ist daher wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Dr, Geier	Dr.	Sauer	Baldus
 Heimann-Trosien	Willms
--T»'