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BGH · 6 StR 107/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 107/54

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Schulhauser wird das Urteil des Landgerichts Hürnberg-Fürth vom 24- August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die von der Revision des Angeklagten insoweit erhobenen Angriffe gehen offensichtlich fehl und bedürfen keiner Erörterung- Er hat, wie das Urteil hervoxhebt, durch sein Geständnis den Richtlinien der PDJ zuwidergehandelt und sich von ihr, wie die Strafkammer annimmt, "distanziert". August 1953 in Kraft getreten, dessen Vorschriften auch im Revisionsverfahren gemäss § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO noch zu beachten sind (Urt. des BGH 1 StR 419/53 vom 6. Rer Strafausspruch muss daher, und zwar gemäss § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft, aufgehoben werden. Rem Revisionsgericht ist es daher nicht möglich, die Entscheidung insoweit auf das Vorliegen von Rechts fehlem nachzuprüfen. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist daher in vollem Umfange, dem Rechtsmittel des Angeklagten nur insoweit, als es sich gegen den Strafausspruch richtet, stattzugeben*

Zitierte Normen: § 2 StGB § 1 JGG § 301 StPO
KPDStGBAngeklagteStaatsanwaltschaftLandgerichtBrStrafausspruchRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 107/54
2292 084
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Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
1.	) den Glasarbeiter Franz V MIHHHb^aas
 dort geboren
2.	) den Spengler- und Installateurlehrling Edmund D flflHI^Bi aus MflflflflBflfl, dort geboren am
30 den Hilfsarbeiter Ernst Sch
 aus tfflflflHHfl, dort geboren am fl
 wegen Vergehens gegen §§ 128, 129 StGB
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hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit zung vom 24- März 1954, an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br, Sauer
 Bundesrichter Br.. Jagusch
 Bundesrichter Br» Baldus
 Bundesrichter Br» Heimann-Trosien als bei sitzende Eichter,
 Oberstaatsanwalt BflflHH
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter ^flHHfl^
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt*
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Schulhauser wird das Urteil des Landgerichts Hürnberg-Fürth vom 24- August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Ferner wird der Urteilsausspruch zur Einziehung hinsichtlich aller Angeklagten aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten SchflKt-flfl verworfen»
Von Rechts wegen
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gründet
 Der Angeklagte Schulhauser ist wegen Vergehen gegen §§ 128 Abs 1. 129 Abs 1 StffB bestraft worden. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.
1.	) Der Schuldspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Die von der Revision des Angeklagten insoweit erhobenen Angriffe gehen offensichtlich fehl und bedürfen keiner Erörterung-
2.	) Dagegen haben beide Revisionen zu dem Strafausspruch Erfolg.
a) Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe zu Unrecht von der sich aus § 27 b StGB ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist allerdings unbegründet und von dem Oberbundesanwalt auch nicht vertreten worden.
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Das Landgericht geht davon aus, dass der Straf zweck im _
Hinblick auf die Persönlichkeit J— *------------------------------^
Geldstrafe erreicht werden
 Strafkammer übersehe hierbei, dass erfahrungsgemäss "die '. " Geldstrafen, die gegen Angehörige der KPD wegen politischer Straftaten verhängt worden sind, von der Parteikasse bezahlt" werden. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist nicht Mitglied der KPD, sondern der PDJ gewesen. Er hat, wie das Urteil hervoxhebt, durch sein Geständnis den Richtlinien der PDJ zuwidergehandelt und sich von ihr, wie die Strafkammer annimmt, "distanziert". Ein Erfahrungssatz, dass die KPD unter diesen Umständen die Geldstrafe für den Angeklagten zahlen werde, besteht sicherlich nicht. Der Angriff geht deshalb fehl-
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b)	Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Vorschriften auch im Revisionsverfahren gemäss § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO noch zu beachten sind (Urt. des BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8, Oktober 1953 = JZ 1953, 733)»
Rer Angeklagte war zur Tatzeit "Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs 2 JGG. Es bedarf der tatrichterlichen Prüfung, ob gemäss §§ 105, 116 JGG die Anwendung der §§ 4 bis 32 JGG in Betracht kommt. Rer Strafausspruch muss daher, und zwar gemäss § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft, aufgehoben werden.
c)	Ras Landgericht hat die bei der PRJ in beschlagnahmten Schriftstücke, Druckschriften und Wimpel eingezogen.
Weder aus dem Urteilssatz noch aus den Urteilsgründen ergibt sich, um welche Gegenstände es sich im einzelnen handelt 9 Es ist auch nicht erkennbar, ob sie dem Angeklagten oder einem weiteren Teilnehmer gehörten und ob sie zur Begehung der zur Aburteilung stehenden Taten gebraucht oder bestimmt waren. Rem Revisionsgericht ist es daher nicht möglich, die Entscheidung insoweit auf das Vorliegen von Rechts fehlem nachzuprüfen.
Rer Mangel zwingt gemäss § 357 StPO in diesem Umfange zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten WiHHHPund DSBfc denn die unzureichend begründete Einziehung ist auch ihnen gegenüber ausgesprochen worden., *
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Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu Vä-' achten haben, dass die einzuziehenden Gegenstände regelmäs-
sig auch in clem Urteilssatz genau zu bezeichnen sind (ROrSt 70, 338, 341) ,
Der Revision der Staatsanwaltschaft ist daher in vollem Umfange, dem Rechtsmittel des Angeklagten nur insoweit, als es sich gegen den Strafausspruch richtet, stattzugeben*
Dr, Geier	Dr.	Sauer	Jagusch
 Baldus	Heimann-ülrosien
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