Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Das Landgericht hat sie wegen Vergehens gegen § 128 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist an sich offensichtlich un7 begründet.
6 StR 105/54 2291 018 Im Hamen dea Volkes In der Strafsache gegen die Hausfrau Martha Sch gehören amtfB aus wegen Geheimbündeleien hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7„ April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br. Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Bie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen 2 - Von Rechts wegen Gründet Die Angeklagte war Mitglied des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands. Das Landgericht hat sie wegen Vergehens gegen § 128 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist an sich offensichtlich un7 begründet. Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist jedoch § 23 StGB in Kraft getreten. Es bedarf daher gemäss § 2 Abs 2 Satz 2 StGB der Prüfung, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Es ist daher wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Dr, Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Willms --T»'